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LSG Sachsen, Beschluss vom 05.02.2020 - 7 R 679/19
Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler der ehemaligen DDR Keine Annahme einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft beim Fehlen einer gesetzlichen Anforderungen entsprechenden willkürfreien Entscheidung nach bundesrechtlichem Maßstab
Alle Regelungen der Versorgungssysteme der ehemaligen DDR, die eine bewertende Entscheidung und/oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, eines Direktors oder einer staatlichen Stelle der DDR vorsahen, wurden kein Bundesrecht (hier im Falle der Gewährung einer zusätzlichen Altersversorgung der künstlerischen Intelligenz für "verdienstvolle" freischaffende bildende Künstler durch den Minister für Kultur).
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1-2
,
AAÜG § 5
,
AAÜG § 8 Abs. 3 S. 2
,
AAÜG Anl. 1 Nr. 16
,
AAÜG Anl. 2 Nr. 1
,
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 44 Abs. 2
,
Einigungsvertrag
Vorinstanzen: SG Leipzig 04.09.2019 S 13 R 263/19 ZV
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 4. September 2019 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 337,50 Euro auferlegt. Davon sind 225,00 Euro an die Staatskasse und 112,50 Euro an die Beklagte zu zahlen sind.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: