Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts, das seine Klage gegen einen Aufhebungs- und
Erstattungsbescheid für Dezember 2016 bis April 2017 abgewiesen hat.
Der am 00.00.1964 geborene Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er lebt alleinstehend in einer Kölner Wohnung für die im streitgegenständlichen Zeitraum eine monatliche Gesamtmiete von
665,95 € (460,95 € Grundmiete, 118 Betriebskosten, 87 Heizkosten) zu zahlen war. Nach einer Kostensenkungsaufforderung kürzte
der Beklagte ab dem 01.08.2014 den Unterkunftsbedarf des Klägers um monatlich 100 €. Der Kläger teilte mit, dass seine Mutter
ab dem 01.08.2016 monatlich 100 € zu seinen Unterkunftsbedarfen beisteuern werde. Eine entsprechende schriftliche Erklärung
gab die Mutter des Klägers im Juni 2014 ab und zahlte fortan monatlich 100 € an den Kläger.
Der Kläger erzielte seit 2013 fast durchgehend Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungen im Reinigungsgewerbe von deren
Existenz der Beklagte regelmäßig erst durch Datenabgleiche erfuhr. Dies war in der Vergangenheit Gegenstand zahlreicher Erstattungsverfahren
und einer Ordnungswidrigkeitsanzeige des Beklagten beim Hauptzollamt. Insoweit wird auf die Aufstellung des Beklagten gegenüber
dem Hauptzollamt vom 17.05.2017 Bezug genommen, in der rund 20 Beschäftigungsverhältnisse und eine Schadenshöhe von 9.578,85
€ dokumentiert wurden. Von Seiten seines Arbeitsvermittlers wurde der Kläger am 18.06.2015 und 18.12.2015 deswegen ausdrücklich
angehalten, neue Beschäftigungsverhältnisse neben der Leistungsabteilung auch der Integrationsabteilung per Mail oder persönlich
mitzuteilen. Dem Kläger wurde weiter mitgeteilt, dass seine Faxe wegen einer beabsichtigten Ortsabwesenheit zugingen, nicht
aber solche mit denen er eine Arbeitsaufnahme anzeige. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass die Möglichkeit einer Strafanzeige
wegen Sozialhilfebetrug angedacht werde. Am 15.09.2016 wurde dem Kläger in Bezug auf das 2. Quartal 2016 ein Verstoß gegen
seine Anzeigepflicht wegen zwei neuer Beschäftigungsverhältnisse angezeigt. Ihm wurde erneut mitgeteilt, dass neue Beschäftigungsverhältnisse
unverzüglich über das Servicecenter, die Eingangszone oder mittels Veränderungsmitteilung anzuzeigen seien. Da wiederholt
gegen Anzeigepflichten verstoßen worden sei, sei von einem vorsätzlichen Vorgehen auszugehen (Vermerk vom 15.09.2016).
Mit Bescheid vom 22.08.2016 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 24.10.2016, 10.11.2016, 15.11.2016 und 26.11.2016 bewilligte
der Beklagte dem Kläger Leistungen für September 2016 bis Dezember 2016 iHv monatlich 969,95 € (404 € Regelbedarf + 565,95
€ Unterkunftsbedarfe) und für Januar 2017 bis August 2017 iHv monatlich 974,95 €(409 € Regelbedarf + 565,95 € Unterkunfts-
und Heizbedarfe). Der Beklagte berücksichtigte, dass die Mutter des Klägers zu den Unterkunftskosten monatlich 100 € beisteuerte.
Einkommen aus Erwerbstätigkeit rechnete der Beklagte nicht an. Indes erzielte der Kläger in diesen Leistungszeiträumen mindestens
folgende Erwerbseinkünfte, die jeweils im Folgemonat zugeflossen waren:
November 2016:
J GmbH
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58,80 € brutto/ netto
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I KG
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222,95 € brutto/ 218,49 netto
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Gesamt
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281,75 € brutto/ 277,29 € netto
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Dezember 2016:
I KG
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377,30 € brutto/ 369,75 € netto
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J GmbH
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9,80 € brutto/ 9,80 netto
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Gesamt
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387,10 € brutto/ 379,55 € netto
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Januar 2016:
I KG
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367,50 € brutto/ 360,15 € netto
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Februar 2016
I KG
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350 € brutto/ 343 € netto
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März 2017
I KG
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105 € brutto/ 102,90 € netto
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Nachdem der Beklagte Kenntnis von diesen Einkünften erhielt, hob er ohne gesonderte Anhörung die Leistungsbescheide vom 22.08.2016,
24.10.2016, 10.11.2016, 15.11.2016 und 26.11.2016 für Dezember 2016 bis April 2017 mit Bescheid vom 05.05.202017 teilweise
gemäß §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, 330 Abs.
3 SGB III und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 SGB X auf und forderte Leistungen iHv insgesamt 764,62 € vom Kläger zurück.
Am 17.05.2017 und 29.05.2017 legte der Kläger hiergegen über seinen früheren Bevollmächtigten Widerspruch ein und teilte mit,
das Einkommen sei falsch berechnet. Er habe im Dezember 2016 nur netto 277,29 € verdient. Außerdem habe er den Beklagten über
seine jeweiligen Beschäftigungen immer rechtzeitig informiert. So habe er den Beklagte mit Faxschreiben vom 15.11.2016 über
den Beschäftigungsbeginn bei der Fa. I KG im November 2016 informiert. Der Kläger legte einen entsprechenden Fax-Sendebericht
vom 15.11.2016 mit OK-Vermerk vor. Ermittlungen des Beklagten haben ergeben, dass die vom Kläger vorgelegten Fax-Sendeberichte
mit der Nummer 0221/000 ein Empfangsgerät in der Eingangszone des Standortes Köln-Mülheim betreffen und dass dort eingehende
Faxe regelmäßig in die jeweiligen Teampostfächer verteilt würden. Die angesprochenen Faxe seien jedoch weder in der Leistungsabteilung
noch beim Integrationsteam eingegangen. Die Serverdaten auf dem Computerfax aus November 2016 seien aus Kapazitätsgründen
bereits gelöscht (vgl. E-Mails des Beklagten vom 08.06.2017 und 01.08.2017).
Mit Schreiben vom 09.06.2017 und 13.06.2017 teilte der Beklagte dem Kläger per "Zwischenbescheid" bzw. "Zwischenmitteilung"
mit, dass über seinen Widerspruch noch nicht entschieden werden könne, da noch Gehalts- und Zuflussnachweise fehlten, die
vom Kläger angefordert wurden. Nachdem der frühere Bevollmächtigte des Klägers das Mandat mit E-Mail vom 22.06.2017 niederlegte,
forderte der Beklagte unter dem 23.06.2017 u.a. die Lohnabrechnungen und Zuflussnachweise für die Beschäftigungen bei den
Firmen I und J beim Kläger an. Der Kläger hat keine weiteren Unterlagen vorgelegt.
Mit undatiertem Schreiben, dem Beklagten am 25.09.2017 zugegangen, teilte die Mutter des Kläger mit, dass sie sich ab dem
01.08.2017 nicht mehr an den Unterkunftskosten des Klägers mit monatlich 100 € beteiligen könne. Der Beklagte berücksichtigte
daraufhin mit Bescheid vom 27.09.2017 ab dem 01.08.2017 Unterkunfts- und Heizbedarfe iHv monatlich 665,95 €. Am 08.11.2017
beantragte der Kläger die Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 15.11.2016 (Leistungszeitraum November 2016 bis August
2017), da monatlich 100 € zu wenig Unterkunftskosten vom Beklagten berücksichtigt worden seien. Mit Bescheid vom 12.12.2017
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2021 lehnte der Beklagte eine Neubescheidung ab. Die hiergegen mit der
Begründung, seine Mutter habe monatlich 100 € nur darlehensweise beigesteuert, erhobene Klage beim Sozialgericht Köln (S 32 AS 450/21) nahm der Kläger im Mai 2021 zurück, da seine Mutter verstorben sei.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 05.05.2017 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 20.03.2018 als unbegründet zurück. Der Kläger habe angesichts seiner Einkünfte zu hohe Leistungen erhalten, die er nach
Teilaufhebung insoweit zurückerstatten müsse. Auf Vertrauensschutz könne er sich nicht berufen, da es auf einen solchen bei
dem verschuldensunabhängigen Aufhebungstatbestandes nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht ankomme.
Hiergegen hat der Kläger am 06.04.2018 bei dem Sozialgericht Köln Klage erhoben. Der Beklagte habe das Erwerbseinkommen falsch
berechnet. Die Nichtberücksichtigung des Einkommens könne ihm nicht angelastet werden, da er dem Beklagten die Gehaltsnachweise
immer wieder per Fax zugeleitet habe. Auch sei er vor dem belastenden Bescheid vom 05.05.2017 nicht angehört worden.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid vom 05.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2018 aufzuheben.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat mit zwei Teilanerkenntnissen, die der Kläger mit Schriftsatz vom 10.08.2020 angenommen hat, die Erstattungssumme zunächst
auf 760,32 € (Anrechnung der Nachzahlung der Fa J aus November 2016 erst im Januar 2017 - Schriftsatz vom 11.02.2020) und
später auf 752,48 € (Nachberechnung zur Vermeidung einer Verböserung - Schriftsatz vom 05.06.2020) reduziert.
Das Sozialgericht hat eine Stellungnahme der Fa. J vom 16.12.2019 eingeholt, die mitgeteilt hat, dass dem Kläger im Dezember
2016 58,80 € aus November 2016 und aufgrund einer Nachberechnung 9,80 € im Januar 2017 ausgezahlt wurden.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.08.2020 abgewiesen. Der Erstattungsbescheid
vom 05.05.2017 in der Gestalt des Teilanerkenntnisses sei formell und materiell rechtmäßig ergangen. Die Anhörung sei im Widerspruchsverfahren
nachgeholt worden. Die Aufhebung sei zudem zutreffend auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt worden, sodass kein Vertrauensschutz zu prüfen sei, weil der im streitigen Leistungszeitraum letzte Änderungsbescheid
vom 26.11.2017 datiert, sodass die ab Dezember 2017 berücksichtigten Einkünfte nachträgliches Einkommen iSv § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X darstellten. Die Berechnung der Einkünfte sei - nach den erfolgten Korrekturen durch die Teilanerkenntnisse - nicht zu beanstanden.
Gegen den ihm am 14.08.2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 07.09.2020 Berufung eingelegt und sein Vorbringen
wiederholt und vertieft. Eine Heilung des Anhörungsmangels komme nicht in Betracht, wenn die Behörde die Anhörungspflicht
vorsätzlich, rechtsmissbräuchlich oder durch Organisationsverschulden verletzt habe. Die vom Senat angeforderten Lohnabrechnungen
und Kontoauszüge müsse er nicht vorlegen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 12.08.2020 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 05.05.2017 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2018 und des Teilanerkenntnisses vom 05.06.2020 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bezug genommen.
Der Senat hat anhand der Verwaltungsakte ermittelt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum neben den Firmen I
und J noch für weitere Firmen beschäftigt war, so für die Firma H GmbH (November 2016), U GmbH (April 2017/ 300 €), S GmbH
(Beschäftigung im Zeitraum vom 01.03.2017 bis 10.07.2017 iHv 160 € mit Auszahlung im Folgemonat), L GmbH (22.02.2016 - 22.02.2017).
Wann die jeweiligen Zuflüsse erfolgt sind, konnte der Senat nicht ermitteln, weil der Kläger die Vorlage von Kontoauszügen
abgelehnt hat.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss 21.05.2021 die Berufungssache dem Berichterstatter zur Entscheidung
mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und auf die Gerichtsakten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wurde gemäß §
153 Abs.
5 SGG dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern und mit Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§§
153 Abs.
1,
124 Abs.
2 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid
vom 05.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2018 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat die Bewilligungsbescheide
für Dezember 2016 bis April 2017 zutreffend gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. §
330 Abs.
3 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X teilweise aufgehoben.
Die Aufhebung und Erstattung erfolgte formell rechtmäßig. Zwar wurde der Kläger nicht vor Erlass des Bescheides vom 05.05.2017
angehört iSv § 24 SGB X, jedoch ist dieser Anhörungsmangel durch Nachholung im Widerspruchsverfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden, weil dem Kläger wie das Sozialgericht zutreffend herausgearbeitet hat, dezidiert und nachvollziehbar die
nachträgliche Berechnung des Einkommens angezeigt wurde, sodass der im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertretene Kläger
ohne Weiteres von seinem Anhörungsrecht im Widerspruchsverfahren Gebrauch machen konnte. Dies gilt insbesondere im vorliegenden
Verfahren, weil dem Kläger insgesamt mit drei Zwischenmitteilungen vom 09.06.2017, 13.06.2017 und 23.06.2017 wiederholt und
transparent die Berechnungsgrundlagen des Einkommens und der Einkommenshöhe dargelegt wurden. Der Kläger konnte sich daher
zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen sachgerecht äußern (vgl. mwN: Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 41 Rn. 15). Dass er hiervon kein Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich. Für die Aufhebungsentscheidung kommt hinzu, dass von
der Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X abgesehen werden, wenn - wie vorliegend - einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen.
Da § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X keine weiteren Einschränkungen enthält, gilt die Regelung auch für rückwirkende Anpassungen, die nicht an weitere Voraussetzungen
als den Zufluss von Einkommen geknüpft sind (vgl. BSG Urteile vom 05.02.2004 - B 11 AL 39/03 R; Urteil des Senats vom 23.04.2020 - L 7 AS 1772/19 mwN).
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Insofern verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden
Ausführungen des Sozialgerichts (§
153 Abs.
2 SGG). Dem steht das Berufungsvorbringen nicht entgegen. Zutreffend hat der Beklagte den Gesamtbedarf des Klägers für 2016 mit
monatlich 969,95 € (404 € Regelbedarf + 565,95 € Unterkunftsbedarfe) und für 2017 mit monatlich 974,95 € (409 € Regelbedarf
+ 565,95 € Unterkunfts- und Heizbedarfe) beziffert. Zwar betrugen die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
monatlich 665,95 €, jedoch hat die zwischenzeitlich verstorbene Mutter des Klägers zur Überzeugung des Senats im streitgegenständlichen
Zeitraum hiervon monatlich 100 € zuschussweise übernommen, sodass zur Bedarfsdeckung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur noch tatsächliche Aufwendungen von 556,95 € berücksichtigt werden konnten. Zuschüsse, die von Verwandten zweckbestimmt
zur Absenkung der Mietlasten gezahlt werden, wirken sich bedarfsmindernd aus und fließen dem Leistungsberechtigten nicht wirtschaftlich
als Einkommen zu (vgl. zu entsprechenden Mietzuschüssen der öffentlichen Hand: BSG Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R). Letztlich kann die Einordnung als Einkommen oder als Bedarfsminderung dahinstehen. Da der Kläger hier unstreitig Erwerbseinkünfte
erzielt, mit denen er etwaige Freibeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II wegen § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II vollständig ausgeschöpft hat ("anstelle"), würde im wirtschaftlichen Ergebnis keine abweichende Bedarfsrechnung erfolgen,
wenn man die Zuwendungen der Mutter als Einkommen iSv § 11 SGB II werten würde.
Dem gefundenen Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Kläger zeitweise in einem Überprüfungsverfahren geltend gemacht hat,
von seiner Mutter monatlich 100 € nur darlehensweise erhalten zu haben. Zwar stellen darlehensweise Zuwendungen kein Einkommen
dar und dürften wegen der Rückzahlungsverpflichtung auch im Übrigen - hier bei den Unterkunftsbedarfen - nicht bedarfsmindernd
berücksichtigt werden (vgl. BSG Urteile vom 06.10.2011 - B 14 AS 66/11 R und vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R), jedoch hat der Kläger an seinem unsubstantiierten Vortrag, es habe sich um darlehensweise Zuwendungen gehandelt, im vorliegenden
Verfahren nicht festgehalten und auch seine parallele Klage in Bezug auf den Überprüfungsantrag beim Sozialgericht zurückgenommen
(S 32 AS 450/21). Ob auf den Kläger als Alleinerben seiner Mutter durch Universalsukzession das Vermögen der Mutter (inklusive etwaiger Darlehensrückzahlungsansprüche)
übergegangen ist, musste vor diesem Hintergrund nicht ermittelt werden.
Von diesem zutreffend ermittelten Bedarf war monatlich das Erwerbseinkommen nach § 11 SGB II abzuziehen, was der Beklagte mit dem gegenständlichen Bescheid vom 05.05.2017 unter Berücksichtigung der Freibeträge nach
§ 11b SGB II zutreffend nachgeholt hat. Insoweit verweist der Senat nach eigener Prüfung auf die zutreffende Berechnung des Beklagten
aus dem Bescheid vom 05.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2018 und des Teilanerkenntnisschriftsatzes
des Beklagten vom 05.06.2020. Der Kläger greift diese zutreffende Berechnung auch nicht an. Vor diesem Hintergrund konnte
der Senat auch offen lassen, ob der Kläger, wie die Verwaltungsakten vermuten lassen, im streitgegenständlichen Zeitraum weitere
nicht deklarierte Einkünfte erzielt hat.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Bei der Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X sieht das Gesetz (im Gegensatz zu anderen Aufhebungstatbeständen) keinen Vertrauensschutz hinsichtlich verbrauchter Leistungen
vor (Beschluss des Senats vom 22.12.2020 - L 7 AS 692/20 B), sodass auch nicht zu prüfen war, ob der Kläger die erbrachten Leistungen vollständig verbraucht hat. Der Beklagte hatte
wegen der Rechtsfolgenverweisung auf §
330 Abs.
3 SGB III kein Ermessen auszuüben (Urteil des Senats vom 23.04.2020 - L 7 AS 1772/19). Die Erstattungsentscheidung folgt gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 50 SGB X der Aufhebungsentscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe iSv §
160 Abs.
2 SGG nicht vorlagen.