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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2013 - 8 R 148/12
Prüfung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung hinsichtlich einer ausgeübten Tätigkeit als Lehrkraft (mit einem Vertrag als freie Mitarbeiterin) an einer städtischen Musikschule Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung - Feststellung des Gesamtbilds der Arbeitsleistung
1. Auch wenn ein Vertrag über freie Mitarbeit geschlossen wurde, kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen, wenn wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Pflichten, der Eingliederung und Weisungsgebundenheit bezogen auf die Unterrichtstätigkeit und die Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen zu den fest angestellten Lehrkräften nicht bestehen.
2. Die Überbürdung sozialer Risiken auf die Mitarbeiterin kann nicht als Indiz für unternehmerisches Handeln angesehen werden, wenn der Mitarbeiterin unternehmerische Chancen gerade nicht verschafft werden sollten, sondern die Hauptmotivation darin besteht, auf Seiten des Arbeitgebers eine finanzielle Entlastung herbeizuführen.
Fundstellen: AuR 2014, 250
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Köln 16.12.2011 S 11 R 220/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 4), die ihre Auslagen selbst tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.200,00 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

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