Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den "Beschluss" des Sozialgerichts Duisburg vom 02.06.2021, geändert durch
"Beschluss" vom 28.07.2021, mit dem dieses sein Urteil vom 25.09.2020 (Az.: S 38 AS 3622/18) insofern geändert hat, als das Jobcenter Kreis X nicht mehr als Beklagter aufgeführt wird.
Mit seiner am 22.11.2018 beim Sozialgericht Duisburg erhobenen und gegen das Jobcenter Kreis X gerichteten Klage wandte sich
der Kläger gegen den Bescheid vom 27.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2018. Das Verfahren ist zunächst
unter dem Aktenzeichen S 49 AS 4808/18 geführt worden.
Mit seiner am 03.09.2018 beim Sozialgericht Duisburg erhobenen und gegen das Jobcenter E gerichteten Klage wandte sich der
Kläger gegen den Bescheid vom 04.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.08.2018. Dieses Verfahren ist unter
dem Aktenzeichen S 38 AS 3622/18 geführt worden.
Mit Beschluss vom 05.03.2019 hat das Sozialgericht Duisburg die beiden Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
verbunden. Das Aktenzeichen S 38 AS 3622/18 ist das führende Verfahren gewesen.
Mit nicht unterschriebenen vom Beschluss 24.09.2020, den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2020 übergeben,
hat das Sozialgericht die zunächst verbundenen Verfahren wieder getrennt. Soweit das Klagebegehren S 38 AS 3622/18 betreffe, werde das bisherige Aktenzeichen beibehalten. Soweit das Klagebegehren das Verfahren S 49 AS 4808/18 betreffe, würde ein neues Aktenzeichen vergeben. Das neue Aktenzeichen für das ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 49 AS 4808/18 geführte Verfahren lautet S 38 AS 3229/20. Ausweislich des Sitzungsprotokolls zur mündlichen Verhandlung vom 25.09.2020 hat der Kläger in dem Verfahren S 38 AS 3622/18 beantragt, den Bescheid vom 04.01.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 02.08.2018 aufzuheben, und in dem Verfahren
S 38 AS 3229/20 hat er beantragt, den Bescheid vom 27.09.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2018 aufzuheben. Im Verfahren
S 38 AS 3622/18 hat das Sozialgericht ein klageabweisendes Urteil gesprochen, das Verfahren S 38 AS 3229/20 ist vertagt worden. Im Urteil vom 25.09.2020 hat das Sozialgericht neben dem Jobcenter E auch das Jobcenter Kreis X als Beklagten
aufgeführt, inhaltlich betraf die Entscheidung aber lediglich den Bescheid vom 04.01.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids
vom 02.08.2018. Gegen das dem Kläger-Bevollmächtigten am 30.10.2020 zustellte Urteil hat dieser am 19.11.2020 Berufung eingelegt.
Mit einem als Berichtigungsbeschluss vom 02.06.2021 bezeichneten Schriftstück hat das Sozialgericht das Rubrum des Urteils
vom 25.09.2020 unter Bezugnahme auf §
138 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) dahingehend berichtigt, dass dort nur das Jobcenter E als Beklagter aufgeführt wird. Das Schriftstück ist mit "Beschluss"
überschrieben und enthält lediglich ein Aktenzeichen, jedoch kein Rubrum. Nach den Gründen erfolgt unter "Rechtsmittelbelehrung"
der Hinweis auf "Beschwerde, §
172 SGG". Der "Beschluss" ist nicht mit dem vollständigen Nachnamen der Richterin, sondern lediglich mit einer Paraphe unterzeichnet
worden. Eine abgeheftete Leseabschrift des "Beschlusses" ist um die fehlenden Angaben ergänzt worden. Diese ist paraphiert
worden. Da der Kläger-Bevollmächtigte sich weigerte, das Originalurteil an das Gericht zu übersenden und der Beklagte zu 2)
das Originalurteil bereits vernichtet hatte, hat das Sozialgericht diesen eine Abschrift des Urteils mit einer beglaubigten
Abschrift des "Berichtigungsbeschlusses" zugestellt. Eine Zustellung beim Kläger-Bevollmächtigen ist am 11.06.2021 erfolgt.
Am 05.07.2021 hat dieser Beschwerde gegen den Beschluss vom 10.06.2021 eingelegt. Es gehe hier nicht um die Berichtigung von
Schreibfehlern, Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten im Urteil, sondern um die Veränderung eines Beteiligten.
Dies sei willkürlich und berühre den Wesenskern des Urteils. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Unter dem 28.07.2021 erging ein weiterer "Berichtigungsbeschluss". Der Berichtigungsbeschluss vom 10.06.2021 werde dahingehend
berichtigt, dass es dort in den Gründen "im Urteil vom 25.09.2020" heißen müsse und nicht "Urteil vom 30.09.2019". Das als
"Beschluss" bezeichnete Schriftstück enthält wiederum lediglich ein Aktenzeichen und kein Rubrum. Der "Beschluss" ist nicht
mit dem vollständigen Nachnamen der Richterin, sondern lediglich mit einer Paraphe unterzeichnet worden. Unter "Rechtsmittelbelehrung"
erfolgte der Hinweis auf eine "Beschwerde". Eine abgeheftete Leseabschrift des "Beschlusses" ist um die fehlenden Angaben
ergänzt worden und weder unterschrieben noch paraphiert worden. Eine beglaubigte Abschrift des "Beschlusses" ist den Beteiligten
zugestellt worden. Eine Zustellung an den Kläger-Bevollmächtigten erfolgte am 06.08.2021. Am 11.08.2021 hat der Kläger Beschwerde
auch gegen diesen "Beschluss" erhoben.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich,
den Beschluss, mit dem das Rubrum des Urteils vom 25.09.2020 dahingehend berichtigt wird, dass dort nur das Jobcenter E als
Beklagte aufgeführt wird, aufzuheben.
Die Beklagten beantragen schriftsätzlich wörtlich,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 03.08.2021 zurückzuweisen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 15.10.2021 hat der Senat die Beteiligten zu seiner Absicht angehört, auf die Beschwerde des
Klägers festzustellen, dass noch kein Berichtigungsbeschluss vorliege. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
II.
Die Beschwerde ist teilweise zulässig und nach Maßgabe der tenorierten Feststellung begründet.
Die gegen einen unwirksamen bzw. nicht existenten Beschluss gerichtete Beschwerde ist zur Beseitigung des Scheins einer Entscheidung,
die hier durch die Zustellung der beglaubigten Abschrift gesetzt und unterhalten wurde, zulässig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Auflage 2020, § 143 Rn. 2 a; § 125 Rn 4b, 5a, b, c; s. auch BSG, Beschluss vom 17.12.2015 - B 2 U 150/15 B - Rn. 8, juris).
Die den Beteiligten als beglaubigte Abschriften zugestellten und vom Kläger mit der Beschwerde angefochtenen Schriftstücke
("Beschluss" vom 02.06.2021 und "Beschluss" vom 28.07.2021) erwecken nur den Anschein von Beschlüssen, sind aber keine Entscheidungen
des Sozialgerichts. In der Gerichtsakte existiert kein Beschluss in Gestalt einer von der Kammervorsitzenden unterzeichneten
Urschrift. Ein nicht verkündeter Beschluss wird bei Vorliegen der Voraussetzungen nur wirksam, wenn er ordnungsgemäß unterschrieben
wurde (Keller, a.a.O., § 142 Rn. 4a). Die hier erfolgte Paraphierung hat als solche bereits keine Unterschriftsqualität. Sie
reicht u.a. deshalb nicht aus, weil ihr nicht hinreichend deutlich zu entnehmen ist, dass es sich bei dem Schriftstück nicht
nur um einen Entwurf handelt (Keller, a.a.O., § 151 Rn. 3a, 4, 4c; BSG, Beschluss vom 17.12.2015, a.a.O. Rn. 9f.).
Die Nachholung der Unterschrift ist nicht möglich, da das in §
142 Abs.
1 i.V.m. §
134 Abs.
1 SGG enthaltene Erfordernis der Unterzeichnung zu den Voraussetzungen gehört, damit ein ohne mündliche Verhandlung ergangener
Beschluss überhaupt durch Zustellung an die Beteiligten wirksam werden kann, vgl. §
133 SGG (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2016 - L 6 AS 842/16 B ER, L 6 AS 843/16 B -, Rn. 8ff, juris; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.11.2010 - L 25 AS 1969/10 B ER, Rn. 5, juris).
Da das Sozialgericht eine für den Senat überprüfbare Entscheidung bislang nicht getroffen hat, ist die Beschwerde des Klägers
im Übrigen als unzulässig zu verwerfen (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Auflage 2020, §
172 Rn. 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG analog und berücksichtigt, dass der Kläger im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nicht obsiegt hat.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).