Tatbestand
Die am 00.00.2011 geborene Klägerin erlitt am 17.04.2017 im Kindergarten beim Rutschen einen Sturz auf den Rücken (Folgen:
u.a. "ausgeheilte Brüche der Brustwirbelkörper 6-9"). Ihr Vater, über den sie bis zum 31.05.2020 bei der Beklagten krankenversichert
war, beantragte bei der Unfallkasse NRW die Übernahme der Kosten eines sog. Kompetenzgutachtens. Die Beklagte, an die der
Antrag weitergeleitet wurde, lehnte unter dem 21.09.2018 die Übernahme der "Kosten für ein Kompetenzgutachten" bzw. "aller
Kosten des Verfahrens und Behandlungen" der Klägerin ab, weil es sich dabei nicht um Bestandteile des Leistungskataloges der
gesetzlichen Krankenversicherung handele. Dagegen hat der Vater der Klägerin, der das Sorgerecht für die Klägerin nur gemeinsam
mit ihrer Mutter ausüben darf, von der er seit dem 08.07.2019 geschieden ist, am 21.09.2018 unmittelbar Untätigkeitsklage
zum Sozialgericht Köln erhoben. Das Sozialgericht hat diese mit Gerichtsbescheid vom 09.11.2018 als unzulässig abgewiesen,
weil das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen sei und die Beklagte bis zum 15.01.2019 Zeit zur Bescheidung des Widerspruchs
habe.
Gegen den am 13.11.2018 zugestellten Gerichtsbescheid vom 09.11.2018 hat der Vater der Klägerin für diese am 13.11.2018 Berufung
eingelegt. Weil das Leben seiner Tochter geschützt werden müsse und dazu das beantragte Gutachten notwendig sei, dürfe keine
Verzögerung eintreten. Die Berufung ist aufrechterhalten worden, auch nachdem die Beklagte den Widerspruch vom 15.10.2018
gegen den Bescheid vom 21.09.2018 mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2018 als unbegründet zurückgewiesen hat und die dagegen
gerichtete Klage S 23 KR 3548/18 mit Gerichtsbescheid vom 28.12.2018 abgewiesen worden ist (Berufungsverfahren unter dem Az. L 16 KR 10/19).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 09.11.2018 zu ändern und die Beklagte zur Bescheidung seines Widerspruchs
gegen den Bescheid vom 21.09.2018 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen oder zu verwerfen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten, der Verwaltungsakten der
Beklagten sowie der Streitakten L 16 KR 10/19 und L 16 KR 402/21, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Mündliche Verhandlung und Entscheidung erfolgten zulässig in Abwesenheit beider Beteiligten (vgl. Jansen,
SGG 4. Aufl. 2012, §
126 Rn. 4). In den ihnen ordnungsgemäß zugestellten Ladungen ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden und Anlass zur Vertagung
hat nicht bestanden.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid vom 09.11.2018 ist bereits deshalb unzulässig, weil für sie kein Rechtsschutzbedürfnis
besteht.
Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (allg. Meinung, vgl. z.B. Frehse in Jansen, a.a.O., Vorbemerkungen
zu §§ 143 ff., Rn. 5). Daran fehlt es, wenn durch die angefochtene Entscheidung keine Rechte, rechtlichen Interessen oder
schutzwürdigen Belange des Rechtsmittelführers betroffen sind und die weitere Rechtsverfolgung ihm deshalb offensichtlich
keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen kann (vgl. BSG, Urteil vom 08.05.2007 - B 2 U 3/06 R - SozR 4-2700 § 136 Nr. 3).
So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat die vorzeitig erhobene Untätigkeitsklage mit der Berufung vom 12.11.2018 gegen den
Gerichtsbescheid vom 09.11.2018 fortgeführt, obwohl bereits am 21.11.2018 der geforderte Widerspruchsbescheid erteilt war.
Daran ist überdies noch festgehalten worden, nachdem das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 28.12.2018 über den geltend
gemachten Sachleistungsanspruch entschieden hatte und auch als dieser sodann Gegenstand des Berufungsverfahrens L 16 KR 10/19 geworden war. Für die Fortsetzung des auf Bescheidung gerichteten Untätigkeitsverfahrens durch ein Berufungsverfahren fehlte
unter diesen Umständen von vornherein jegliches schützenswertes Interesse.
Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses ist als Prozessvoraussetzung vom Amts wegen zu beachten und führt zur Unzulässigkeit
der Berufung. Die Berufung ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§
158 SGG). Deshalb kommt es hier nicht darauf an, ob dem Vater der Klägerin für dieses Verfahren die Prozessführungsbefugnis fehlt
(vgl. dazu das Senatsurteil vom 27.05.2021 in dem Verfahren der Klägerin L 16 KR 10/19).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) sind nicht ersichtlich.