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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.05.2021 - 15 U 495/19
Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsabsicht
1. Ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender äußerer Umstand im Sinne von § 46 VII ist nicht anzunehmen, wenn der Versicherte mit der Eheschließung in erster Linie die Versorgung als Gegenleistung für die Pflege und persönliche Zuwendung in seinen letzten Lebenswochen bezweckte.
2. Bei einer Eheschließung zu einer Zeit, in der der Versicherte offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet, wird regelmäßig der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbs. 2 SGB VI bzw. § 65 Abs. 6 Halbs. 2 SGB VII nicht erfüllt.
Normenkette:
SGB VII § 65 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 65 Abs. 6 Hs. 1-2
,
SGB VI § 46 Abs. 2a Hs. 2
Vorinstanzen: SG Aachen 19.06.2019 S 6 U 140/17
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19.06.2019 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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