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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.09.2021 - 8 BA 85/21
Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die sofortige Vollziehung eines Beitragsbescheides Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
Dienste höherer Art – hier die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH – werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie in einer von anderer Seite – hier der Gesellschafterversammlung – vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen und somit fremdbestimmt bleiben.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 4
,
ZPO § 294 Abs. 1
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 25.06.2021 S 9 BA 52/21 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.6.2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.714,95 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: