Gründe
Die statthafte (§
172 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)) Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil das notwendige Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben ist.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hätte auf das durch den vom Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen
Gerichtsbescheid vom 02.02.2010 abgeschlossene (erstinstanzliche) Verfahren keine Auswirkungen, weil die Bewilligung der Prozesskostenhilfe
für das erstinstanzliche Verfahren mangels anwaltlicher Vertretung des Antragstellers nach §§ 73a Abs. 1 S. 1
SGG i.V.m. 122 Abs. 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) ins Leere liefe (vgl. statt vieler Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.11.2011 - L 7 AS 745/11 B PKH; LSG NRW, Beschluss vom 24.03.2011 - L 19 AS 366/11 B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom. 17.11.2008 - L 7 AS 2588/08 PKH-B).
Vorliegend sind im erstinstanzlichen Verfahren weder Anwaltskosten noch Gerichtskosten entstanden, und auch eine Sicherheitsleistung
ist nicht erfolgt. Unter diesen Umständen könnte die rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe, die sonstige Allgemeinkosten
(Schreibauslagen etc.) des Beteiligten nicht erfasst, keine Wirkung mehr entfalten (vgl. ausführlich bereits LSG NRW, Beschluss
vom 02.10.2009 - L 19 B 270/09 AS).
Kosten sind gemäß §
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO nicht zu erstatten.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§
177 SGG).