Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
Rechtmäßigkeit von Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
Gründe
Ergänzend verweist der Senat auf seinen zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 30.08.2018 (L 7 AS 1097/18 B ER), mit dem der Senat einstweiligen Rechtsschutz gegen eine 100%-Sanktion wegen eines Verstoßes gegen den vorausgegangenen
vergleichbaren Eingliederungsbescheid abgelehnt hat. Für den vorliegenden Sanktionszeitraum (01.09.2018 bis 30.11.2018) gilt
nichts anderes.
Soweit der Antragsteller die Beschwerde damit begründet, das BVerfG habe in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2019 im Verfahren
1 BvL 7/16 Hinweise gegeben, die Sanktionsstufen 60% und 100% würden "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für grundgesetzwidrig
erklärt" begründet dies - ungeachtet der Frage, ob diese Einschätzung zutrifft - die Beschwerde und eine von der Wertung des
Sozialgerichts abweichende Interessenabwägung nicht. Nur Entscheidungen des BVerfG können unter bestimmten Voraussetzungen
Gesetzeskraft erlangen (§ 31 Abs. 2 BVerfGG). Evtl. Hinweise in einer mündlichen Verhandlung haben eine solche Wirkung nicht und berechtigen die Gerichte nicht dazu,
von einer zwingenden gesetzlichen Regelung (§ 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II) abzuweichen. Der Senat selbst hält die bestehenden Sanktionsregelungen jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung nicht
für verfassungswidrig (Senatsurteil vom 06.09.2018 - L 7 AS 2008/17).
Soweit der Antragsteller durch Vorlage des Bescheides der Techniker-Krankenkasse vom 09.01.2019, mit dem diese das Ruhen des
Krankenversicherungsschutzes ab dem 17.01.2019 anordnet, auf einen fehlenden umfassenden gesetzlichen Krankenversicherungsschutz
hinweist, begründet auch dies den einstweiligen Rechtschutzantrag nicht. Im Wege der Meistbegünstigung kann dieser Hinweis
dahingehend ausgelegt werden, dass der Antragsgegner verpflichtet werden soll, den Antragsteller zur gesetzlichen Krankenversicherung
anzumelden (§
203a SGB V) und Beiträge für ihn zu entrichten (§
251 Abs.
4 Satz 1
SGB V). Insoweit hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund iSd §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG nicht glaubhaft gemacht, da er, nachdem er - wie ausgeführt - zu Recht keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
vom Antragsgegner beanspruchen kann und Sachleistungen ausdrücklich ablehnt, zurzeit nicht gem. §
5 Abs.
1 Nr.
2a SGB V gesetzlich krankenversichert ist.
Soweit der Antragsteller sich gegen den Bescheid der Krankenkasse vom 09.01.2019 wenden will, hat dies in einem gesonderten
Verfahren gegen die Krankenkasse zu erfolgen. Der Antragsgegner ist, da er den Bescheid vom 09.01.2019 nicht erlassen hat,
insoweit nicht tauglicher Antragsgegner und ein entsprechender Antrag gegen den Antragsgegner ist unzulässig. Ungeachtet dessen
sieht der Senat sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass die Ruhenswirkung nach §
16 Abs.
3a Satz 4
SGB V nicht eintritt oder endet, wenn der Versicherte hilfebedürftig iSd SGB II oder SGB XII ist oder wird. Den entsprechenden Nachweis hat der Antragsteller gegenüber der Krankenkasse zu erbringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).