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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.03.2013 - 5 AS 161/13
Ermessensausübung bei der Verhängung von Ordnungsgeld im sozialgerichtlichen Verfahren
Bleibt ein Beteiligter nach Anordnung des persönlichen Erscheinens unentschuldigt im Termin aus, ist die Festsetzung von Ordnungsgeld ermessensfehlerhaft, wenn sein Nichterscheinen nicht zu einer Erschwerung oder Verzögerung der Sachverhaltsaufklärung geführt hat.
Bleibt ein Beteiligter nach Anordnung des persönlichen Erscheinens unentschuldigt im Termin aus, ist die Festsetzung von Ordnungsgeld ermessensfehlerhaft, wenn sein Nichterscheinen nicht zu einer Erschwerung oder Verzögerung der Sachverhaltsaufklärung geführt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 111 Abs. 1
,
SGG § 202
,
ZPO § 141 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Magdeburg 06.12.2012 S 17 AS 412/09
Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 6. Dezember 2012 wird aufgehoben.
Die Landeskasse hat den Beschwerdeführern ihre außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

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