Gründe
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 02.03.2021, mit der die Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.05.2020 zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.
1. Über die Anhörungsrüge entscheidet der Senat in seiner regulären Besetzung. Die Regelung in §
178a SGG enthält schon keine - und damit auch keine abweichende - Bestimmung darüber, wer an der Anhörungsrüge mitzuwirken hat (vgl.
Beschluss des Senats vom 25.06.2018 - L 21 R 291/18 RG). Grundsätzlich darf nach Art.
101 Abs.
1 Satz 2
GG richterlich nur handeln und entscheiden, wer nach dem
Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts dafür zuständig ist. Das ist
nach §
40 SGG in Verbindung mit §
33 Abs.
1, §
12 Abs.
1 Satz 2
SGG der Senat durch die Vorsitzende Richterin oder den Vorsitzenden Richter und zwei Beisitzende (BVerfG vom 13.04.2017, 1 BvR 2496/16, juris Rn. 2; BSG vom 08.11.2006, B 2 U 5/06 C, juris Rn. 8; LSG NRW vom 25.11.2013, L 2 AS 1650/13 B ER RG, juris Rn. 1; a.A. zu Anhörungsrügen nach Entscheidungen nach §
155 Abs.
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SGG: Flint in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, Stand 18.02.2021, §
178a Rn. 77 und 77.1). Sofern zur Entscheidung über eine Anhörungsrüge zu Entscheidungen nach §
155 Abs.
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SGG auf den ansonsten konterkarierten Entlastungszweck verwiesen wird (vgl. Keller in Meyer-Ladewig,
SGG 13. Aufl. 2020, §
155 Rn. 10), folgt hieraus keine andere Beurteilung. Dies gilt umso mehr, als dass der Berichterstatter vorliegend über die Beschwerde
als Einzelrichter nach § 56 Abs. 2, § 33 Abs. 8 S. 1 RVG deswegen entscheiden konnte, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies und
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hatte. Hieraus ergibt sich somit eine originäre Zuständigkeit des Berichterstatters
für die Entscheidung nach § 33 Abs. 8 S. 1 RVG, wodurch jedoch in erster Linie nicht auf einen damit ggf. auch einhergehenden Entlastungszweck abgezielt wird.
2. Die nach §
178a Abs.
2 SGG form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet.
Nach §
178a Abs.
1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1)
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2) das Gericht den Anspruch dieses
Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 02.03.2021 war gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht mehr gegeben.
Der Senat hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör mit dem angegriffenen Beschluss vom 02.03.2021 nicht
in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll sicherstellen, dass der Einzelne nicht
bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens ist, sondern er vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Worte kommen
kann, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Der Einzelne soll Gelegenheit erhalten, sich zu dem
einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör soll insbesondere verhindern, dass Beteiligte durch eine Entscheidung eines Gerichts überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen,
Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (BVerfG vom 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90, juris Rn. 7 m.w.N.; BSG vom 04.07.2013 - B 2 U 79/13 B, juris Rn. 5 m.w.N.). Auf neue, bisher nicht berücksichtigte Tatsachen, rechtliche Aspekte oder neue Beweismittel muss das
Gericht die Beteiligten so rechtzeitig hinweisen, dass diese Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Dagegen gibt es keinen allgemeinen
Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene
Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung leitenden Gesichtspunkte vorab mit den Beteiligten
zu erörtern (BSG vom 04.07.2013, a.a.O. m.w.N.; LSG NRW vom 25.11.2013 - L 2 AS 1650/13 B ER RG, juris Rn. 4).
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers oder eine Überraschungsentscheidung des Senates
sind nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Anhörungsrüge darauf, dass der Senat den Beschwerdeführer nicht damit
gehört habe, dass die Erinnerung unzulässig bzw. das Erinnerungsrecht des Erinnerungsführers verwirkt sei. Zudem erscheine
die Entscheidung des Senats willkürlich.
Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungsrüge im Wesentlichen auf die Verwirkung des Erinnerungsrechts des Beschwerdegegners
verweist, ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gegeben. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren
mit seinem Schriftsatz vom 24.08.2020 auf die seines Erachtens eingetretene Verwirkung hingewiesen. Auf diese Weise war jedoch
der Anspruch auf rechtliches Gehör in Hinblick auf den Vortrag zur Verwirkung der eingelegten Erinnerung jedenfalls gewahrt.
Der Beschwerdeführer hat daher seine Auffassung zu der etwaigen Verwirkung der Erinnerung des Beschwerdegegners geäußert und
war damit im Beschwerdeverfahren auch zu Wort gekommen. Allein der Umstand, dass der Senat sodann eine Verwirkung nicht angenommen
und hierzu im Beschluss keine gesonderten Ausführungen gemacht hat, führt jedoch nicht zu einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs im Sinne des §
178a SGG.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus unter Bezugnahme auf Ziff. 1.4.3 der AV d. JM vom 30.Juni 2005 (5650 - Z. 20),
JMBl. NRW S. 181, in der Fassung vom 8. November 2018, JMBl. NRW S. 294, rügt, dass der Vertreter der Staatskasse schon keine Erinnerung habe einlegen dürfen, ist auch hierzu eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich. Unabhängig davon, dass sich eine Unzulässigkeit einer Erinnerung aus den gesetzlichen
Vorgaben in § 56 RVG durch den Beschwerdegegner nicht ergibt, hatte der Beschwerdeführer auch zu dieser Thematik während des Beschwerdeverfahrens
sowohl im Rahmen der Beschwerdebegründung als auch nach dem Vortrag des Beschwerdegegner vom 05.08.2020 im Schriftsatz vom
24.08.2020 hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme und zu entsprechendem Vortrag.
Darüber hinaus erschließt sich nicht, aus welchem Grund die Entscheidung des Senats willkürlich sein sollte. Eine Begründung
hierzu ist von Seiten des Beschwerdeführers nicht erfolgt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 178a Abs. 4 Satz 3
SGG).