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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2013 - 8 R 711/13
(Nicht-)Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei Tod des Versicherten binnen eines Jahres nach Eheschließung im Fall der Hinterbliebenrente
1. Der Anspruchsausschluss bei der Witwen-/Witwerrente gem. § 46 Abs. 2a SGB VI hängt davon ab, dass die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat.
2. Die gesetzliche Vermutung der sog. Versorgungsehe ist widerlegbar, soweit besondere Umstände des Einzelfalles die Annahme nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Dafür kommt es auf von der Versorgungsabsicht verschiedene Beweggründe der Eheschließung bei mindestens einem Ehepartner gleichwertig neben den Versorgungszweck an.
3. Wesentliche Bedeutung haben angesichts des Tatbestandsmerkmals des Versterbens binnen Jahresfrist die Gesundheitsverhältnisse bzw. der Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung.
4. Ein die Annahme einer Versorgungsehe bestätigender äußerer Umstand ist es, wenn der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung ohne Heilungsaussicht gelitten hat.
5. Je stärker die lebensbedrohliche Krankheit fortgeschritten ist, umso mehr ist der Rückschluss auf den Versorgungszweck berechtigt (hier: Abstand von weniger als einem Monat zwischen Diagnose und Todeseintritt, Versterben binnen Wochenfrist nach der standesamtlichen Trauung).
Normenkette:
SGB VI § 46 Abs. 2a
,
SGG § 202
,
ZPO § 292
Vorinstanzen: SG Dortmund S 10 (15) R 278/09
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Notwendige außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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