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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2021 - 6 KR 43/18
1. Ein möglichst vollständiger (unmittelbarer) Behinderungsausgleich ist bei Menschen mit Hörbehinderungen erst dann erreicht, wenn im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen bei störenden Umgebungsgeräuschen sowie in der Kommunikation mit mehreren Personen eröffnet ist und ihnen die dazu nach dem aktuellen Stand des medizinischen und technischen Fortschritts jeweils erforderlichen Geräte zur Verfügung gestellt werden.
2. Dieser gesetzlich geschuldete Versorgungsanspruch ist nicht mittels einer von der Krankenkasse vorgefertigten Versichertenerklärung beschränkbar.
3. Eine solche Versichertenerklärung schließt nicht von vornherein eine Kausalität zwischen Leistungsablehnung und Kostenbelastung aus.
4. Wenn eine Krankenkasse in dem von ihr initiierten Versorgungsablauf dem Hörgeräteakustiker praktisch die - grundsätzlich von ihr (ggf auch unter Einbindung des Medizinischen Dienstes) geschuldete - gesamte Bedarfsfeststellung, Versorgung und Abrechnung quasi als ihrem Repräsentanten überantwortet, ist ihr dessen Versäumnis in Bezug auf die nach § 30 Sätze 1 und 2 HilfsM-RL (juris: HilfsMRL) bestehende Dokumentationspflicht organisatorisch zuzurechnen (vgl BSG vom 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R = BSGE 117, 192 = SozR 4-1500 § 163 Nr 7, RdNr 42).
Normenkette:
§ 33 Abs 1 S 1 Alt 3 SGB V
,
§ 2 Abs 1 S 3 SGB V
,
§ 13 Abs 3 S 1 SGB V
,
§ 92 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB V
,
§ 19 Abs 1 HilfsMRL
,
§ 30 S 1 HilfsMRL
,
§ 30 S 2 HilfsMRL
Vorinstanzen: SG Halle 21.02.2018 S 25 KR 209/14
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 21. Februar 2018 wird aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2014 verurteilt, der Klägerin 800,00 € für die Anschaffung des Hörgerätesystems ReSound Alera 5 zu erstatten.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Vorverfahren und beide Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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