Gründe
1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 18.05.2018 durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Die Voraussetzungen der Vorschrift des § 68 Abs. 2
Satz 7 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG), nach der das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von
einem Einzelrichter getroffen worden ist, liegen vor.
2. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Nach §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes - wie hier - 200,00 EUR übersteigt. Auch die erforderliche
Nichtabhilfeentscheidung (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG) liegt vor. So hat der Kammervorsitzende des SG mit Beschluss vom 13.08.2018 entschieden, der Streitwertbeschwerde nicht abzuhelfen. Die Streitwertbeschwerde ist schließlich
innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingereicht worden.
3. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert zutreffend mit 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund richterlichen Ermessens nach der sich
aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen, soweit nichts anderes geregelt ist. Maßgeblich
ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23.10.2017 - L 11 KA 30/17 B ER und L 11 KA 31/17 B ER -). Da das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Klage hier nicht sicher festgestellt werden kann, ist auf die
Kriterien des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen. Danach ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung
des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Da die Bedeutung der Klage erkennbar über diesem Wert liegt, ist der
Streitwert angemessen zu erhöhen (vgl. Senat, Beschluss vom 27.07.2010 - L 11 B 16/09 KA ER -). Dies geschieht dadurch, dass der Auffangstreitwert für jedes der streitbefangenen Quartale ein Mal, insgesamt also
vier Mal, angesetzt wird.
4. Gemäß §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG, § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG werden im Falle einer Streitwertbeschwerde Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§
177 SGG).