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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.03.2013 - 5 AS 929/12
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache
Die Wertgrenze des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG findet auch auf Untätigkeitsklagen Anwendung. Betreffen die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen, unterliegt auch die Untätigkeitsklage der Berufungsbeschränkung (so auch: Thüringer LSG, Beschluss vom 26. März 2012 - L 4 AS 1282/11 - juris RN 3, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2010 - L 12 AL 5449/09 - juris).
1. Die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG findet auch auf Untätigkeitsklagen Anwendung. Betreffen die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen, unterliegt auch die Untätigkeitsklage der Berufungsbeschränkung.
2. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO. Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 S. 2 SGG - etwas anderes regelt. Dabei fordert die "entsprechende Anwendung" allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der "sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde", ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts und des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstands für die Berufung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 2
,
SGG § 88
,
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Magdeburg 26.09.2012 S 46 AS 848/11
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. September 2012 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: