Gründe
Der Senat entscheidet über die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 28.5.2020 mit drei Berufsrichtern. Die Ausnahmevorschrift des § 68 Abs. 2 S. 7 i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 1 Halbsatz 2 GKG, wonach das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem
Einzelrichter getroffen worden ist, ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden, weil der Kammervorsitzende des
Sozialgerichts kein "Einzelrichter" ist. Einzelrichter im Sinne dieser Vorschrift ist nur der Richter, dem die Entscheidung
über den Rechtsstreit von dem gesamten Spruchkörper übertragen wurde (vgl. §
526 Zivilprozessordnung). Das
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kennt zwar in Ansätzen auch das Rechtsinstitut der Einzelrichterentscheidung, dieses ist jedoch auf einzelne Fallgestaltungen
beschränkt und nicht generell eingeführt (vgl. z.B. LSG NRW Beschl. v. 24.3.2015 - L 1 KR 482/14 B - juris Rn. 16 m.w.N. auch zur gegenteiligen Auffassung).
Das Aktivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da richtiger Kläger Herr L ist und nicht die im Rubrum vom Sozialgericht
aufgenommene C GmbH Schweinehaltung. Ausweislich der anwaltlich erstellten Klageschrift ist als Kläger des Verfahrens Herr
L benannt worden. Dies entspricht auch dem Klageantrag, mit dem der Kläger begehrt hat, den der Klage beigefügten und an ihn
selbst (und nicht die GmbH) adressierten Bescheid vom 9.3.2018 aufzuheben. Ein Beteiligtenwechsel findet nicht statt; die
Identität des Klägers bleibt gewahrt (zur Zulässigkeit von Berichtigungen des Rubrums von Amts wegen vgl. z.B. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
138 Rn. 3b m.w.N.; LSG NRW Beschl. v. 24.3.2015 - L 1 KR 482/14 B - juris Rn. 17 m.w.N.).
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Gem. §
197a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die Beschwerde statt, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstandes - wie hier - 200 Euro übersteigt. Die Frist des § 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG ist vorliegend gewahrt.
Das SG hat zu Unrecht einen Streitwert gem. §
197a Abs.
1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 S. 1 GKG festgesetzt. Nach diesen Vorschriften ist ein Streitwert in Verfahren vor einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit (nur dann)
festzusetzen, wenn der Kläger nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis des §
183 SGG gehört. Kostenprivilegiert gem. §
183 S. 1
SGG sind Versicherte in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als
Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Diese Voraussetzungen sind gegeben, da der vom Kläger mit der Klage angefochtene Bescheid
Feststellungen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung seiner Tätigkeit bei der C GmbH beinhaltete. Soweit der Kläger im
Beschwerdeverfahren geltend macht, er habe nicht in seiner Eigenschaft als Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer der GmbH geklagt, widerspricht dies der anwaltlich verfassten Klageschrift, die Bezug gerade auf den an den
Kläger persönlich und nicht auf einen an die GmbH gerichteten Bescheid nimmt.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
197a SGG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).