Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Unfallverletzte beim Führen eines Pferdes für die Klägerin als Wie-Beschäftigte gesetzlich
unfallversichert war.
Die Beigeladene erlitt am 12. Juli 2009 einen Unfall. Die näheren Ereignisse gehen zunächst aus Schriftverkehr einer Versicherung
im Rahmen der Tierhalterhaftung hervor.
Der Zeuge K. als Hofbesitzer teilte dieser Versicherung mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 mit, in den Stallungen seiner Familie
seien neben eigenen Pferden auch die Pferde der Beigeladenen und der Klägerin untergestellt. Jeder Besitzer kümmere sich selbständig
um die Pflege und Fütterung der Tiere. Seine Familie stelle lediglich die Stallungen und Wiesen kostenlos zur Verfügung. Die
Pferde seien tagsüber auf der Koppel und würden täglich etwa um 17 Uhr in den Stall geholt. Es handele sich um fünf Pferde,
die sich alle „seit Jahren gut kennen“ würden. Die Pferde würden von zwei Besitzern im Wechsel und mindestens (wohl darunter)
einem Mitglied seiner Familie von der Weide geholt. Eine Person öffne die Koppel, so dass die Tiere bis zum Gittertor gelangten.
Dort würden ihnen Führstricke an die Halfter angelegt. Am fraglichen Sonntag habe er mit der Beigeladenen als seit Jahren
erfahrener Pferdesportlerin die Pferde geholt. Er habe das älteste und langsamste Pferd zuerst in den Stall gebracht. Als
er auf dem Rückweg etwa 20 Meter vor dem Tor gewesen sei, habe er draußen die Beigeladene beobachtet, die ein Pferd am Führstrick
gehalten habe und einen weiteren Führstrick am Halfter eines Pferdes der Klägerin habe befestigen wollen. Dieses Pferd habe
versucht, nach dem anderen Pferd auszuschlagen, dabei aber die dazwischen stehende Beigeladene am Kopf getroffen.
Die Krankenkasse der Beigeladenen meldete der Beklagten den Vorfall am 12. April 2010 als Arbeitsunfall. Hintergrund dafür
war ein beigefügtes Schreiben der privaten Versicherungsgruppe, die ihre Haftung ablehnte, da die Beigeladene dem K. als Inhaber
einer Pferdehaltung beim Hereintreiben der Pferde geholfen habe.
Am 17. Juni 2010 ging bei der Beklagten der Antrag der Beigeladenen auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls ein. Danach habe
sie seit Jahren ihr eigenes Pferd bei dem Hofbesitzer und Bekannten K. untergestellt und es dort täglich versorgt. Sie habe
K. am Unfalltag begleitet, weil neben anderen Pferden, die er von der Koppel holen wollte, auch ihr eigenes dazu gehört habe.
Vor dem Eingangstor habe das Pferd der Klägerin in Richtung eines anderen Pferdes ausgeschlagen, habe aber sie am Kopf getroffen.
Sie sei aktuell erwerbsunfähig geworden.
Gegenüber der Beklagten teilte K. auf deren Fragen unter dem 28. Juni 2010 ergänzend mit, in den Stallungen seiner Familie
hätten neben dieser auch die Beigeladene und eine weitere Frau jeweils ein Pferd und die Klägerin drei Pferde untergestellt.
Bei allen handele es sich um Freizeitpferde. Für ihn sei das keine gewerbliche Tätigkeit, sondern ein Freundschaftsdienst
für Sportfreunde aus DDR-Zeiten. Die mit ihm befreundete Klägerin halte das am Unfall beteiligte Pferd nicht gewerblich. Sie
trage die Kosten für Fütterung, Tränken, Pflege und Versicherung des Pferdes. Dieses versorge sie täglich etwa zwei Stunden.
Das Pferd werde morgens gefüttert, tränke selbständig und werde auf der Koppel bewegt. Die Klägerin habe keinem Dritten den
Auftrag zur Versorgung des Pferdes erteilt. Ohne den Unfall wäre die Beigeladene noch etwa zwei Stunden zur Pflege bei ihrem
Pferd geblieben.
Mit einem an die Beigeladene gerichteten Bescheid vom 19. August 2010 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Verletzungsereignisses
als Arbeitsunfall ab. Es handele sich insbesondere nicht um eine Beschäftigung ähnliche Tätigkeit im Sinne von §
2 Abs.
2 S. 1
SGB VII. Die zwischen K. und den Pferdebesitzerinnen bestehende Bereitschaft zu gegenseitiger Hilfe entspreche nicht der Abhängigkeit
in einem Beschäftigungsverhältnis. Maßgeblich seien freundschaftliche Beziehungen im Zusammenhang mit dem Reitsport.
Die Beigeladene beantragte am 10. Oktober 2011 die Aufhebung des Bescheides gem. § 44 SGB X und berief sich auf Einwände der Klägerin im privaten Schadensersatzprozess, wonach diese nach §
104 SGB VII von Haftung frei sei.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls auch gegenüber der Klägerin ab.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin noch im gleichen Monat Widerspruch ein. Sie führte aus, auf ein Wesen der Handlung als
Gefälligkeit komme es nicht an. Entscheidend sei allein, dass es sich um eine Handlung gehandelt habe, die auch in einem Beschäftigungsverhältnis
erbracht werden könne. Sie sei schon als Tierhalterin Unternehmerin.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit, sie habe ihr am Unfall beteiligtes Freizeitpferd bei Familie K. untergestellt.
Das Futter stelle sie bereit, ebenso gewährleiste sie mit zwei erwachsenen Kindern die Pflege und trage als Halterin die Versicherung.
Morgens bringe K. meist die Pferde heraus. Die Beigeladene, die täglich etwa zwei Stunden ihr eigenes Pferd gepflegt und versorgt
habe, sei anlässlich des Unfalls aus eigenem Antrieb tätig geworden. Erforderlich wäre dies nicht gewesen, da ihre – der Klägerin
– Kinder eine Viertelstunde später gekommen seien. Auch sie und ihre Kinder kümmerten sich um die Pferde der anderen Sportkollegen,
etwa wenn die Beigeladene später von der Arbeit gekommen sei. Sie und die Beigeladene seien über eine Mitgliedschaft im gleichen
Reitverein befreundet. Nach den üblichen Abläufen hätte die Beigeladene die Pferde nur in die Boxen geführt und dann ihr eigenes
Pferd versorgt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2015, abgesandt am 24. April 2015, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte
aus, die unfallbringende Tätigkeit sei nicht unter Umständen verrichtet worden, die einem Beschäftigungsverhältnis entsprächen.
Weder habe ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden noch eine Eingliederung in ein Unternehmen „Pferdehaltung“ der Klägerin.
Entscheidend sei allein die gegenseitige freundschaftliche Hilfsbereitschaft gewesen. Dieser habe die geringfügige Tätigkeit
auch ihrem Umfang nach entsprochen. Zudem habe die Beigeladene konkret sogar gegen den Willen der Klägerin gehandelt.
Mit der am 27. Mai 2015 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, es habe sich um eine
ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert gehandelt. Diese sei auch dann als Arbeitsleistung zu werten, wenn sie aus
Gefälligkeit und unentgeltlich erbracht werde. Das Anlegen einer Trense und Führen in den Stall stelle eine Aufgabe der Halterin
dar, die auch von beschäftigten Pferdepflegern wahrgenommen würde (Hinweis auf OLG Schleswig, Urt. v. 11.4.89). Ihrem mutmaßlichen
Willen habe das Tätigwerden der Beigeladenen jedenfalls entsprochen. Insgesamt handele es sich um eine nach §
2 Abs.
2 SGB VII versicherte Tätigkeit.
Das Sozialgericht hat die Klägerin befragt und die Beigeladene und K. als Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten ihrer Vernehmung
wird auf die Sitzungsniederschrift vom 4. Juli 2019, Bl. 114 - 117 d. A., Bezug genommen.
Mit Urteil vom 4. Juli 2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klägerin sei gem. §
109 SGB VII berechtigt, die Feststellungsklage im eigenen Namen zu erheben. Sie behaupte, als Unternehmerin nach §
104 SGB VII haftungsprivilegiert zu sein. Es handele sich beim Unfall der Beigeladenen aber nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne von
§
8 Abs.
1 SGB VII. Sie sei nicht nur keine Beschäftigte, sondern auch keine Wie-Beschäftigte im Sinne von §
2 Abs.
2 S. 1
SGB VII gewesen. Es fehle nach dem Gesamtbild der Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt an deren Arbeitnehmerähnlichkeit. Es gebe schon erhebliche
Zweifel an dem Zweck der Tätigkeit, einem fremden Unternehmen zu dienen. Die Beigeladene habe vorrangig ihr eigenes Pferd
zur anschließenden Pflege von der Koppel holen wollen. Sie habe angegeben, nur zu ihrem Pferd gegangen zu sein, wenn es schon
in der Box gestanden habe. Auch K. habe das vorrangige Interesse der Beigeladenen am Unfalltag bezeugt, das eigene Pferd von
der Weide zu holen, um sich darum kümmern zu können. Jedenfalls aber habe diese die Tätigkeit im Rahmen einer Sonderbeziehung
ausgeführt. Es habe eine gegenseitige regelmäßige Hilfeleistung unter den Pferdebesitzern gegeben, die nicht auf konkreten
Absprachen beruht habe. Die Mitnahme der nicht im eigenen Besitz stehenden Pferde sei nur ganz nebenbei erfolgt. Sie sei auf
das Holen von der Weide beschränkt gewesen; andere Hilfeleistungen seien nicht erbracht worden.
Gegen das ihr am 19. August 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 3. September 2019 Berufung eingelegt. Sie trägt vor,
die Tätigkeit der Beigeladenen sei eine Tätigkeit wie eine Beschäftigung im Sinne von §
2 Abs.
2 S. 1
SGB VII. Diese habe eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert in ihrem – der Klägerin – mutmaßlichen Willen als Unternehmerin ausgeübt.
Eine Sonderbeziehung sei im Umfeld der Tätigkeit nicht feststellbar. Selbst Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste schlössen
die Versicherung nicht aus. Zwischen der Klägerin, der Beigeladenen und K. habe eine bindende Vereinbarung bestanden, wonach
der vor Ort befindliche Betroffene sich beim Abholen der Pferde von der Koppel beteiligt habe. Dies sei jeweils der gewesen,
der frei gehabt habe und es einrichten konnte. Nach den Absprachen hätten die Pferde zusammen und durch mindestens zwei Personen
von der Koppel geholt werden müssen. Dazu seien verbindliche Absprachen nötig und erfolgt. Dabei sei auch die erforderliche
Verlässlichkeit im Hinblick auf den erheblichen wirtschaftlichen Wert der Pferde zu berücksichtigen. Aus diesem Gesamtzusammenhang
heraus sei die jeweils anwesende Person weisungsgebunden gewesen und die Handlung nicht nur nebenbei erfolgt. Es könne nicht
auf enge freundschaftliche Beziehungen als Grundlage abgestellt werden, weil nicht eine stillschweigende Pflichtenübernahme,
sondern Vereinbarungen kennzeichnend gewesen seien. Auch fehle es am sonstigen Umfeld für eine freundschaftliche Grundlage,
weil die Beteiligten außerhalb der Pferdehaltung keine privaten Unternehmungen durchgeführt hätten.
Eine Einfügung in eine Arbeitsorganisation mit einer Aufstellung längerfristiger Pläne sei keine Voraussetzung, weil sie die
Grenze zur Beschäftigung im Sinne von §
7 Abs.
1 SGB IV überschreite.
Die Handlungstendenz der Beigeladenen sei bei der Rückholung ihres – der Klägerin –Pferdes gerade nicht spontan, freiwillig
und selbstbestimmt gewesen, sondern habe in einer Erfüllung getroffener Vereinbarungen zu Gunsten der Klägerin bestanden.
Insgesamt habe das Sozialgericht eine Tätigkeit im Sinne des §
2 Abs.
2 S. 1
SGB VII aufgrund einer irrtümlich angenommenen Sonderbeziehung zwischen den Beteiligten und unter Außerachtlassung einschlägiger
Rechtsprechung, gestützt auf unzureichende Beweiswürdigung, zu Unrecht verneint.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. Juli 2019 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2012 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2015 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene am 12. Juli 2009 mit dem
Treffer am Kopf durch einen Tritt eines Pferdes der Klägerin einen Arbeitsunfall mit dem Schaden einer Schädel-Hirn-Verletzung
erlitten hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, unstrittig habe die Beigeladene jedenfalls ihr Pferd von der Koppel holen wollen. Der genaue Zeitpunkt habe
sich aus der Entwicklung des Wetters ergeben. Die Pferde hätten aber nicht einzeln von der Koppel geholt werden können, weil
verbleibende Pferde sonst unruhig geworden wären. Deshalb habe sie sich auch um ein zweites Pferd gekümmert. Dies sei aber
nebenbei erfolgt. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beigeladene auf das Verbringen auch ihrer Pferde in den Stall lasse
sich aus dem Sachverhalt nicht ableiten. Grundsätzlich sei vereinbart gewesen, dass die ersten Anwesenden am Ort die Pferde
von der Koppel holten. An Sonntagen sei allgemein vorausgesetzt worden, dass die Pferdebesitzer ihre Pferde selbst von der
Koppel holten. Dies habe an dem Sonntag des Unfalls für die Klägerin durch deren Tochter umgesetzt werden sollen. Nach den
Angaben der Beigeladenen sei es durch die Entwicklung des Wetters an einem früheren und zufälligen Zeitpunkt zu der Abholung
der Pferde durch die Beigeladene gekommen.
Nach den Zeugenaussagen handele es sich bei den am Vorgang Beteiligten um eine Interessengemeinschaft von Pferdebesitzern,
in der einzelne Hilfsdienste zum Wohle der Pferde im Hinblick darauf erwartet werden könnten, dass auch das jeweils eigene
Pferd von der Bereitschaft profitiere.
Dem Gericht hat in der Verhandlung und bei der Entscheidung die Akte der Beklagten als Ausdruck ihrer elektronischen Akte
– Az. 2010016256 – vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2015 beschwert die
Klägerin nicht im Sinne von §
157 S. 1, §
54 Abs.
2 S. 1
SGG, weil die Beklagte darin zu Recht die Feststellung eines Arbeitsunfalls der Beigeladenen abgelehnt hat. Denn der Unfall vom
12. Juli 2009 ist kein Arbeitsunfall.
Zutreffend macht die Klägerin ihr Anliegen mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage geltend. Die Statthaftigkeit
der Feststellungsklage nach §
55 Abs.
1 Nr.
3 SGG betrifft nicht nur die Folgen eines Unfalls im engeren Sinne, sondern auch die Feststellung des Arbeitsunfalls mit dem darin
enthaltenen Unfallerstschaden im Sinne eines hier verwendeten weiteren Begriffs der Folge.
Die Klägerin wendet sich mit ihrem Begehren sachlich richtig gegen die Beklagte, weil diese gem. §
128 Abs.
1 Nr.
9 des
Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (
SGB VII – v. 7.8.96, BGBl. I S. 1254) dafür zuständig ist. Denn die Klägerin macht geltend, die Beigeladene sei wie Beschäftigte
für sie als nicht gewerbsmäßige Halterin von Reittieren tätig geworden. Neben dem Umstand, dass sie mit dem ausschlagenden
Pferd ein Reittier nicht gewerbsmäßig, nämlich demgegenüber für die familiäre Freizeitgestaltung, hält, kommt auch keine Versicherung
der Beigeladenen als Beschäftigte in Betracht. Denn es fehlt in jeder Hinsicht an den Voraussetzungen im Sinne des §
7 Abs.
1 S. 2 des
Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (
SGB IV – i. d. F. d. Bek. v. 12.11.09, BGBl. I S. 3710), nämlich einer Einordnung der Beigeladenen in eine Arbeitsorganisation im
Zusammenhang mit der Pferdehaltung durch die Eigentümer einschließlich des Zeugen K.. Dies gilt für jede denkbare Fallgestaltung
durch diese als Gemeinschaft oder durch Zusammenwirken von einem oder mehreren davon allein, die die Beigeladene als weisungsunterworfen
kennzeichnen könnte; keine solche liegt vor.
Diese Erwägung gilt auch insbesondere für das Verhältnis der Beigeladenen zu K. als Besitzer des Pferdehofs. Denn mit dem
Holen der Pferde in den Stall wurden die jeweiligen Pferdebesitzer einschließlich der Beigeladenen am Unfalltag nicht für
diesen tätig. Nach seiner ohne Widerspruch in sich oder gegenüber anderen Angaben gebliebenen Aussage vor dem Sozialgericht
betrieb K. den Pferdehof insoweit als seine Angelegenheit, als er eigene Pferde dort hielt, die er und seine Familie in ihrer
Freizeit nutzten. Darauf bezog sich keine Hilfstätigkeit der Klägerin, der Beigeladenen oder der dritten Pferdebesitzerin,
deren Pferd ggf. von der Koppel zu treiben war. Denn für seine eigenen Pferde nutzte er nach seiner unbestrittenen Aussage
eine andere Wiese zu deren Auslauf. Das Holen dieser Pferde stand mit demjenigen der Pferde der anderen Beteiligten nicht
im Zusammenhang.
Das Abholen von deren Pferden betraf von vornherein nicht seine Angelegenheiten, weil er den anderen Beteiligten nur kostenlos
und gefälligkeitshalber Raum zum Unterstellen und Auslauf zur Verfügung stellte. Auch dadurch, dass er zur Erleichterung der
entsprechend Begünstigten morgens die Pferde allein oder mit seinen Familienmitgliedern auf die Weide brachte oder im Einzelfall
Gefälligkeiten erwies – so z. B. Pferdepflege übernahm – wird es nicht zu seiner Angelegenheit, die Pferde gegen Abend in
den Stall zu holen. An dem Abholen der Pferde beteiligte er sich auch nicht notwendig, sondern auf Bitte der übrigen Beteiligten
im Zusammenhang mit der Übung, wonach deren erster Anwesender die Pferde in den Stall holte, wozu aber die Anwesenheit von
zwei Personen erforderlich war. Dass er insofern auch tatsächlich keine Herrschaft im Einzelnen über den Vorgang beanspruchte,
zeigt der Unfallhergang als solcher, den K. eher zufällig wahrnahm, als er und die Beigeladene unterschiedliche, räumlich
getrennte und selbständige Verrichtungen ausführten. Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nicht aus der verbindlicher klingenden
Angabe des K. im Schreiben vom 8. Dezember 2009, wonach jeweils mindestens ein Mitglied seiner Familie am Hereinholen der
Pferde beteiligt war. Denn selbst wenn daraus hervorgehen sollte, dass er dies für erforderlich hielt, ergibt sich die Grundlage
dafür ausreichend aus dem Grundeigentum an allen betroffenen Grundstücken und Zubehör. Auch aus seinen Angaben folgt hinreichend,
dass seine Anwesenheit wegen der betroffenen Pferde nicht erforderlich war. Denn die Klägerin, die Beigeladene und die weitere,
ihr Pferd bei ihm unterbringende Reiterin waren nach übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten und Zeugen seit dem Bestehen
der DDR im Umgang mit Pferden als Pferdesportler erfahren.
Das Unfallereignis vom 12. Juli 2009 ist kein Arbeitsunfall im Sinne von §
8 Abs.
1 S. 1
SGB VII, weil die Beigeladene bei dem Ereignis nicht gem. §
2 Abs.
2 S. 1
SGB VII versichert war. Denn sie wurde im Geschehenszusammenhang des Unfallereignisses nicht wie eine abhängig Beschäftigte im Sinne
von §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII arbeitnehmerähnlich tätig. Sie war nämlich bei ihrer Tätigkeit keinen Verpflichtungen nach Art, Ort und Zeit unterworfen,
die andere Beteiligte Arbeitgebern ähnlich für sie festgesetzt hatten. Vielmehr folgte sie einer selbständigen Verpflichtung
innerhalb einer gemeinschaftsbezogenen Verabredung nach Art einer Gesellschaft oder eines Vereins (zum Ausschluss einer fremdbezogenen
Tätigkeit im Falle des Handelns wie ein Gesellschafter Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: Erg.-Lieferung 4/19,
§ 2 Abschn. 34.12). Die dadurch entstandene Sonderbeziehung enthält keine Arbeitnehmerschaft ähnlichen Pflichten.
Die von der Beigeladenen wahrgenommene Aufgabe beruhte allgemein auf einer Absprache zwischen ihr, der Klägerin und der dritten
Pferdebesitzerin, die im Rahmen längerer Bekanntschaft ihre Pferde kostenlos bei K. untergestellt hatten. Dadurch scheidet
auch eine Arbeitnehmern ähnliche Unterworfenheit gegenüber K. aus, der – wie dargelegt – keine Weisungsberechtigung in diesem
Verhältnis in Anspruch nahm. Schon durch die Sonderstellung kraft ihrer Absprache sind die drei Eigentümerinnen als eine besondere
Gemeinschaft in diesem Zusammenhang gekennzeichnet. Die wahrgenommene Aufgabe besteht darin, dass die jeweiligen Pferde gemeinsam
in den Stall zurückgeholt werden sollten, weil sonst Unruhe in der Gruppe der Pferde entstanden wäre. Dies hat die Klägerin
angegeben und der Zeuge K. am Beispiel zweier Pferde der Klägerin und der Beigeladenen veranschaulicht, die in benachbarten
Boxen untergebracht sind. Aus diesem Bild ergibt sich die von allen Beteiligten bestätigte Rahmenverabredung, wonach derjenige
der drei Besitzer die Pferde (mit) in den Stall holte, der zur maßgeblichen Zeit (bereits) anwesend war.
Dass diese Verpflichtung an verschiedenen Tagen auch Gegenstand von Absprachen gewesen sein mag, führt nicht zu einer Arbeitnehmern
ähnlichen Stellung des Gemeinschaftsmitgliedes, das am jeweiligen Tag diese Verrichtung übernahm. Am fraglichen Tag fehlte
es ohnedies an einer konkreten Absprache, wie daraus folgt, dass die Klägerin nach eigenen Angaben davon ausging, ihre auch
zum Hof gefahrene Tochter würde ihre Pferde von der Weide holen. Aber auch im Übrigen fehlt es an einer Arbeitnehmern vergleichbaren
Rolle, weil die Beteiligten mit der Vereinbarung der gegenseitigen Hilfe vor allem als Eigentümer die längerfristige zeitgerechte
Rückholung des jeweils eigenen Pferdes sicherstellten. Für die Einordnung des Vorgangs ist nämlich nicht auf die isolierte
Pflichtenübernahme, sondern auf das Gesamtbild in einem größeren zeitlichen Zusammenhang abzustellen (BSG, Urt. v. 20.3.18 – B 2 U 16/16 R – Juris, Rdnr. 24). Durch die Vorgehensweise innerhalb dieser Haltergemeinschaft sicherten die Mitglieder allgemein auch
für den Fall jeweiliger Abwesenheit im Einzelfall, dass sie sich nicht selbst um eine Vertretung kümmern mussten, sondern
die Aufgabenerledigung intern gesichert war. Darin liegt ein selbständig verfolgtes Interesse, das auf ihrer Eigentümerstellung
an ihrem Pferd beruht. Derjenige, der zur Aufrechterhaltung eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Vorganges beim Hereinholen
von Pferden hilft, unter denen zumindest auch immer sein eigenes ist, unterwirft sich dadurch keinen Weisungen. Dies folgt
im Zusammenhang mit der Gegenseitigkeit hier zusätzlich daraus, dass alle beteiligten Personen durch lange Jahre geübten Umgang
mit Pferden weder Anweisungen im Einzelnen benötigten noch es angemessen erschienen wäre, ihnen welche zu erteilen.
Umgekehrt entspricht es nicht der allgemeinen Anschauung, Personen, die im Austausch von Eigentümer zu Eigentümer wechselseitig
gleiche Handlungsangebote zur Fürsorge unterbreiten, bei der Erfüllung im Einzelnen jeweils wechselnd als arbeitnehmerähnlich
und arbeitgeberähnlich einzuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt gem. §
197a Abs.
1 SGG i. V. m. §
154 Abs.
1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) dem Unterliegen der Klägerin; die Beigeladene bleibt nach §
154 Abs.
3 S. 1
VwGO kostenfrei. Die Klägerin verfolgt mit ihrem Anliegen die Einstufung als Unternehmerin im Sinne von §
104 Abs.
1 S. 1
SGG; als Versicherte im Sinne von §
183 S. 1
SGG nimmt sie am Verfahren nicht teil.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nach §
160 Abs.
2 Nrn. 1, 2
SGG nicht, weil die Entscheidung auf der Würdigung der tatsächlichen Einzelfallgesichtspunkte bei gesicherter Rechtsgrundlage
beruht.
Der Streitwert war gem. § 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG mangels genügender konkreter Anhaltspunkte nach dem gesetzlichen Auffangstreitwert zu bestimmen.