LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.10.2006 - 5 ER 189/06 KR
Bindungswirkung von Beitragsbescheiden, Nichtzahlung von Beiträgen bei rechtswidrigem Beitragsbescheid
1. Soweit durch Bescheid der Beitrag für die Zukunft ohne zeitliche Begrenzung festgesetzt wird, handelt es sich um einen
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 48 SGB X, dessen Bindungswirkung sich nur auf den Verfügungssatz erstreckt. Falsch ermittelte Berechnungsfaktoren nehmen an ihr nicht
teil.
2. Entrichtet der Versicherte auf einem rechtswidrigen Beitragsbescheid beruhende Beiträge nicht, so ist er nicht gemäß §
191 S. 1 Nr. 3
SGB V aus der freiwilligen Mitgliedschaft bei der Krankenkasse ausgeschieden, wenn die Rechtswidrigkeit in den Verantwortungsbereich
der Krankenkasse fällt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 45 § 48
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Vorinstanzen: SG Koblenz 14.07.2006 S 12 ER 136/06 KR