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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2021 - 2 AS 202/21
Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsverfahren - Vergleichsabschluss - Streit über die Wirksamkeit - Feststellung der Verfahrensbeendigung durch Beschluss - Kosten - Prozessvergleich - Wirksamkeit und Anfechtbarkeit
1. Ist ein Rechtsstreit in der Berufungsinstanz durch einen Vergleich erledigt worden und begehrt der Berufungskläger die Fortsetzung des Verfahrens, weil er den Vergleich zu Unrecht für nicht wirksam hält, kann das LSG entsprechend § 153 Abs 4 SGG durch Beschluss feststellen, dass das Verfahren durch den Vergleich beendet worden ist.
2. Enthält der Vergleich bereits eine Kostenregelung, ist in dem Beschluss nur noch über die weiteren Kosten zu entscheiden.
3. Zur Wirksamkeit und Anfechtbarkeit eines Prozessvergleichs.
Normenkette:
§ 101 Abs 1 S 1 SGG
,
§ 122 SGG
,
§ 153 Abs 4 SGG
,
§ 193 Abs 1 SGG
,
§ 159 ZPO
,
§§ 159ff ZPO
,
§ 160 Abs 3 Nr 1 ZPO
,
§ 162 Abs 1 ZPO
,
§ 54 SGB X
,
§ 119 BGB
,
§ 123 BGB
,
§ 142 Abs 1 BGB
,
§ 779 Abs 1 BGB
Vorinstanzen: SG Halle 31.01.2022 S 9 AS 2540/11
Tenor
Das erneute Ablehnungsgesuch der Kläger gegen Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. ... wird als unzulässig verworfen.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren durch den gerichtlichen Vergleich vom 16. März 2021 beendet worden ist.
Weitere außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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