Gründe
Die zulässige, insbesondere fristgerecht am 07.05.2021 eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen den ihr am 05.05.2021 zugestellten
Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.04.2021 ist begründet. Das Sozialgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, der Klägerin
für die Untätigkeitsklage Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
1. Der Senat ist im vorliegenden Verfahren nicht gehindert, eine Entscheidung in der Sache zu treffen, also über den Anspruch
auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Zwar ist ein Prozesskostenhilfe-Beschluss ohne Entscheidung in der Sache nur aufzuheben,
wenn ein unzuständiges Gericht entschieden hat, obwohl ein Sozialgericht eines anderen Bundeslandes örtlich zuständig gewesen
wäre. Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist in diesen Fällen dem örtlich zuständigen Sozialgericht vorbehalten,
auch in einem Beschwerdeverfahren hat eine Sachentscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe dann nicht zu ergehen,
denn auch das im Beschwerdeverfahren angerufene Landessozialgericht wäre für eine Sachentscheidung örtlich nicht zuständig
(so zutreffend LSG Hessen Beschluss vom 16.01.2014 - L 5 R 202/13 B). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor, denn das Sozialgericht war für die Entscheidung über den Antrag zuständig
und zwar ungeachtet seiner fehlenden örtlichen Zuständigkeit in der Hauptsache. Denn nach der Erledigung der Hauptsache kommt
eine Verweisung nicht mehr in Betracht, da es dann an einem anhängigen Rechtsstreit iSd §
98 SGG, §
17a Abs.
1 Satz 1
GVG fehlt (OLG Hamburg Beschluss vom 23.05.2019 - 6 AR 6/19; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020 §
98 Rn. 3). Der Senat lässt daher offen, ob eine Sachentscheidung im Beschwerdeverfahren ergehen könnte, wenn - wie vorliegend
und insoweit abweichend zu der vom LSG Hessen entschiedenen Fallgestaltung - für die Hauptsache ein anderes Sozialgericht
desselben Bundeslandes zuständig gewesen wäre und daher in jedem Fall das angerufene Landessozialgericht im Beschwerdeverfahren
örtlich zuständig ist.
2. Das Sozialgericht hat den Antrag zu Unrecht abgelehnt. Gem. §
73a Abs.
1 SGG i.V.m. §
114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt
werden (BVerfG Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88). Hinreichende Erfolgsaussichten sind grundsätzlich zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen,
bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen
Fragen abschließend beantwortet werden können, und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
die Ermittlungen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würden (vgl. BVerfG Beschluss vom
20.02.2001 - 1 BvR 1450/00; Beschlüsse des Senats vom 22.04.2021 - L 9 SO 418/20 B und vom 28.05.2013 - L 9 AS 541/13 B). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist in der Regel der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des
Prozesskostenhilfegesuchs, der dann gegeben ist, wenn der Antragsteller einen bewilligungsreifen Antrag vorgelegt hat (vgl.
hierzu BVerfG Beschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hatte die Klage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuches hinreichende
Aussicht auf Erfolg. Die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin ist bereits bei der
Klageerhebung am 05.02.2021 vorgelegt worden.
Der Erfolgsaussicht der Untätigkeitsklage steht nicht entgegen, dass das Sozialgericht Dortmund gem. §
57 Abs.
1 SGG für die Klage örtlich nicht zuständig war, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Wohnsitz in Münster hatte.
Hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des §
114 ZPO setzen die Zulässigkeit der Klage bzw. des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz voraus. Sie können dagegen nicht bereits
deshalb verneint werden, wenn es an der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges, der örtlichen oder der sachlichen Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts mangelt, da für diesen Fall die Verweisungsvorschriften des §
17a GVG bzw. des §
98 SGG i.V.m. §
17a GVG von Amts wegen anzuwenden sind. Der Mangel der Zuständigkeit ist vom Gericht selbst zu beseitigen (LSG Hessen Beschluss vom
16.01.2014 - L 5 R 202/13 B). Die Klage wäre daher an das zuständige Sozialgericht Münster zu verweisen gewesen.
Die Untätigkeitsklage hatte hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn sie war gem. §
88 Abs.
1 SGG nach Ablauf der Sperrfrist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung am 30.07.2020 zulässig und begründet. Es
ist kein zureichender Grund ersichtlich, dass der beantragte Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 05.02.2021
noch nicht erlassen war. Der Beklagte hat den Antrag mit Bescheid vom 10.03.2021 mit der Begründung abgelehnt, dass keine
Angaben zu den Barabhebungen vom Konto gemacht worden seien. Dazu hatte die Vertreterin der Klägerin jedoch bereits mit Schreiben
vom 03.09.2020 mitgeteilt, dass keine Angaben gemacht werden könnten, da die Eltern niemanden gegenüber Rechenschaft ablegen
würden. Der Bescheid hätte daher deutlich früher erlassen werden können und nicht erst nach Ablauf von weiteren sechs Monaten.
Die Klägerin erfüllt auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe. Ausweislich der vorgelegten Erklärung
zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen besteht keine Rechtsschutzversicherung oder anderweitige Abdeckung
der Kosten der Prozessführung und die Hilfebedürftigkeit ist zwischen den Beteiligten umstritten, so dass sie im Rahmen des
Prozesskostenhilfeverfahrens zu unterstellen ist (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl. 2020,
SGG §
73a Rn. 6e).
3. Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).