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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2022 - 7 AS 1746/21
Anspruch bulgarischer Staatsangehöriger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an eine Verpflichtung zur Leistungszahlung auf der Grundlage einer Folgenabwägung
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn die Frage der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller nach dem SGB II und ggf. eines Leistungsausschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu klären ist, sondern von umfangreichen Ermittlungen in der Hauptsache abhängt.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2 Nr. 2 und S. 4-5
,
SGB II § 9 Abs. 1
,
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Köln 18.10.2021 S 6 AS 2858/21 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.10.2021 geändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Gestalt der Regelbedarfe nach § 20 SGB II und der Bedarfe für Unterkunft und Heizung iHv monatlich 720 € vom 01.01.2022 bis zum 30.06.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten.
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S, L, beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: