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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2013 - 11 KA 71/13
Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 120 SGB V über die Höhe der Fallpauschale für ambulante sozialpädiatrische Leistungen Notwendigkeit der Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung Prüfung eines Schiedsspruchs nach § 89 SGB V Grundsätze für eine angemessene Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit der individuellen Leistungsfähigkeit der medizinischen Einrichtung bei der Vereinbarung einer Vergütung
1. Aus prozessökonomischen Gründen kann von der Durchführung eines Vorverfahrens abgesehen werden, wenn gem. § 85 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 SGG die Behörde über den Widerspruch entscheiden müsste, die den Verwaltungsakt (hier den Schiedsspruch) erlassen hat, Widerspruchsstelle und Klagegegner identisch sind und von einer Nachholung des Vorverfahrens nicht zu erwarten ist, dass damit das Klageverfahren entbehrlich wird.
2. Bei der Vereinbarung der Vergütung muss das Schiedsamt sich ausreichend mit der individuellen Leistungsfähigkeit der medizinischen Einrichtung auseinandersetzen, wobei diese die Darlegungs- und Substantiierungslast hinsichtlich der Mittel, die für eine wirtschaftliche Betriebsführung erforderlich sind, trägt. Eine Vergütungsforderung ist ausreichend belegt, wenn sie auf einer plausiblen und nachvollziehbaren Darlegung der voraussichtlichen Kosten beruht.
Normenkette:
SGG § 85 Abs. 1
,
SGG § 85 Abs. 2 Nr. 1
, , ,
SGB V § 71 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 12 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Detmold S 3 KR 472/10
Tenor
Der Schiedsspruch der Beklagten vom 18.08.2010 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Festsetzung der Vergütung ihres sozialpädiatrischen Zentrums für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.12.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen.

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