Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Kosten der Unterkunft und Heizung rückwirkend ab dem 01.03.2019.
Die am 00.00.1963 geborene Antragstellerin bezieht laufend Leistungen von dem Antragsgegner. Auf ihren Antrag vom 15.10.2018
hin wurden ihr mit Bescheid vom 13.11.2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.11.2018 u.a. für die Monate März
bis November 2019 Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für die von ihr seit Januar 2014 bewohnte 33 qm große Wohnung
im Dachgeschoss des Hauses C-Straße 81 in Düsseldorf in Höhe von 395,00 Euro (monatliche Grundmiete 320,00 Euro, Nebenkosten
75,00 Euro) bewilligt.
Zum 01.03.2019 zog sie ohne Zustimmung des Antragsgegners in eine 53,72 qm große Wohnung im Erdgeschoss des bereits zuvor
bewohnten Hauses. Die monatliche Nettokaltmiete beläuft sich seitdem auf 530,00 Euro zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen
in Höhe von 120,00 Euro, davon 52,00 Euro auf die Heizkosten entfallend.
Mit Bescheid vom 30.04.2019 bewilligte der Antragsgegner auf einen Weiterbewilligungsantrag vom 04.04.2019 hin für die Monate
April bis September 2019 weiterhin Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 395,00 Euro (monatliche Grundmiete
320,00 Euro, Nebenkosten 75,00 Euro). In der Begründung verwies er darauf, dass die Antragstellerin ohne Zustimmung umgezogen
sei und daher gem. § 22 SGB II lediglich die bisherigen Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen würden. Gegen den Bescheid legte die Antragstellerin
am 03.07.2019 Widerspruch ein. Zur Begründung berief sie sich darauf, dass jedenfalls die für Düsseldorf als abstrakt angemessen
angesehene Bruttokaltmiete in Höhe von 495,00 Euro zuzüglich Heizkosten zu übernehmen sei. Der Umzug sei aus gesundheitlichen
Gründen erforderlich gewesen. Die zuvor bewohnte Wohnung sei in der zweiten Etage des Hauses gelegen gewesen, aufgrund mehrerer
orthopädischer Erkrankungen, insbesondere einer linksseitigen Kniegelenksprothese, habe es einer ebenerdigen Wohnung bzw.
des Zugangs zur Wohnung mittels Aufzugs bedurft. Aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung sei ferner das Bewohnen einer dunklen
Wohnung mit engen Räumen dem Gesundheitszustand abträglich und der Umzug im selben Haus zur Aufrechterhaltung der Sozialkontakte
und des Lebens im bekannten Umfeld erforderlich gewesen. Nach einem beigefügten Attest des Facharztes für Orthopädie A vom
08.07.2019 werde aus orthopädischer Sicht eine Erdgeschosswohnung oder eine Wohnung mit dem Aufzug empfohlen. Nach einem weiteren
Attest des Facharztes für Psychiatrie Dr. B vom 08.07.2019 sei aufgrund der psychiatrischen Erkrankung der Antragstellerin
eine Wohnung mit dunklen und engen Räumen zu vermeiden. Der Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
27.08.2020 als unzulässig, da die Widerspruchsfrist nicht eingehalten worden sei.
Auf entsprechende Weiterbewilligungsanträge hin bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 26.08.2019 in der Fassung des
Änderungsbescheides vom 23.11.2019 für den Zeitraum Oktober 2019 bis März 2020, mit Bescheid vom 20.02.2020 für den Zeitraum
April bis September 2020 und mit Bescheid vom 01.09.2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.11.2020 für den Zeitraum
Oktober 2020 bis März 2021 jeweils vorläufig Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von weiterhin 395,00
Euro monatlich (Grundmiete 320,00 Euro, Nebenkosten 75,00 Euro).
Am 12.11.2020 beantragte die Klägerin die Überprüfung der ihr in den Jahren 2019 und 2020 zustehenden Leistungsansprüche nach
§ 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Mit Bescheid vom 08.12.2020 lehnte der Antragsgegner eine Überprüfung der Bescheide aus den Jahren 2019 und 2020, hier
insbesondere der Bescheide vom 13.11.2018, 24.11.2018 und 30.04.2019 gemäß § 44 SGB X ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 15.02.2021 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen
für eine Gewährung höherer Leistungen lägen nicht vor, denn weder sei der Auszug aus der bisherigen Wohnung erforderlich gewesen
noch stellten sich die Kosten der gewählten neuen Wohnung als angemessen dar. Selbst wenn man annehme, dass der Umzug von
einer Wohnung in der zweiten Etage ohne Aufzug auch aus der Sicht eines Nichthilfeempfängers plausibel, nachvollziehbar und
verständlich sei, so seien jedenfalls die Kosten der neuen Wohnung bei einer Kostensteigerung um 65 % auch unter Ansehung
eines nachvollziehbaren und plausiblen Änderungswunsches nicht als angemessen anzusehen.
Mit ihrem am 11.02.2021 bei dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin ihr Begehren weiter verfolgt. Der Antragsgegner
sei verpflichtet, jedenfalls die abstrakt angemessenen Wohnkosten zu bewilligen, da der Umzug aus gesundheitlichen Gründen
erforderlich gewesen sei. Hierzu wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Sache sei eilbedürftig,
da sie mit der Entrichtung von drei Monatsmieten in Verzug und der ihr eingeräumte Dispositionskredit bereits überzogen sei.
Das Abwarten auf den Ausspruch einer drohenden Kündigung könne ihr nicht zugemutet werden.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die in Düsseldorf abstrakt angemessen Kosten für
Unterkunft und Heizung als Bedarf zu gewähren.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat vorgetragen, es mangele schon an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin sei ohne seine vorherige Zusicherung
und ohne Notwendigkeit in eine kostenunangemessene Wohnung gezogen, so dass nur die Höhe der bisherigen Unterkunftsbedarfe
leistungsrechtlich zu berücksichtigen seien. Zudem ergebe sich allein aus der reinen Kündigungsmöglichkeit des Vermieters,
ohne dass eine Kündigung ausgesprochen worden sei, noch kein Anordnungsgrund.
Das SG Düsseldorf hat den Antrag mit Beschluss vom 08.03.2021 abgelehnt. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund nicht
glaubhaft gemacht, da bislang keine fristlose Kündigung durch den Vermieter erfolgt sei.
Am 15.03.2021 hat die Klägerin bei dem SG Düsseldorf Klage gegen den Bescheid vom 08.12.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 15.02.2021 erhoben (Az. S 3 AS 771/21).
Mit Bescheid vom 18.03.2021 hat der Antragsgegner der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.04. - 30.09.2021 in Höhe von monatlich 841,00 Euro (Regelbedarf 446,00 Euro, Bedarfe der Unterkunft
und Heizung 395,00 Euro) bewilligt. Dagegen hat die Antragstellerin nach gerichtlichem Hinweis am 21.04.2021 Widerspruch eingelegt.
Gegen den ihr am 08.03.2021 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 01.04.2021 Beschwerde eingelegt. Ein Anordnungsgrund
liege vor, da bereits ein Mietrückstand von mehr als zwei Monatsmieten bestehe und der Vermieter berechtigt sei, sowohl eine
fristlose als auch eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Sie habe die Miete für März und April 2020 nicht gezahlt und
könne auch die Miete für März 2021 nicht aufbringen. Eine ordentliche Kündigung sei nicht heilbar, so dass der Wohnraum unwiderbringlich
verloren wäre. Aus gesundheitlichen Gründen sei die Beibehaltung der bisherigen Wohnung erforderlich. Zur Glaubhaftmachung
legt sie ein Attest des behandelnden Psychiaters Dr. B vom 25.02.2021 vor, wonach der Antragstellerin aufgrund vorliegender
Erkrankung zu empfehlen sei ihre Wohnung in der gewohnten Umgebung im Parterre zu behalten, um weitere Verschlechterungen
zu vermeiden. Einen notwendigen Auszug aus der bisherigen Wohnung habe sie nachgewiesen. Darüber hinaus verstoße es gegen
den Gleichheitssatz, wenn das BSG in seiner Rechtsprechung auf einer zweiten Stufe eine erweiterte Angemessenheitsprüfung fordere, denn eine entsprechend erweiterte
Angemessenheitsprüfung finde keine Anwendung auf Personen, die aus gleich welchen Gründen in den Zuständigkeitsraum des Antragsgegners
ziehen oder nach Wohnungsverlust aus gleich welchen Gründen eine neue Wohnung anmieteten. Die Mietrückstände für die Monate
März und April 2020 seien entstanden, da sie in diesen Monaten zuvor geliehene Beträge von 500,00 Euro an die Zeugin Will
zurückgezahlt habe. Der Vermieter habe ausstehende Mieten für März und April 2020 mit einem Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung
für 2019 in Höhe von 83,43 Euro verrechnet. Die Differenz zwischen den geltend gemachten Kosten i.H.v. 467,00 Euro zuzüglich
Heizkosten und tatsächlich geschuldeter Miete werde sie aus ihrem Regelbedarf tragen. Im Übrigen berechtige das "schlüssige
Konzept" der Antragsgegnerin nicht zur Begrenzung der zu übernehmenden Mietkosten.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,
den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.03.2021 abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten, weitere Kosten
der Unterkunft und Heizung der von ihr bewohnten Wohnung in Höhe von mindestens 124,00 Euro monatlich rückwirkend seit März
2019 zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest, dass der Umzug nicht erforderlich gewesen sei und die Kosten für die neu bewohnte Wohnung
unangemessen seien. Ein Anordnungsgrund könne insbesondere auch für den Zeitraum vor der Antragstellung nicht glaubhaft geltend
gemacht werden, da die bisherigen das gewährte Maß übersteigenden Unterkunftskosten durch Inanspruchnahme von Dritten aufgebracht
und gedeckt worden seien.
Auf Nachfrage des Senats hat die Antragstellerin den Mietvertrag zu der bis zum 28.02.2019 bewohnten Unterkunft sowie Kontoauszüge
für das Jahr 2019 vorgelegt. Auszüge für die Folgezeit wurden trotz Erinnerung nicht vorgelegt. Eine aktuelle Bescheinigung
des Vermieters über die seit März 2019 bis lfd. geleisteten Mietzahlungen und die aktuell bestehenden Mietrückstände könne
nicht konkretisiert vorgelegt werden, da die Antragstellerin befürchte, dadurch den Vermieter zu einer Kündigung des Mietverhältnisses
zu provozieren. Die Relevanz der Mietrückstände scheine diesem bisher nicht aufgefallen zu sein. Die Differenzen zwischen
den gewährten SGB II - Leistungen und den Wohnraummieten seien durch die Inanspruchnahme eines Dispositionskredites sowie mittels nicht schriftlich
fixierter Darlehensverträge beglichen worden. Die Zeugin F U habe ihr in den Jahren 2109 und 2020 insgesamt 4500,00 Euro geliehen,
auf welche sie 1.450,00 Euro zurückgezahlt habe. Die Zeugin E habe ihr im Jahr 2021 weitere 1.025,00 Euro geliehen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Gemäß §
86b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint
(Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m.§
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung -
ZPO-). Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, juris Rn. 5).
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs kann offen bleiben, ob ein Anordnungsanspruch besteht (dazu unter 1.), denn jedenfalls
hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (dazu unter 2.).
1.
Ein Anordnungsanspruch ist jedenfalls nicht offensichtlich gegeben, da sowohl an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin
Zweifel bestehen als auch ein Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach summarischer Prüfung nicht gegeben
ist.
a)
Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Antragstellerin überhaupt im vorgetragenen
Umfang hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II ist. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann
und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Zweifel bestehen insoweit im Hinblick auf die Erklärung der Antragstellerin, die Differenz zwischen den von der Antragsgegnerin
gewährten und den tatsächlich gezahlten Kosten der Unterkunft und Heizung durch Darlehen finanziert zu haben. Die Darlehensverträge
seien mündlich abgeschlossen worden. Aus den - ohne ersichtlichen Grund - nur für 2019 vorgelegten Kontoauszügen sind die
angegebenen Darlehenszahlungen auch schon für 2019 nur teilweise nachzuvollziehen. Hier finden sich neben Bareinzahlungen
in der angegebenen Darlehenshöhe von 250,00 Euro, z.B. am 08.07.2019, 27.08.2019 und 30.11.2019, auch immer wieder weitere
Bareinzahlungen in erheblicher Höhe von bis zu 950,00 Euro (z.B. am 30.04.2019), deren Herkunft vor dem Hintergrund des laufenden
Leistungsbezuges der Antragstellerin noch zu klären sein wird. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass Darlehen, die an den
Darlehensgeber zurückzuzahlen sind, zwar als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung grundsätzlich kein Einkommen
darstellen, auch wenn sie als "bereite Mittel" zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnten (BSG, Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 46/09 R, juris Rn. 16). An den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrags sind jedoch strenge Anforderungen
zu stellen, um eine Darlehensgewährung eindeutig z.B. von einer Schenkung oder einer Unterhaltsleistung abgrenzen zu können
(für Darlehensverträge zwischen Verwandten BSG, a.a.O., juris Rn. 21). Entscheidend ist, ob die Darlehensverträge entsprechend §
488 BGB zivilrechtlich wirksam geschlossen worden sind und sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung
klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen
lässt. Entsprechende Ermittlungen können vorliegend jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
b)
Auch bei unterstellter Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin ist nicht ersichtlich, dass ihr seit März 2019 ein Anspruch
auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung über die von dem Antragsgegner monatlich gewährten Bedarfe in Höhe von 395,00
Euro hinaus zusteht.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ab 01.08.2016 geltenden Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung
- vom 26.07.2016 (BGBl I 1824) wird nur der bisherige Bedarf anerkannt, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen.
Der Beklagte hat nach summarischer Prüfung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu Recht die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung für die von der Antragstellerin im streitgegenständlichen Zeitraum
bewohnte Wohnung auf die Kosten der zuvor bis zum 28.02.2019 bewohnten Wohnung beschränkt. Der Umzug in die konkrete Wohnung
dürfte nicht erforderlich gewesen sein. Die Prüfung der Erforderlichkeit eines Umzugs ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
in zwei Schritten daran zu messen, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig oder aus sonstigen Gründen erforderlich
ist. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob sich die Kosten gerade der von dem Hilfebedürftigen gewählten neuen Wohnung
in Ansehung der Erforderlichkeit eines Umzugs als angemessen darstellen (BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 107/10 R, juris Rn. 14 ff.).
Vorliegend kann offen bleiben, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig oder aus sonstigen Gründen erforderlich
war, da sich die Kosten der von der Antragstellerin gewählten neuen Wohnung jedenfalls nicht als angemessen darstellen. Denn
die Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme von Mehrkosten setzt voraus, dass sich der Einzug gerade in die
von dem Hilfebedürftigen gewählte neue Wohnung als erforderlich und geeignet zur Abwendung von nicht weiter hinzunehmenden
Nachteilen erweist und die Kosten der neuen Wohnung auch in Ansehung eines nachvollziehbaren und plausiblen Veränderungswunsches
als angemessen anzusehen sind (BSG, a.a.O., jurs Rn. 20). Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung nicht vor.
Dabei kann dahinstehen, ob die auf Wortlaut und Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II gestützte Rechtsprechung des BSG, wonach die Anwendung der Norm ein schlüssiges Konzept des Trägers zur Ermittlung des angemessenen Bedarfs für die Unterkunft
voraussetzt (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 17.02.2016, B 4 AS 12/15 R, juris Rn. 18, und vom 29.04.2015, B 14 AS 6/14 R), juris Rn. 23 ff. ist auf die zum 01.08.2016 in Kraft getretene, hier einschlägige Fassung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II weiterhin anwendbar ist (vgl. dazu LSG NRW, Urteil vom 29.10.2020, L 7 AS 2052/18, juris Rn. 34 m.w.N. zum Meinungsstand). Denn der Antragsgegner hat ein "Schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Mietobergrenzen
im SGB II und SGB XII 2018", Stand: 24.01.2019, vorgelegt. Eine eingehende Überprüfung dieses Konzepts auf seine Schlüssigkeit ist im Rahmen des
Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich (ebenso LSG NRW, Beschluss vom 26.10.2017 - L 19 SF 474/17 ER, juris Rn. 7 m.w.N.). Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind:
- die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen,
- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung,
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung,
- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
- Validität der Datenerhebung,
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R, juris Rn. 18, m.w.N.).
Im Rahmen der im Eilverfahren möglichen Prüfungsdichte ist nicht prima facie ersichtlich, dass das vom Antragsgegner vorgelegte
Konzept den Anforderungen an ein "schlüssiges Konzept" nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. zu den Anforderungen
auch BSG, Urteile vom 30.1.2019, Az. B 14 AS 11/18 R, juris Rn. 22 ff., und B 14 AS 24/18 R - juris Rn. 23 ff.) nicht genügt.
Jedenfalls erscheint nach dem bisherigen Sachstand - selbst vor dem Hintergrund der von der Antragstellerin vorgetragenen
gesundheitlichen Belastung durch orthopädische und psychische Beschwerden und dem damit verbundenen Wunsch in eine hellere
Wohnung im Erdgeschoss zu ziehen - der Einzug in die konkret gewählte Wohnung mit einer Kostensteigerung von fast 70 % bzw.
255,00 Euro bei summarischer Prüfung wenig plausibel, dass der Umzug gerade in die neue Wohnung erforderlich war. Dabei ist
auch zu berücksichtigen, dass nach den vorgelegten ärztlichen Attesten zwar dem Umzug in eine Erdgeschosswohnung bzw. Wohnung
mit Aufzug "empfohlen" wurde (so der behandelnde Facharzt für Orthopädie A) bzw. der Psychiater Dr. B bescheinigt hat, dass
eine Wohnung mit dunkeln und engen Räumen zu vermeiden sei. Dass bereits vor dem Umzug im Jahr 2019 die Notwendigkeit eines
Verbleibs in der Hausgemeinschaft und dem sozialen Umfeld notwendig war, ergibt sich aus den vorgelegten Attesten hingegen
nicht.
Ob und ggf. ab wann die Antragstellerin ggf. aufgrund einer Dynamisierung der nach dem schlüssigen Konzept ermittelten Angemessenheitsobergrenzen
(vgl. zu der Rechtsfrage BSG, Urteil vom 17.02.2016, B 4 AS 12/15 R, juris Rn. 23) oder eines Staffelmietvertrages ihrer bis zum 28.02.2019 bewohnten Wohnung höhere Kosten der Unterkunft
beanspruchen kann, kann ebenfalls der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
2.
Denn jedenfalls hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die
Antragstellerin wegen einer gegenwärtigen Notlage zur Vermeidung von erheblichen Nachteilen auf eine sofortige Bewilligung
von höheren Grundsicherungsleistungen für Bedarfe der Unterkunft und Heizung angewiesen ist, weil sie ihr Existenzminimum
nicht auf andere Weise sicherstellen könnte und ein Abwarten bis zu einer Klärung ihrer Ansprüche in einem Hauptsacheverfahren
unzumutbar wäre.
Für den vor Antragstellung liegenden Zeitraum vom 01.03.2019 bis 10.02.2021 kann ein Anordnungsgrund nur ausnahmsweise dann
geltend gemacht werden, wenn ein besonderer Nachholbedarf besteht, weil die fehlenden Leistungen in der Vergangenheit in die
Gegenwart fortwirken und eine gegenwärtige Notlage begründen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2017 - L
13 AS 26/17 B ER, juris Rn. 4; LSG NRW, Beschluss vom 20.01.2017 - L 19 AS 2381/16 B ER; juris Rn. 26; Bayerisches LSG, Beschluss vom 15.12.2016 - L 11 AS 712/16 B ER, juris Rn. 12; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2016 - L 32 AS 1688/16 B ER - juris Rn. 28). Es muss dann ein noch gegenwärtiger, schwerer, ohne Erlass der einstweiligen Anordnung irreparabler
und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht werden (LSG Bayern, Beschluss vom 15.12.2016 - L 11 AS 712/16 B ER, juris Rn. 12). Ein solcher ist hier weder dargetan noch sonst ersichtlich, zumal die Antragstellerin die Bewilligungsbescheide
hinsichtlich der Zeiträume vom 01.03.2019 bis zum 31.03.2021 zunächst hat bestandskräftig werden lassen und nunmehr im Wege
des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X dagegen vorgeht. Wer jedoch geltend macht, ohne eine schnelle gerichtliche Entscheidung von schweren und unzumutbaren Nachteilen
unmittelbar bedroht zu sein, von dem ist zu erwarten, dass er alles ihm Mögliche sowie nach den konkreten Umständen des Einzelfalls
Zumutbare unternimmt, um die ihm drohenden Nachteile nicht eintreten zu lassen. Fehlte es in der Vergangenheit ersichtlich
an derartigen Bemühungen, können im Einzelfall erhebliche Zweifel insbesondere am Vorliegen des Anordnungsgrundes gerechtfertigt
sein.
Aber auch für die Zeit seit der Antragstellung hat die Klägerin einen erheblichen Nachteil nicht glaubhaft gemacht. Solche
relevanten Nachteile können zwar nicht erst mit Rechtshängigkeit einer Räumungsklage angenommen werden. Im Rahmen einer wertenden
Betrachtung ist vielmehr zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II über die Verhinderung der bloßen Obdachlosigkeit hinaus das Existenzminimum sicherstellen soll und dazu auch gehört, den
gewählten Wohnraum in einem bestehenden sozialen Umfeld nach Möglichkeit zu erhalten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25.09.2018
- L 2 AS 1430/18 B ER -, juris Rn. 3 m.w.N.). Eine konkrete Gefährdung der Unterkunft der Antragstellerin ist jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Zum einen hat sie selber vorgetragen, dass ihrem Vermieter die Relevanz eventueller Mietrückstände bislang noch nicht aufgefallen
sei. Zum anderen ist auch der Vortrag hinsichtlich der tatsächlich bestehenden Mietrückstände jedenfalls in der geltend gemachten
Höhe nicht glaubhaft, da zum einen nach einer E-Mail der Vermieterin Mietrückstände für März und April 2020 in Höhe von insgesamt
1.300,00 Euro aufgeführt werden, zum anderen aber ein weiteres Schreiben der Vermieterin vom 27.12 2020 vorgelegt wird, wonach
ein Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung in Höhe von 83,43 Euro mit den Mietrückständen für März und April 2020 verrechnet
wurde. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin trotz gerichtlicher Aufforderung, Fristverlängerung und
Erinnerung der gerichtlichen Verfügung vom 11.05.2021 bis zur Beschlussfassung nicht vollständig nachgekommen ist und insbesondere
ihre Kontoauszüge ab 2020 nicht vorgelegt hat. Auch dieses prozessuale Verhalten spricht dagegen, dass die Antragstellerin
auf die Gewährung existenzsichernder Leistungen dringend angewiesen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren konnte mangels hinreichender Erfolgsaussichten
(vgl. §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Abs.
1 Satz 1
ZPO) keinen Erfolg haben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).