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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.2021 - 9 SO 167/21 B ER, L 9 SO 168/21 B
Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Prüfung des Vorliegens von Erwerbsfähigkeit im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes
Die Gerichte sind zwar an eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers - hier zur Erwerbsfähigkeit im Hinblick auf einen geltend gemachten Leistungsanspruch nach dem SGB XII - nicht gebunden. Die Frage der Erwerbsfähigkeit kann aber im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht geklärt werden.
Normenkette:
SGB II § 31
,
SGB II § 31a
,
SGB XII § 45 S. 2
,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Dortmund 01.04.2021 S 43 SO 117/21 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.04.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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