Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 19.2.2021 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24.6.2020 zu Recht abgelehnt.
Gleichermaßen ist auch eine aufschiebende Wirkung der vor dem SG erhobenen Klage (Az. S 17 BA 25/21) gegen den mittlerweile ergangenen Widerspruchsbescheid vom 25.2.2021 nicht anzuordnen.
Es spricht nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht - wie erforderlich
(vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21.10.2020 - L 8 BA 143/19 B ER - juris Rn. 4 m.w.N.) - mehr dafür als dagegen, dass sich der angefochtene Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin vom
Antragsteller für den Zeitraum vom 3.3.2017 bis 31.10.2019 Beiträge in Höhe von insgesamt 29.797,47 Euro einschließlich Säumniszuschlägen
in Höhe von 4.092 Euro nachfordert, als rechtswidrig erweisen wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf
die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG Bezug, denen er sich anschließt (vgl. §
142 Abs.
2 S. 3
Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Soweit er wiederholend die Auffassung vertritt, alle bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer seien ordnungsgemäß gemeldet gewesen,
ist diese Behauptung ersichtlich unzutreffend. So sind schon seine eigenen Angaben im Prüfgespräch mit dem Hauptzollamt (HZA)
C zu den im Geschäftsbetrieb erforderlichen Mitarbeitern einerseits mit den vorgenommenen Meldungen andererseits offenkundig
nicht in Einklang zu bringen. Während der Antragsteller beim HZA mitgeteilt hat, täglich von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr einen
Mitarbeiter, von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr zwei Mitarbeiter bzw. sonntags drei Mitarbeiter zu benötigen (vgl. z.B. Schlussbericht
des HZA vom 25.6.2020), hat die taggenaue Erfassung der von ihm vorgelegten Stundenzettel eine erhebliche Anzahl von Tagen
ohne jegliche gemeldeten Arbeitnehmer außer der Reinigungskraft ergeben (vgl. Bericht des Finanzamts Q über die Lohnsteuer-Außenprüfung
vom 29.5.2020: "bis zu 17 Tage"). Nachvollziehbare Gründe hierfür sind weder vorgetragen worden noch sonst in irgendeiner
Weise ersichtlich. Im Gegenteil zeigt sich aus der Zusammenschau von u.a. Öffnungszeiten, Speisenangebot, Auftragsvolumen
und noch zusätzlichem Lieferservice, dass der Antragsteller Mitarbeiter weit über den gemeldeten Umfang hinaus beschäftigt
haben muss. Dies wird ergänzend durch die Unterschreitung der Lohnquote vergleichbarer Betriebe (vgl. den o.a. Bericht des
Finanzamts Q) bestätigt.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller im Widerspruchs- und gerichtlichen Eilverfahren sowie
in der Klageschrift insbesondere zu den Umsätzen aufgelisteten Zahlen. Dies gilt schon deshalb, weil er Bestellungen nur für
den Monat Mai 2017 bzw. Umsätze an Sonntagen allein für die Monate Mai und Juni 2017 angeführt hat und hiermit die grundsätzliche
Problematik der Fehlstunden nicht über die gesamte Länge des Streitzeitraums widerlegt werden kann. Sonstige Zahlen werden
weder aus dem restlichen Jahr 2017 noch aus den Jahren 2018 oder 2019 vorgetragen und konkretisiert. Dies wäre aber in besonderem
Maß deshalb erforderlich gewesen, weil sich der Betrieb des Antragstellers Anfang/Mitte 2017 noch im Aufbau befunden hat und
in der Folgezeit ein Auftrags- und Umsatzwachstum anzunehmen ist.
Darüber hinaus vermögen die in Bezug genommenen Zahlen zu Bestellungen bzw. Umsätzen jedoch nicht einmal die Behauptung des
Antragstellers, er habe den Betrieb an Sonntagen im Mai 2017 ohne weitere Mitarbeiter geführt, hinreichend nachvollziehbar
zu stützen. So ist bei einem Umsatz von etwa 300 Euro und Durchschnittspreisen von ca. 5 Euro die Fertigung und Lieferung
von etwa 60 Pizzen bzw. Dönergerichten erforderlich. Selbst wenn hier noch etwaige Getränkebestellungen herausgerechnet werden,
ist in keiner Weise glaubhaft, dass der Antragsteller das Auftragsvolumen mit Bestellannahme und Fertigung allein bewältigt
und für die Auslieferung die Pizzeria jeweils geschlossen hat. Zudem würde ein solches Prozedere gerade in der Phase des Aufbaus
der Notwendigkeit widerstreiten, sich durch gute Produkte, guten Service und schnelle Lieferung bekannt zu machen.
Soweit der Antragsteller die Kalkulation der Antragsgegnerin mit der Maßgabe rügt, dass sie nur von Sollzahlen und nicht von
den tatsächlich anwesenden Arbeitnehmern ausgehe, kann dies die Rechtmäßigkeit der Schätzung nicht in Frage stellen. Er verkennt
in diesem Zusammenhang, dass Grundlage einer Schätzung zwangsläufig Sollzahlen sind, weil tatsächliche Zahlen gerade nicht
fundiert zur Verfügung stehen. Die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten erfordert die ordnungsgemäße Einhaltung
der gesetzlich normierten Buchführungs- und Meldepflichten. Diese hat der Antragsteller gerade verabsäumt.
Der Hinweis auf einen Urlaub in der Zeit vom 14.6.2019 bis 28.6.2019 vermag dem Antragsteller im Eilverfahren schon deshalb
nicht zu einem (Teil-)Erfolg zu verhelfen, weil er hinreichende Unterlagen zu dessen Glaubhaftmachung nicht überreicht hat.
Ebenso wenig lässt sich dem Vortrag entnehmen, ob der Urlaub zur Schließung des Geschäfts geführt bzw. wer den Betrieb in
welchem Umfang fortgesetzt hat. Unabhängig davon lässt dies die Feststellungen der Antragsgegnerin im gesamten übrigen Zeitraum
unangetastet. Letzteres gilt gleichermaßen auch für den Vortrag, dass der Imbiss im Jahr 2017 im Aufbau begriffen war. Dies
hat zudem bereits insoweit Berücksichtigung gefunden, als Mitarbeiter für den Zeitraum vom 03.03.2017 bis 30.04.2017 nicht
in die Berechnung einbezogen worden sind.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach dem Akteninhalt derzeit eher sogar von einer für den Antragsteller in der
Gesamtschau günstigen Schätzung der Nachforderung auszugehen ist. So hat die Antragsgegnerin sowohl vollumfängliche Arbeitszeiten
des Antragstellers, als auch Urlaubs-, Schließ- Ruhe- und Krankheitstage sowie die behauptete verminderte Öffnungszeit am
Dienstag trotz inkonsistenter Angaben bzw. fehlender Plausibilisierung in weitem Umfang berücksichtigt. Weitere Ermittlungen
im Einzelnen bleiben dem Hauptverfahren vorbehalten.
Soweit der Antragsteller mit der Beschwerdeschrift die von ihm bereits erstinstanzlich vorgetragene unbillige Härte bei einer
sofortigen Vollziehung wiederholt, vermag auch sein nunmehriger ergänzender Vortrag nicht zu einem für ihn günstigeren Ergebnis
zu führen. Allein der jetzt erfolgte Hinweis auf geringe Gewinne, fehlendes Kapital und einen abgelehnten Kredit der Corona-Hilfe
stellen keinen umfassenden Vortrag zur Einkommens- und Vermögenssituation dar, wie dieser zutreffend vom SG als Voraussetzung für die Annahme einer unbilligen Härte dargelegt worden ist. So hat der Antragsteller schon die von ihm
vorgetragenen Zahlen für die Jahre 2017 bis 2019 nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus fehlen Angaben und Belege zu den
Jahren 2020 und 2021 ebenso gänzlich wie solche zu seinen privaten wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Umstände der Ablehnung
des (Sonder-)Kredits zur Corona-Hilfe sind unklar und lassen auch nicht erkennen, ob nicht anderweitige Kredite erlangt werden
könnten. Unabhängig davon scheidet eine besondere Härte bereits deshalb aus, weil der Antragsteller weder schlüssig dargelegt
noch glaubhaft gemacht hat, dass er die Beitragsforderung auch bei einem rechtmäßigen Geschäftsbetrieb, der die Beachtung
der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten beinhaltet, in überschaubarer Zeit erfüllen kann. Vielmehr erwecken seine
Ausführungen hieran Zweifel.
Darüber hinaus liegt eine die begehrte gerichtliche Aufschiebungsanordnung rechtfertigende unbillige Härte nicht vor, wenn
die Vollziehung der Beitragsforderung durch den Abschluss von Raten- und Stundungsvereinbarungen mit der betroffenen Einzugsstelle
abgewendet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 22.2.2021 - L 8 BA 161/20 B ER). Vortrag des Antragstellers, ob und mit welchem Ergebnis er sich an die Einzugsstelle gewendet hat, ist jedoch nicht
erfolgt.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 197a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur
ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl.
v. 22.4.2020 - L 8 BA 266/19 B ER - juris Rn. 30 m.w.N.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).