abhängige Beschäftigung von nicht an einer (GmbH & Co.) KG beteiligten Geschäftsführern; aufschiebend bedingte Übertragung
der Kommanditanteile auf die Treugeber im Treuhandvertrag; Stimmrechtsbevollmächtigung zugunsten der treugebenden Geschäftsführer;
Unbeachtlichkeit eines außerhalb des Gesellschaftsvertrages geschlossenen Treuhandvertrages; verdeckte fremdnützige Treuhand
zugunsten der Fremdgeschäftsführer
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin,
mit welchem diese die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) und 2) in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund eines zu der Antragstellerin bestanden habenden Beschäftigungsverhältnisses
festgestellt hat, sowie gegen einen weiteren Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem diese Beiträge zu sämtlichen Sozialversicherungszweigen
aus an die vorgenannten Beigeladenen geleisteten Zahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 nacherhoben
hat.
Die Antragstellerin wurde am 1. Juli 2014 gegründet und am 11. Juli 2014 in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Lübeck
eingetragen. Ihr Geschäftszweck besteht darin, sog. Influencer an Inhaber von Produkten bzw. Markenrechten zu vermitteln.
Zwischen den sog. Influencern und den Rechteinhabern werden sodann Marketingverträge geschlossen, auf deren Grundlage die
sog. Influencer verpflichtet sind, bestimmte Produkte bzw. Marken auf Social-Media-Kanälen zu bewerben. Ein schriftlicher
Gesellschaftsvertrag besteht für die Antragstellerin nicht. Komplementärin der Antragstellerin ist die mit notariell beurkundetem
Gesellschaftsvertrag vom 1. Juli 2014 gegründete F Verwaltungsgesellschaft mbH. Einzige Kommanditistin der Antragstellerin
war bis zum 24. Juni 2020 Frau D, die Lebensgefährtin des B (dieser ist wiederum der Vater der Beigeladenen zu 1), die bis
in das Jahr 2019 hinein in einer Beziehung zu dem Beigeladenen zu 2) stand; vgl. zu den gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnissen
bei der Antragstellerin den Handelsregisterauszug vom 20. Oktober 2020).
Frau D war zumindest bis in das Jahr 2020 hinein auch alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der K-GmbH der Antragstellerin
(vgl § 3 Abs 1 des Gesellschaftsvertrags vom 1. Juli 2014 und Ziff II des notariell beurkundeten Gründungsbeschlusses zur
F Verwaltungsgesellschaft mbH vom 1. Juli 2014). Nach § 2 Abs 1 des Gesellschaftsvertrages der K-GmbH der Antragstellerin
besteht deren Unternehmensgegenstand insbesondere darin, die persönliche Haftung und die Geschäftsführung bei der Antragstellerin
zu übernehmen bzw auszuüben. Nach § 2 Abs 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages vom 1. Juli 2014 darf die Komplementärin alle
Geschäfte betreiben, die den vorstehend dargelegten Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar fördern. Gemäß Ziff II des
Gründungsbeschlusses für die K-GmbH der Antragstellerin war Frau D dazu berufen, die GmbH einzeln zu vertreten; vom Selbstkontrahierungsverbot
des §
181 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) war die Alleingesellschafterin-Geschäftsführerin D befreit.
Wirtschaftlich vom Geschäftsbetrieb der Antragstellerin profitieren sollten von deren Gründung an tatsächlich aber allein
der Lebensgefährte der alleinigen Kommanditistin Dl, Herr B sowie dessen Tochter, die Beigeladene zu 1), und deren damaliger
Lebensgefährte, der Beigeladene zu 2). Weder Herr B, nach Angaben der Antragstellerin der Gesellschafter-Geschäftsführer eines
"internationalen mittelständischen Unternehmens", noch dessen Tochter und ihr seinerzeitiger Lebensgefährte wollten nach außen
über Registereintragungen im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb in Erscheinung treten. Daher schlossen die vorgenannte
Frau M sowie die Herren B und F noch am 1. Juli 2014 mit Frau D jeweils gesonderte Treuhandverträge, in denen die Alleingesellschafterin
und -geschäftsführerin der K-GmbH stets als "Treuhänder" und Herr B sowie die Beigeladenen zu 1) und 2) als "Treugeber" bezeichnet
wurden. Nach dem Treuhandvertrag mit Herrn B übernahm Frau D von diesem Geschäftsanteile im Umfang von 51 % des Stammkapitals
der F Verwaltungsgesellschaft mbH treuhänderisch für Herrn B auf dessen Rechnung sowie eine Kommanditeinlage im Umfang von
51 % des Kommanditkapitals der Antragstellerin, dies ebenfalls treuhänderisch und auf Rechnung des Herrn B (§ 1 Abs 1 und
2 des Treuhandvertrages). Gleiche Regelungen - allerdings bezogen auf die jeweilige treuhänderische Übernahme von jeweils
24,5 % des Stammkapitals der K-GmbH und des Kommanditkapitals der Antragstellerin finden sich in § 1 Abs 1 und 2 der zwischen
Frau D und der Beigeladenen zu 1) sowie zwischen Frau D und dem Beigeladenen zu 2) geschlossenen Verträge. Auch im Übrigen
sind die drei Treuhandverträge gleichlautend. Nach § 3 Abs 3 der jeweiligen Verträge war Frau D verpflichtet, über die von
ihr treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile an der K-GmbH sowie die von ihr gehaltenen Kommanditeinlagen der Antragstellerin
nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweiligen Treugebers zu verfügen. Nach § 9 Abs 1 der jeweiligen Treuhandverträge
waren die Treugeber zur jederzeitigen fristlosen Kündigung der Treuhandverhältnisse berechtigt. In § 10 Abs 1 der Treuhandverträge
war jeweils bestimmt, dass Frau D die für Herrn B sowie die Beigeladenen zu 1) und 2) gehaltenen Geschäftsanteile an der K-GmbH
der Antragstellerin bereits sogleich mit Vertragsschluss wieder an den jeweiligen Treugeber zurückabtrete, dies allerdings
aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt, zu welchem das Treuhandverhältnis enden oder Frau D entgegen § 3 Abs 3 der Treuhandverträge
ohne vorherige schriftliche Zustimmung eines der Treuhänder über einen Gesellschaftsanteil verfügen würde. Die gleiche Regelung
- eine aufschiebend bedingte Rückabtretung - findet sich in § 11 Abs 1 der jeweiligen Treuhandverträge bezogen auf die treuhänderisch
von Frau D gehaltenen Kommanditeinlagen an der Antragstellerin.
Faktisch traten die Beigeladenen zu 1) und 2) im Geschäftsbetrieb der Antragstellerin als deren Geschäftsführer auf und waren
deshalb auch als solche im Impressum des Internetauftritts der Antragstellerin aufgeführt. Im Jahre 2016 erwirtschaftete die
Antragstellerin einen Gewinn in Höhe von 198.761,62 EUR, der zwischen Herrn B (101.368,46 EUR), der Beigeladenen zu 1) (48.696,59
EUR) und dem Beigeladenen zu 2) (48.696,69 EUR) gemäß den aus o.g. Treuhandverträgen ersichtlichen Beteiligungsverhältnissen
am Kommanditkapital der Antragstellerin verteilt wurde. Im Jahr 2017 erzielte die Antragstellerin einen handelsrechtlichen
Gewinn in Höhe von 486.202,97 EUR. Bereits während des laufenden Geschäftsjahres erfolgten zugunsten der Beigeladenen zu 1)
und 2) wegen deren Tätigkeit im operativen Geschäft der Antragstellerin Gewinnvorwegentnahmen in Höhe von jeweils 75.800,00
EUR, zugunsten des Herrn B erfolgte eine Vorwegentnahme in Höhe von 18.000,00 EUR. Der Restgewinn in Höhe von 316.602,97 EUR
wurde unter den vorgenannten drei Personen gemäß der o.g. Beteiligungsquoten am Kommanditkapital der Antragstellerin am Schluss
des Geschäftsjahres verteilt. In dieser Weise wurde auch in den Jahren 2018 (Gewinn der Antragstellerin: 662.851,68 EUR; Vorwegentnahmen
der Beigeladenen zu 1) und 2): jeweils 120.000,00 EUR; Vorwegentnahme B: 36.000,00 EUR) und 2019 (Gewinn der Antragstellerin:
534.343,06 EUR; Vorwegentnahme Beigeladene zu 1): 115.841,25 EUR; Vorwegentnahme Beigeladener zu 2): 122.829,53 EUR; Vorwegentnahme
B: 180.425,82 EUR) verfahren.
Am 12. März 2020 führte die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin eine turnusgemäße Betriebsprüfung durch und hörte diese
nachfolgend mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 dazu an, dass man auf Seiten der Antragsgegnerin davon ausgehe, dass nicht
nur die Alleingesellschafterin und -geschäftsführerin der K-GmbH der Antragstellerin in einem Beschäftigungsverhältnis zu
dieser gestanden habe, sondern auch die in leitender Stellung mitarbeitenden Treugeber. Aus den dem Anhörungsschreiben beigefügten
Berechnungsbögen war ersichtlich, dass Sozialversicherungsbeiträge freilich nur im Hinblick auf die Tätigkeit von Frau M und
Herrn F1 - also der Beigeladenen zu 1) und 2) - für die Antragstellerin (nicht aber im Zusammenhang mit Herrn B, der ohnehin
nicht in das operative Geschäft der Antragstellerin involviert war) nacherhoben werden sollten. Mit dem Anhörungsschreiben
wurde der Antragstellerin weiterhin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, auf der Grundlage von für die Jahre 2016 und 2017 geschätzten
beitragspflichtigen Entgelten insgesamt 150.462,48 EUR (Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zu den Umlageverfahren U1
und U2 sowie zu der Insolvenzgeldumlage) nachzufordern.
Bereits am 16. Juni 2020 hatten Herr B sowie die Beigeladenen zu 1) und 2) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Betriebsprüfung
einen schriftlichen "Gesellschafterbeschluss" gefasst, in welchem sie nochmals klarstellten, dass es zwar keinen schriftlichen
Gesellschaftsvertrag für die Antragstellerin gebe, dass aber von Anbeginn der Geschäftstätigkeit mündliche Absprachen zwischen
ihnen bestanden hätten, die für sie bindend gewesen seien und an die sie sich auch stets gehalten hätten. Danach seien die
Beigeladenen zu 1) und 2) zur Führung der Geschäfte der Antragstellerin berechtigt und verpflichtet gewesen, nach vorheriger
Absprache sei auch Herr B zur Vornahme einzelner Geschäfte für die Antragstellerin befugt gewesen, obgleich Geschäftsführeranstellungsverträge
für keine der vorgenannten Personen geschlossen worden seien. Frau D habe ausschließlich die Funktion einer Treuhänderin ausgeübt,
sei an der Geschäftsführung für die Antragstellerin - trotz der Stellung als alleinige Geschäftsführerin der K-GmbH - aber
nicht beteiligt gewesen. Ferner wiesen die Herren B und F1 sowie Frau M in ihrem "Gesellschafterbeschluss" vom 16. Juni 2020
auf die Klausel in § 6 der Treuhandverträge hin, die jeder von ihnen am 1. Juli 2014 mit Frau D geschlossen hatte. Danach
bevollmächtigte Frau D als Treuhänderin die jeweiligen Treugeber "zur Ausübung des Stimmrechts und aller sonstigen Rechte
aus dem Geschäftsanteil bzw. der Kommanditeinlage". Diese Vollmachten sollten nach Satz 2 der Vertragsklausel nur im Falle
der gleichzeitigen Kündigung der Treuhandverträge widerruflich sein. Weiter wurde in dem "Gesellschafterbeschluss" vom 16.
Juni 2020 darauf hingewiesen, dass die F Verwaltungsgesellschaft mbH in der Antragstellerin nicht stimmberechtigt sei, weil
die K-GmbH keine Anteile am Kommanditvermögen der Antragstellerin halte. Sie, also Herr B sowie die Beigeladenen zu 1) und
2), hätten die Geschäftsführung für die Antragstellerin nach Maßgabe des § 115 Handelsgesetzbuch (HGB) ausgeübt.
Am 24. Juni 2020 schied Frau D als (Allein-) Kommanditistin der Antragstellerin aus und Herr B sowie die Beigeladenen zu 1)
und 2) traten als neue Kommanditisten in die Antragstellerin ein, wobei Herr B einen Kommanditanteil in Höhe von 2.550,00
EUR übernahm und die vorgenannten Beigeladenen Anteile in Höhe von jeweils 1.225,00 EUR. Aufgrund persönlicher Zerwürfnisse
insbesondere zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Beigeladenen zu 2) schied letzterer (der mittlerweile ein in Konkurrenz
zur Antragstellerin stehendes eigenes Unternehmen führt) am 6. Juli 2020 als Kommanditist der Antragstellerin wieder aus.
Sein Kommanditanteil fiel der Beigeladenen zu 1) und Herrn B im Verhältnis ihrer Gesellschaftsbeteiligungen im Wege der Anwachsung
zu. Die zwischen Frau D und Herrn B sowie den Beigeladenen zu 1) und 2) geschlossenen Treuhandverträge wurden mithin im Juni
2020 gegenstandslos bzw beendet.
Mit Bescheid vom 12. Januar 2021 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) im Zeitraum vom 1. Juli
2014 "bis zur Änderung der dem Bescheid zugrundeliegenden Gesellschaftsverhältnisse" als leitende Angestellte gegen Arbeitsentgelt
in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu der Antragstellerin gestanden hätten und daher in der gesetzlichen Renten-,
Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig gewesen seien. Die Höhe der
für den bis zum 31. Dezember 2019 reichenden Prüfzeitraum nachzufordernden Sozialversicherungsbeiträge werde nach Prüfung
von noch vorzulegenden Steuerbescheiden für die Jahre 2016 und 2017 unter Beachtung der gesetzlichen Verjährungsvorschriften
- und daher ab dem 1. Januar 2016 - gesondert festgestellt, weil erst nach Auswertung dieser Unterlagen festgestellt werden
könne, ob die gezahlte Vergütung die für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen überschritten
habe. Die Beigeladenen zu 1) und 2) seien ohne vertragliche Grundlage und ohne, dass dies im Handelsregister veröffentlich
worden sei, gegen Zahlung von Arbeitsentgelt, Zurverfügungstellung von Dienstwagen und Gewährung von Spesen sowie Erstattung
von Reisekosten in leitenden Funktionen im Betrieb der Antragstellerin tätig gewesen. Am Geschäftsvermögen der Antragstellerin
seien die vorgenannten Beigeladenen weder als Kommanditisten noch als Komplementäre beteiligt gewesen, gleiches gelte für
die F Verwaltungsgesellschaft mbH, weshalb sie in einem fremden Betrieb tätig gewesen seien. Die Treuhandverträge vom 1. Juli
2014 vermöchten an dieser Wertung nichts zu ändern, weil die Beigeladenen zu 1) und 2) dadurch keine unmittelbare gesellschaftsrechtliche
Rechtsmacht eingeräumt worden sei, sondern lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegen Frau D. Zudem mangele es auch an der
Publizität der Treuhandabreden, weshalb sie nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rahmen der statusrechtlichen Beurteilung
unerheblich seien. Auch die Treugebereigenschaft der Beigeladenen zu 1) und 2) im Verhältnis zu der alleinigen Kommanditistin
der Antragstellerin und zugleich Alleingesellschafterin und -geschäftsführerin der K-GmbH führe nicht zu einer anderen statusrechtlichen
Beurteilung. Denn die Beigeladenen zu 1) und 2) hätten fremdbestimmte Dienstleistungen für die Antragstellerin erbracht, indem
sie - als Führungskräfte - in die Organisation und Ordnung des Betriebes eingebunden gewesen seien und dafür die betrieblichen
Strukturen und das betriebliche Inventar genutzt hätten. Dem "Gesellschafterbeschluss" vom 16. Juni 2020 sei schließlich nicht
zu entnehmen, dass den Beigeladenen zu 1) und 2) bei der Antragstellerin die gesellschaftsvertragliche Position von Geschäftsführern
eingeräumt gewesen sei; denn nach der insoweit maßgeblichen Handelsregistereintragung sei allein die K-GmbH der Antragstellerin
zur Geschäftsführung für diese berechtigt.
Am 12. Februar 2021 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. Januar
2021.
Unter dem 22. Februar 2021 erließ die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin einen Bescheid, mit dem sie für den Zeitraum
vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 Sozialversicherungsbeiträge sowie Beiträge zu den Umlageverfahren U1 und U2 sowie
zur Insolvenzgeldumlage in Höhe von insgesamt 155.505,92 EUR nachforderte, wobei die Antragsgegnerin nur für das Kalenderjahr
2016 von einer Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) und 2) in der GKV und der Pflegeversicherung ausging. Gegen diesen
Bescheid erhob die Antragstellerin am 15. März 2021 Widerspruch.
Unter demselben Datum beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin, die Vollziehung des Statusfeststellungsbescheides
und des Beitragsnachforderungsbescheides bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs- und eines sich ggf anschließenden Klageverfahrens
auszusetzen. Mit Bescheiden vom 17. und 30. März 2021 lehnte die Antragsgegnerin diese Anträge ab. Auf den nach § 28p Viertes
Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) ergangenen Feststellungsbescheid vom 12. Januar 2021 finde §
7a Abs
7 SGB IV aus historischen, systematischen und teleologischen Gründen keine Anwendung, weshalb dem Widerspruch vom 12. Februar 2021
keine aufschiebende Wirkung zukomme. Eine antragsgemäße Aussetzung der Vollziehung des Statusfeststellungsbescheides scheide
zudem aus, weil ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit nicht auszumachen seien, insbesondere sei ein Erfolg des von der
Antragstellerin angestrengten Widerspruchsverfahrens nicht wahrscheinlicher als dessen Erfolglosigkeit. Denn ausgehend von
der im Handelsregister für den streitgegenständlichen Zeitraum dokumentierten gesellschaftsrechtlichen Rechtslage habe eine
Geschäftsführerstellung der Beigeladenen zu 1) und 2) nicht bestanden, die Geschäfte der Antragstellerin seien vielmehr von
der K-GmbH geführt worden. Von der durch die Antragstellerin geltend gemachten Übertragung der Geschäftsführung auf "die Kommanditisten"
könne nicht ausgegangen werden, weil zum einen ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag für die Antragstellerin, aus dem dies
hervorgehen könnte, nicht geschlossen worden sei, und zum anderen der "Gesellschafterbeschluss" vom 16. Juni 2020 allenfalls
Wirkungen für die Zukunft, nicht aber für den vergangenen Prüfzeitraum entfalten könne. Eine Aussetzung der Vollziehung des
Beitragsbescheides vom 22. Februar 2021 scheide schließlich aus, weil Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit weder konkret vorgetragen
noch sonst ersichtlich seien. Insbesondere sei sie, die Antragsgegnerin, nicht aufgrund der fehlenden Bestandskraft des Statusfeststellungsbescheides
daran gehindert, auf dessen Grundlage rückständige Sozialversicherungsbeiträge nachzufordern. Dass die Vollstreckung des Beitragsbescheides
für die Antragstellerin eine unbillige Härte darstellte, sei nicht vorgetragen und erst Recht nicht nachgewiesen worden.
Am 1. April 2021 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Lübeck beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche
gegen den Statusfeststellungsbescheid vom 12. Januar 2021 und gegen den Beitragsbescheid vom 22. Februar 2021 anzuordnen.
Zur Begründung hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass die hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) und 2) getroffene Statusentscheidung
der Antragsgegnerin falsch sei. Tatsächlich sei von einer selbständigen Geschäftsführertätigkeit der Beigeladenen zu 1) und
2) auszugehen. Bei der Gestaltung der insoweit maßgeblich zu beachtenden Treuhandverträge vom 1. Juli 2014 habe man sich an
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. Dezember 1994 (11 RAr 49/94) orientiert, in der das Gericht von einer selbständigen Tätigkeit von treugebenden Kommanditisten ausgegangen sei, denen
im Treuhandvertrag eine unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht und eine dingliche Anwartschaft auf (Rück-) Übertragung der Gesellschaftsanteile
im Wege der aufschiebend bedingten Abtretung dieser Anteile vom Treuhänder auf die treugebenden Kommanditisten eingeräumt
gewesen war. Dieser Rechtsprechung seien noch im Jahr 2017 das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (Beschluss vom
2. Mai 2017, L 5 KR 40/17 B ER) und im Jahr 2019 das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 6. Februar 2019, L 4 R 465/16) gefolgt. Auch habe das BSG in seinen von der Antragsgegnerin herangezogenen Urteilen vom 12. Mai 2020 (B 12 R 11/19 R und B 12 R 5/18 R) ausdrücklich erklärt, dass seine dortige neue Rechtsprechung der Entscheidung vom 8. Dezember 1994 nicht entgegenstehe.
Die Stellung der Beigeladenen zu 1) und 2) sei vorliegend sogar noch stärker als die der Kommanditisten in dem 1994 vom BSG entschiedenen Fall, weil der Rückfall der Kommanditanteile von Frau D auf die vorgenannten Beigeladenen lediglich von dem
Willen der Letztgenannten abhängig gewesen sei, nicht aber von außerhalb des Treuhandverhältnisses sich abspielenden Umständen.
Die den Beigeladenen zu 1) und 2) gewährte Stimmrechtsvollmacht sei nur deshalb - anders als im 1994 vom BSG zu entscheidenden Fall - nicht unwiderruflich erteilt worden, weil dies gesellschaftsrechtlich nicht zulässig sei. Abgesichert
seien die Beigeladenen zu 1) und 2) gleichwohl dadurch gewesen, dass ein Widerruf der Vollmacht durch Frau D quasi automatisch
die Beendigung der Treuhandverträge - und damit den endgültigen Rückfall der Kommanditanteile an die Beigeladenen zu 1) und
2) - zur Folge gehabt hätte. Wegen der bereits in den Treuhandabreden vereinbarten (Rück-) Übertragung der Gesellschaftsanteile
an diese Beigeladenen stelle sich deren Rechtsstellung als deutlich stärker dar, als wenn zu ihren Gunsten lediglich schuldrechtlich
wirkende Vetorechte, Stimmbindungsvereinbarungen o.ä. vereinbart gewesen seien. Dass die Treuhandabreden vorliegend nicht
aus dem Handelsregister ersichtlich seien, sei unschädlich, da im - hier gegebenen - Fall der Betrachtung einer Kommanditgesellschaft
Registereintragungen ohnehin keine konstitutive Bedeutung zukommen könne, anders als bei einer GmbH (mit der sich das BSG in seinen Entscheidungen vom 12. Mai 2020 habe befassen müssen). Auch das BSG verlange unter dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlich relevanter Tatbestände lediglich dann
eine aus dem Handelsregister ersichtliche dingliche Rechtsposition, wenn die Publizität zivilrechtlich Voraussetzung für die
Durchsetzbarkeit der Rechtsposition sei; dies aber sei im Hinblick auf die gesellschaftlichen Verhältnisse bei einer KG nicht
der Fall - insoweit bedürfe weder der Gesellschaftsvertrag der Schriftform, noch könne eine in Abweichung von § 164 HGB vorgenommene Übertragung der Geschäftsführung auf die Kommanditisten im Handelsregister eingetragen werden. Auch dass die
Beigeladenen zu 1) und 2) keine Gesellschafter der K-GmbH der Antragstellerin gewesen seien, sei statusrechtlich unerheblich,
weil es allein auf die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse im Rahmen der antragstellenden KG ankomme - für welche in den
Treuhandverträgen vereinbart gewesen sei, dass die Geschäftsführung den "Treugeber-Kommanditisten" obliege. Aufgrund der in
den Treuhandabreden vereinbarten aufschiebend bedingten (Rück-) Abtretung der Kommanditanteile an die Beigeladenen zu 1) und
2) habe Frau D hier auch zu keinem Zeitpunkt die Rechtsmacht besessen, gegen den Willen der Treuhänder über das Treugut zu
verfügen - auch dies sei in den vom BSG am 12. Mai 2020 entschiedenen Fällen anders gewesen. Im Übrigen sei selbst nach der DRV-Broschüre "Selbständig in der Rentenversicherung"
eine nicht aus dem Handelsregister ersichtliche Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis auf die Kommanditisten bei der sozialversicherungsrechtlichen
Beurteilung der Verhältnisse bei einer KG beachtlich, weshalb die Antragsgegnerin der Antragstellerin die mangelnde Publizität
der Treuhandabreden nicht entgegenhalten dürfe. Es sei zudem unverständlich, weshalb die Antragsgegnerin der Antragstellerin
im Feststellungsbescheid vorwerfe, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) im Impressum der Antragstellerin ohne vertragliche Grundlage
als Geschäftsführer der Gesellschaft angegeben wären; die Geschäftsführerbefugnis ergebe sich gerade aus dem mündlich geschlossenen
Gesellschaftsvertrag für die Antragstellerin, so wie er sich aus dem "Gesellschafterbeschluss" vom 16. Juni 2020 ersehen lasse.
Die Angabe im Impressum führe zudem auch zu einer Publizität der Geschäftsführerstellung der vorgenannten Beigeladenen nach
außen. Zudem werde daraus ersichtlich, dass diese Beigeladenen ihre Geschäftsführertätigkeit für die Antragstellerin ausschließlich
auf Grundlage der gesellschaftsvertraglichen Absprachen erbracht hätten und nicht aufgrund eines neben dem Gesellschaftsvertrag
etwa bestehenden Geschäftsführer-Anstellungsvertrags. Dies aber wäre nach einhelliger Rechtsprechung Voraussetzung der Annahme
eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für Geschäftsführer gewesen. Des Weiteren hat die Antragstellerin
die Auffassung vertreten, dass der Annahme einer Sozialversicherungspflichtigkeit der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und
2) entgegenstehe, dass die Antragstellerin darauf habe vertrauen dürfen, dass die in der BSG-Entscheidung von 1994 aufgestellten Grundsätze fortgelten würden. Eine etwaige Sozialversicherungspflichtigkeit der Geschäftsführertätigkeit
sei vor den Entscheidungen des BSG vom 12. Mai 2020 nirgends - auch nicht in Anhaltspunkten - ersichtlich gewesen. Schließlich könne es nicht sein, dass die
gesellschaftsrechtlich zulässige Vertragsgestaltung bei der Antragsgegnerin sozialversicherungsrechtlich zur Annahme einer
beitragspflichtigen Beschäftigung der Geschäftsführer führe; dies verletzte die grundgesetzlich geschützte Privatautonomie.
Neben dem Statusfeststellungsbescheid der Antragsgegnerin sei auch deren Beitragsnachforderungsbescheid rechtswidrig, weil
die Gewinnverteilungen betreffend das Geschäftsjahr 2016 nicht als Arbeitsentgelt qualifiziert werden dürften, da in jenem
Jahr tätigkeitsbezogene Gewinnvorabentnahmen zugunsten der Beigeladenen zu 1) und 2) gar nicht erfolgt seien. Im Übrigen habe
die Antragsgegnerin auch nicht beachtet, dass diese Beigeladenen 2017 Gewinnvorabentnahmen in einer geringeren Höhe als die
in der Rentenversicherung zu beachtende Beitragsbemessungsgrenze getätigt hätten; eine Verbeitragung nach Höchstbeiträgen
hätte für jenes Jahr deshalb nicht stattfinden dürfen.
Zuletzt hat die Antragstellerin vor dem Sozialgericht eidesstattliche Versicherungen der Alleingesellschafterin und -geschäftsführerin
ihrer K-GmbH, Frau D, des B und der Beigeladenen zu 1) vorgelegt, nach denen insbesondere bereits bei Gründung der Antragstellerin
beschlossen worden sei, dass Frau D nach außen als alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin der Komplementärin und als alleinige
Kommanditistin der Antragstellerin auftreten solle; gleichzeitig sollte sie an der Antragstellerin aber nicht beteiligt sein,
keinerlei Aufgaben als Geschäftsführerin übernehmen und "keine Gewinne und auch keine Vergütungen" erhalten.
Die Antragstellerin hat vor dem Sozialgericht beantragt,
1.
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Statusfeststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2021
anzuordnen;
2.
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2021 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich sinngemäß beantragt,
die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
Zur Begründung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen, wonach die Geschäftsführung
in ihrem Betrieb auf "die Kommanditisten" - die Beigeladenen zu 1) und 2) - übertragen worden sei, kein Gehör finden könne.
Denn nach der Rechtsprechung des BSG seien selbst notariell beurkundete schriftliche Verträge über Stimmrechtsabreden oder Treuhandverhältnisse, die außerhalb
des Gesellschaftsvertrages geschlossen worden seien, im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung wegen
Unvereinbarkeit mit dem sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz der Vorhersehbarkeit unbeachtlich. Dies gelte erst Recht
für die von der Antragstellerin hier behauptete mündliche gesellschaftsvertragliche Vereinbarung. Sie, die Antragsgegnerin,
sei daher zutreffend von einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) und 2) für die Antragstellerin ausgegangen.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2021 hat das Sozialgericht die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche
abgelehnt. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Statusfeststellungs- und Beitragsbescheide
vom 12. Januar und 22. Februar 2021. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zu Recht festgestellt habe, dass
die Beigeladenen zu 1) und 2) im streitbefangenen Zeitraum bei der Antragstellerin abhängig beschäftigt gewesen seien und
dass die Antragsgegnerin deshalb auch zu Recht für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 Sozialversicherungs-
und weitere Beiträge in einer Gesamthöhe von 155.505,92 EUR nachgefordert habe. Für die Frage, ob Gesellschafter - in diesem
Fall: Kommanditisten - einer KG für die Gesellschaft eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübten, sei zunächst
festzustellen, ob die Gesellschafter die Arbeitsleistung auf Grundlage einer neben den gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen
bestehenden gesonderten vertraglichen Grundlage erbracht hätten. Denn nur, wenn die Tätigkeit hinsichtlich ihres Umfangs und
ihrer Art nach über das hinausgehe, was schon nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen geschuldet sei, könne überhaupt
eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung vorliegen. Sei das zu bejahen, liege indes ein Tätigwerden der Gesellschafter
im Rahmen einer fremden Betriebsorganisation - und daher regelmäßig eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
- vor. Dabei sei entscheidend, ob es sich bei der konkret übernommenen Arbeitsverpflichtung um typische Elemente einer Beschäftigung
handele; zu bejahen sei dies beispielsweise bei einer entgeltlichen und weisungsgebundenen Tätigkeit. Werde dies - untypischerweise
- im Gesellschaftsvertrag vereinbart, stehe das einer Qualifizierung des Rechtsverhältnisses als Beschäftigung nicht entgegen.
Eine selbständige Tätigkeit eines Geschäftsführers setze auch bei der KG voraus, dass dieser am Gesellschaftskapital derart
beteiligt sei, dass ihm die Beteiligung die Rechtsmacht einräume, die Geschicke der Gesellschaft über seine Abstimmung in
der Gesellschafterversammlung zu bestimmen. Ob die Beigeladenen zu 1) und 2) im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich
- wie von ihnen behauptet - die Geschäftsführung bei der Antragstellerin innegehabt haben (oder nicht), könne danach dahingestellt
bleiben. Denn selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, hätten diese Beigeladenen jedenfalls lediglich Fremdgeschäftsführer
sein können, weil sie an der Antragstellerin ausschließlich wirtschaftlich beteiligt gewesen seien, nicht aber gesellschaftsrechtlich;
denn weder seien sie als Kommanditisten am Vermögen der Antragstellerin beteiligt gewesen, noch seien sie an der K-GmbH beteiligt
- und also Gesellschafter der F Verwaltungsgesellschaft mbH - gewesen. Daran ändere sich auch unter Berücksichtigung der zwischen
den Treugebern und der Treuhänderin D geschlossenen Treuhandverträge vom 1. Juli 2014 nichts. Denn Frau D als Kommanditistin
habe in der Gesellschafterversammlung alleiniges und volles Stimmrecht besessen; hätte sie dieses entgegen ihr gegenüber durch
die Beigeladenen zu 1) und/oder 2) erteilten Weisungen ausgeübt, wären die unter weisungswidriger Stimmabgabe zustande gekommenen
Beschlüsse gleichwohl wirksam gewesen. Dass die vorgenannten Beigeladenen in einem solchen Fall die Treuhandverträge sogleich
mit der Folge hätten kündigen können, dass die Kommanditanteile - endgültig - auf sie selbst übertragen worden wären, führe
zu keiner anderen Bewertung. Denn für die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung seien allein die Rechtsmachtverhältnisse
zu berücksichtigen, die im fraglichen Zeitraum auch tatsächlich bestanden hätten; nicht hingegen solche Verhältnisse, die
nach der Vornahme weiterer Rechtshandlungen eingetreten wären. Im Übrigen seien außerhalb des Gesellschaftsvertrages abgeschlossene
und lediglich schuldrechtlich wirkende Treuhandabreden wegen ihrer fehlenden Publizität im Rahmen sozialversicherungsrechtlicher
Statusbeurteilungen ohnehin irrelevant. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass den Beigeladenen zu 1) und 2) auch mit Blick
auf die K-GmbH keine Rechtsmacht zugestanden habe, kraft welcher sie der F Verwaltungsgesellschaft mbH Weisungen hätten erteilen
können. Denn die von Frau D treuhänderisch gehaltenen Anteile beider Treugeber an der GmbH hätten sich zusammengenommen ohnehin
nur auf 49 % belaufen. Nach alledem sei von einer Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und 2) im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung
auszugehen. Zwar läge kein gesonderter schriftlicher Dienst- bzw Arbeitsvertrag vor, das Gesamtbild zeige jedoch eine weisungsgebundene
entgeltliche Beschäftigung, so dass der Abschluss eines entsprechenden mündlichen Vertrages angenommen werden müsse. Gegen
diese sozialversicherungsrechtliche Statusbewertung könne sich die Antragstellerin nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte
berufen. Denn das BSG habe im Grundsatz seit jeher eine ergebnisoffene Betrachtung der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse vorgenommen, in deren
Rahmen der Beschäftigungsbegriff kontextabhängig und bereichsspezifisch ausgelegt worden sei. Einwände gegen die Höhe der
nacherhobenen Pflichtbeiträge habe die Antragstellerin nicht vorgebracht, auch seien diesbezügliche Fehler der Antragsgegnerin
nicht erkennbar. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragstellerin
eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte bedeuten könnte.
Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 1. Juli 2021 per Telefax übersandten und am 5. Juli 2021 förmlich
zugestellten Beschluss richtet sich die von der Antragstellerin am 5. Juli 2021 bei dem Sozialgericht Lübeck eingelegte Beschwerde.
Zur Begründung der Beschwerde bringt die Antragstellerin vor, dass der Beschluss des Sozialgerichts gleich mehrere Rechtsfehler
aufweise. Zunächst sei das Sozialgericht unzutreffend von einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) und 2) für
sie, die Antragstellerin, ausgegangen. Tatsächlich hätten die vorgenannten Beigeladenen, bei denen es sich um "Treugeber-Kommanditisten"
handele und die im streitbefangenen Zeitraum zudem als Geschäftsführer für die Antragstellerin tätig gewesen seien, einen
derart maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der KG ausgeübt, dass sie sozialversicherungsrechtlich als selbständig Tätige
angesehen werden müssten. Insbesondere habe das Sozialgericht bei seiner Argumentation, wonach die Treuhänderin D aufgrund
ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung Beschlüsse auch gegen den Willen bzw entgegen von den Beigeladenen zu 1) und 2) erteilten
Weisungen habe fassen können, schlicht ignoriert, dass Frau D die Beigeladenen zu 1) und 2) in den Treuhandverträgen zur Ausübung
der aus den treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteilen resultierenden Stimmrechten bevollmächtigt habe. Dieses wesentliche
Mitgliedschaftsrecht habe mithin bei den Beigeladenen zu 1) und 2) als Treugeber-Kommanditisten gelegen, ohne dass Frau D
sich die Stimmrechte wieder hätte zurückholen können. Denn ein Widerruf der Stimmrechtsvollmachten hätte nach § 6 Satz 2 der
Treuhandverträge die Kündigung der Treuhandverhältnisse zur Folge gehabt, woraufhin nach §§ 9 und 11 der Treuhandverträge
die Kommanditanteile (endgültig) auf die Treugeber-Kommanditisten übertragen worden wären. Damit entspreche der Sachverhalt
im Wesentlichen dem Fall, in dem das BSG am 8. Dezember 1994 einen sozialversicherungsrechtlich maßgeblichen Einfluss des Treuhänders im Rahmen einer KG verneint
habe. Diese Rechtsprechung habe auch weiterhin Gültigkeit, wie das BSG in den von der Antragsgegnerin herangezogenen Entscheidungen vom 12. Mai 2020 ausdrücklich erklärt habe. Wegen der bereits
in den Treuhandverträgen vorgenommenen aufschiebend bedingten (Rück-) Abtretungen der Kommanditanteile von Frau D auf die
Beigeladenen zu 1) und 2) seien deren Rechtspositionen ungleich stärker gewesen, als wenn ihnen lediglich ein schuldrechtlicher
Anspruch auf Übertragung der Kommanditanteile gegen Frau D zugestanden hätte. Weil die Beigeladenen zu 1) und 2) die endgültige
(Rück-) Übertragung der Gesellschaftsanteile auf sie selbst mittels - stets und voraussetzungslos möglicher - Kündigung der
Treuhandverträge hätten herbeiführen können (sie also ein diesbezügliches formal-dingliches Anwartschaftsrecht innegehabt
hätten), sei ihnen die Stellung als Kommanditisten im Prüfzeitraum auch bereits formal zugewachsen gewesen. Kraft dieser Kommanditistenstellung
habe sowohl der Beigeladenen zu 1) als auch dem Beigeladenen zu 2) die Befugnis zur Geschäftsführung zugestanden, wobei sie
gemäß § 115 Abs 1 HGB jeweils über Widerspruchs- bzw Vetorechte verfügt hätten. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1)
und 2) müsse deshalb zwingend ausscheiden. Bei Berücksichtigung dieser gesellschaftsvertraglichen Gestaltungen sei die Ansicht
des Sozialgerichts, dass wesentliche Kontroll-, Eingriffs- und Kündigungsrechte bei der formalen Kommanditistin Frau D verblieben
seien, offenkundig falsch. Vielmehr habe Frau D faktisch überhaupt keine Gesellschaftsrechte mehr innegehabt; weder Stimmrechte,
noch Geschäftsführungsbefugnisse. Auch hätte sie gemäß §
161 Abs
1 BGB als Alleingesellschafterin und -geschäftsführerin der K-GmbH nicht über die Kommanditanteile verfügen können (ein gutgläubiger
Erwerb eines Gesellschaftsanteils durch einen Dritten nach §
161 Abs
3 BGB sei nach zivilrechtlicher Kommentarliteratur nicht möglich). Lediglich die organschaftliche Vertretungsbefugnis sei ihr aufgrund
dieser Stellung geblieben, diese sei aber für die sozialversicherungsrechtliche Rechtsmachtbeurteilung irrelevant.
Richtig sei zwar, dass die mündlichen gesellschaftsvertraglichen Abreden über die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Antragstellerin
und auch die schriftlichen Treuhandverträge vom 1. Juli 2014 aus dem Handelsregister nicht ersichtlich seien. Dabei sei aber
zu bedenken, dass im Recht der Personenhandelsgesellschaften für den Gesellschaftsvertrag ein Schriftformerfordernis nicht
bestehe. Der mündliche Abschluss des Gesellschaftsvertrages für die antragstellende KG sei mithin in rechtmäßiger und rechtswirksamer
Weise erfolgt. Auch das BSG habe das Bestehen verdeckter Treuhandabreden in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1994 nicht beanstandet; daran habe sich
die Antragstellerin orientiert. Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der gesellschaftsvertraglichen und der treuhandvertraglichen
Abreden könnten nicht bestehen, alle beteiligten Personen wären sich des Inhalts der getroffenen Vereinbarungen zweifelsfrei
bewusst gewesen. Auch nach der eine KG betreffenden Entscheidung des BSG vom 8. Juli 2020 (B 12 R 1/19 R) spreche hier viel dafür, eine umfassende Rechtsmacht der Treugeber-Kommanditisten M und F1 anzunehmen. Denn in der Gesellschafterversammlung
der Antragstellerin, in welcher diese Beigeladenen zu 1) und 2) aufgrund der ihnen von Frau D erteilten Stimmrechtsvollmacht
stimmberechtigt gewesen seien, habe nach §§ 161 Abs 2, 119 Abs 1 HGB ein Einstimmigkeitserfordernis bestanden, wodurch jeder Treugeber-Kommanditist ihm missliebige Weisungen habe abwehren und
ihm nicht genehme Maßnahmen anderer Geschäftsführender verhindern können.
Es komme schließlich hinzu, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) hier allein auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage für die
Antragstellerin tätig geworden seien, ein gesonderter Geschäftsführer-Dienstvertrag habe nicht bestanden. Das Sozialgericht
habe sich zudem in ungenügender Art und Weise mit dem geltend gemachten Vertrauensschutz auseinandergesetzt. Nach alledem
seien ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Statusfeststellungsbescheides vom 12. Januar 2021 zumindest glaubhaft gemacht.
Gleiches gelte - in logischer Konsequenz - auch für den Beitragsnachforderungsbescheid vom 22. Februar 2021. Insoweit komme
noch hinzu, dass die Antragsgegnerin bei der nachträglichen Verbeitragung des vermeintlichen Arbeitsentgelts unberücksichtigt
gelassen habe, dass der Höhe der Kaitalbeteiligungen folgende Gewinnbeteiligungen an der KG schon a priori keine Gegenleistungen
für eine Arbeitstätigkeit und mithin kein Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne darstellen könnten. Lediglich
bei den in den Jahren 2017 bis 2019 zugunsten der Beigeladenen zu 1) und 2) erfolgten Vorabgewinnentnahmen könne es sich überhaupt
um Arbeitsentgelt handeln. Darauf sei das Sozialgericht in seinem Beschluss mit keinem Wort eingegangen.
Die Antragstellerin beantragt (noch),
1.
den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 29. Juni 2021 aufzuheben;
2.
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Statusfeststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2021
anzuordnen;
3.
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2021 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Zu Recht habe das Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die von der Antragstellerin gegen
den Statusfeststellungsbescheid und den Beitragsnachforderungsbescheid erhobenen Widersprüche abgelehnt, weil ernstliche Zweifel
an der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide nicht bestünden. Um dem vom BSG in ständiger Rechtsprechung betonten Grundsatz der Klarheit und Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher
Tatbestände Genüge zu tun, müsse sich die Antragstellerin an den sie betreffenden Eintragungen im Handelsregister festhalten
lassen. Danach habe es im streitgegenständlichen Zeitraum nur zwei Gesellschafterinnen der Antragstellerin gegeben: Zum einen
Frau D als Kommanditistin, zum anderen die F Verwaltungsgesellschaft mbH als Komplementärin, bei der unstreitig Frau D Alleingesellschafterin
und -geschäftsführerin gewesen sei. Die von der Antragstellerin vorgebrachten abweichenden Rechtsmachtverhältnisse, die auf
einem mündlich geschlossenen Gesellschaftsvertrag für die KG (dessen Inhalt in dem "Gesellschafterbeschluss" vom 16. Juni
2020 dokumentiert worden sein solle) und den notariell beurkundeten Treuhandverträgen vom 1. Juli 2014 beruhen sollten, seien
- wie jede außerhalb des Gesellschaftsvertrages geschlossene schuldrechtliche Vereinbarung - im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen
Statusbewertung unbeachtlich. Die Antragstellerin könne sich demgegenüber auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil das
BSG - wie die Antragstellerin selbst ausdrücklich betont habe - sich auch mit seiner neuesten Rechtsprechung explizit nicht in
Widerspruch zu seiner von der Antragstellerin bemühten Entscheidung vom 8. Dezember 1994 gesetzt habe. Eine Änderung früherer
Rechtsprechung, auf deren Fortbestand die Antragstellerin etwa hätte vertrauen können, liege mithin schon nicht vor.
Ende Juni 2021 ließ die Hanseatische Krankenkasse (HEK) als Einzugsstelle durch das Hauptzollamt die im Beitragsbescheid der
Antragsgegnerin vom 22. Februar 2021 ausgewiesene Nachforderungssumme zwangsvollstrecken, indem sie ein Geschäftskonto der
Antragstellerin pfändete, um sich die Forderung der Antragstellerin gegen das kontoführende Institut (die Hamburger Sparkasse)
in Höhe der behaupteten rückständigen Beiträge überweisen zu lassen. Gegen diese Zwangsvollstreckungsmaßnahme hat sich die
Antragstellerin mit dem (auch gegen die Antragsgegnerin gerichteten) Antrag zu 3. aus ihrer Beschwerdeschrift - gerichtet
auf Aufhebung der vom Hauptzollamt gegen ihr Geschäftskonto ausgebrachten Pfändungs- und Überweisungsmaßnahme - gewandt; nach
Hinweis des Senats hat die Antragstellerin diesen Antrag mit Schriftsatz vom 16. Juli 2021 zurückgenommen. Am 19. Juli 2021
hat die Antragstellerin einen gleichlautenden Vollstreckungsschutzantrag gegen die HEK vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht
angebracht (Aktenzeichen: L 10 AR 13/21 BA ER). Mit Beschluss vom 30. Juli 2021 hat der Senat dieses Verfahren an das zuständige Finanzgericht Hamburg verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von der Antragsgegnerin
vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die gemäß §
172 Abs
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß §
173 Sätze 1 und 2
SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde ist auch nicht nach §
172 Abs
3 Nr
1 SGG ausgeschlossen, denn der Beschwerdewert übersteigt für die Antragstellerin den in §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG normierten Berufungszulassungswert von 750,00 EUR deutlich.
Die Beschwerde ist jedoch im Ergebnis nicht begründet.
1.
Zwar sind die vor dem Sozialgericht angebrachten und in der Beschwerdeinstanz weiterverfolgten Anträge statthaft. Das gilt
zunächst hinsichtlich der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin gegen Statusfeststellungsbescheid
der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2021 erhobenen Widerspruchs. Ein bei dem Sozialgericht gestellter Antrag auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung nach §
86b Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGG ist ausweislich des Wortlauts der Vorschrift dann statthaft, wenn Widerspruch oder Anfechtungsklage - entgegen dem gesetzlichen
Regelfall des §
86a Abs
1 Satz 1
SGG - keine aufschiebende Wirkung haben. Dies ist hinsichtlich des Statusfeststellungsbescheides vom 12. Januar 2021 der Fall.
Denn nach §
86a Abs
2 Nr
1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung u.a. bei der Entscheidung über Versicherungspflichten. Eine solche Entscheidung hat die
Antragsgegnerin hinsichtlich der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) und 2) in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung
mit dem Bescheid vom 12. Januar 2021 getroffen. Dieser Bescheid ist auf Grundlage des § 28p Abs 1 Satz 5
SGB IV ergangen, wonach die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung der Einhaltung von Melde- und sonstigen Pflichten
nach dem
SGB IV durch Arbeitgeber Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht erlassen.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Statusfeststellungsbescheide haben gemäß §
7a Abs
7 Satz 1
SGB IV nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie im Rahmen eines Anfrageverfahrens im Sinne des §
7a SGB IV ergehen. Wird eine Entscheidung über das Vorliegen von Versicherungspflicht - wie hier - im Rahmen eines Bescheides über
eine Betriebsprüfung gefällt, verbleibt es hinsichtlich eines solchen Bescheides bei dem Entfallen der Suspensivwirkung gemäß
§
86a Abs
2 Nr
1 SGG (vgl Sächsisches LSG, Beschluss vom 30. August 2013, L 1 KR 129/13 B ER, zitiert nach juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 29. Oktober 2014, L 5 R 868/14 B ER, zitiert nach juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 22. August 2013, L 1 KR 228/13 B ER, zitiert nach juris).
Unproblematisch statthaft ist der Antrag, soweit er sich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin
gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2021 erhobenen Widerspruchs richtet. Denn nach §
86a Abs
2 Nr.
1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung u.a. auch bei der Anforderung von Beiträgen einschließlich darauf entfallender Nebenkosten.
2.
Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gemäß §
86b Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses der Antragstellerin
einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung
ist in Anlehnung an §
86a Abs
3 Satz 2
SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen und ob die
Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge
hätte. Da §
86a Abs
2 Nr
1 SGG das Vollzugsrisiko bei Feststellungsbescheiden über eine Versicherungspflicht sowie bei Beitragsbescheiden grundsätzlich
auf den Adressaten verlagert, indem das Gesetz eine grundsätzliche Entscheidung zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit solcher
Bescheide trifft, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen,
die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier der Widersprüche vom 12. Februar und 15. März 2021, zumindest überwiegend wahrscheinlich
erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Klageverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen
zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen
die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. April 2014, L 8 R 737/13 B ER, zitiert nach juris; vgl auch Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
86b Rn 12b, 12e ff).
a)
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Statusfeststellungsbescheid vom 12. Januar 2021 war in
Anwendung dieses Maßstabs nicht auszusprechen.
aa)
Zwar erfolgte die Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) und 2) in der GKV und der sPV für den Zeitraum
ab dem 1. Januar 2017 evident rechtswidrig. Denn bereits aus dem nachfolgenden Beitragsbescheides der Antragsgegnerin vom
22. Februar 2021 ergibt sich, dass ab Beginn des Jahres 2017 eine Versicherungspflicht der vorgenannten Personen in der GKV
und der sPV wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Sinne des §
6 Abs
6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V) nicht mehr bestand; vielmehr war zu jenem Zeitpunkt gemäß §
6 Abs
1 Nr
1 SGB V Versicherungsfreiheit eingetreten. Daraus folgt aufgrund der in §
20 Abs
1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (
SGB XI) konstituierten Bindung der Versicherungspflicht in der sPV an die Versicherungspflichtigkeit in der GKV die Versicherungsfreiheit
auch in der Pflegeversicherung (vgl Klein, in jurisPK-
SGB XI, 2. Aufl 2017, §
20 Rn 24 und 30). Es hätte der Antragsgegnerin oblegen, die im Statusfeststellungsbescheid ausdrücklich erwähnten weiteren Ermittlungen im
Zusammenhang mit der Vorlage weiterer Einkommensteuerbescheide durch die Antragstellerin zunächst durchzuführen, um hernach
auf Grundlage eines vollständig ermittelten Sachverhalts eine Entscheidung über die Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit
der Beigeladenen zu 1) und 2) - ggf. eine nach verschiedenen, vom Prüfungszeitraum umfassten Zeitabschnitten differierende
Entscheidung - zu treffen. Ein - auch nur vorläufiges - Absehen von Ermittlungen ist nur zulässig, wenn es auf die ungeklärte
Tatsache nicht ankommt, wenn diese als wahr unterstellt werden kann, wenn diese unerreichbar ist oder wenn die Tatsache offenkundig
ist (vgl Luthe, in jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 20 Rn 13, unter Verweis auf BSG, Urteil vom 25. Juni 2015, B 14 AS 30/14 R, NJW 2016, 974 ff). Keine dieser Fallgruppen ist hier einschlägig. Das Treffen der feststellenden Entscheidung vom 12. Januar 2021 bevor der
Sachverhalt mit Blick auf das von den Beigeladenen zu 1) und 2) im maßgeblichen Zeitraum erzielte Einkommen (vollständig)
ermittelt war, stellt eine Verletzung der die Behörde nach § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) treffenden Amtsermittlungspflicht dar.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen den Statusbescheid gerichteten Widerspruchs kommt hinsichtlich der Feststellung
von Versicherungspflicht in der GKV und der sPV für die Beigeladenen zu 1) und 2) ab dem 1. Januar 2017 aber nicht in Betracht.
Denn nach Einschätzung des Senats hat die Antragsgegnerin diesen Teil des Feststellungsbescheides vom 12. Januar 2021 mit
dem nachfolgenden Beitragsbescheid vom 22. Februar 2021 wieder zurückgenommen. Der Bescheid vom 22. Februar 2021 ist dahin
auszulegen, dass mit diesem die Feststellung von Versicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 1) und 2) in der GKV und der sPV
für die Jahre 2017 bis 2019 erfolgt ist. Die Auslegung behördlichen Verwaltungshandelns richtet sich nach den für die Auslegung
von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen; maßgeblich ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die
Zusammenhänge berücksichtigt, die die Behörde nach ihrem wirklichen Willen im Sinne des §
133 BGB erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl BSG, Urteil vom 4. April 2019, B 8 SO 12/17 R, BSGE 128, 43 ff). Danach ist - jedenfalls nach dem Ergebnis der im vorliegenden Eilverfahren zu beobachtenden, im Vergleich zu einem regulären
Hauptsacheverfahren eine verminderte Tiefe aufweisenden Prüfung - davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die nach § 28p
Abs 1 Satz 5
SGB IV zu treffende Feststellung zum Vorliegen von Versicherungspflicht für die Beigeladenen zu 1) und 2) in der GKV und sPV für
den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 im Beitragsbescheid vom 22. Februar 2021 selbst getroffen und dabei eine diesbezügliche
Versicherungsfreiheit in den Jahren 2017 bis 2019 festgestellt hat. Zwar verweist die Antragsgegnerin auf Seite 2 des Bescheides
hinsichtlich der "versicherungsrechtlichen Beurteilung" der Beigeladenen zu 1) und 2) ausdrücklich auf den vorangegangenen
Feststellungsbescheid vom 12. Januar 2021. Jedoch folgen sodann längere Ausführungen zur Versicherungspflicht bzw -freiheit
in der GKV und sPV in Abhängigkeit von der Überschreitung der insoweit maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese Ausführungen
erscheinen nur dann sinnvoll, wenn sie einen Bezug zum vorliegenden Lebenssachverhalt haben sollen. Berücksichtigt man ferner,
dass die Antragsgegnerin im Feststellungsbescheid vom 12. Januar 2021 noch erklärt hatte, dass man zur Feststellung der Versicherungspflicht
der Beigeladenen zu 1) und 2) noch Einsicht in vorzulegende Einkommensteuerbescheide nehmen wolle, so spricht auch dies dafür,
dass mit dem nachfolgenden Beitragsbescheid vom 22. Februar 2021 - nachdem die erforderlichen Einkommensnachweise vorgelegt
worden waren - eine eigenständige Regelung zur Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) und 2) in der Kranken- und Pflegeversicherung
getroffen worden ist.
Darin liegt eine konkludente Teil-Rücknahme des insoweit rechtswidrig gewesenen Statusfeststellungsbescheides nach § 44 Abs 2 SGB X zugunsten der Antragstellerin. Da der Feststellungsbescheid vom 12. Januar 2021 im Hinblick auf eine über das Jahr 2016 hinausreichende
- vermeintliche - Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) und 2) mithin seit dem Erlass des Beitragsbescheides vom 22.
Februar 2021 keine Regelungswirkung mehr gegenüber der Antragstellerin entfaltet, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die
begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
bb)
Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der zur Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) und 2) in der gesetzlichen Rentenversicherung
und nach dem Recht der Arbeitsförderung für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2014 getroffenen Feststellung sowie hinsichtlich der
Feststellung der Versicherungspflicht in der GKV und der sPV im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2016, stellt
sich der Bescheid vom 12. Januar 2021 nach der im vorliegenden Eilverfahren anzustellenden summarischen Prüfung (vgl dazu: Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 13. August 2018, L 5 BA 104/18 B ER, Breith 2019, 319 ff; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. August 2013, L 11 KA 92/12 B ER, zitiert nach juris) jedoch als rechtmäßig dar. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des dagegen gerichteten Widerspruchs kommt daher nicht
in Betracht.
Rechtsgrundlage des Bescheides ist, wie bereits dargelegt, § 28p Abs 1 Satz 5
SGB IV. Die Antragsgegnerin war zum Erlass des im Rahmen der Betriebsprüfung ergangenen Feststellungsbescheides als Regionalträger
der Deutschen Rentenversicherung zuständig, weil die letzte Ziffer der Betriebsnummer der Antragstellerin die 5 ist (für Betriebe
mit den Betriebsnummer-Endziffern 5 - 9 ist der jeweilige Regionalträger zuständig, während Betriebe mit den Endziffer 0 -
4 von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu prüfen sind; vgl Scheer, in jurisPK-
SGB IV, 4. Aufl 2021, § 28p Rn 130 ff). Auch hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin - sowie die betroffenen Beigeladenen zu 1) und 2) - vor Erlass des Statusbescheides
mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 im Sinne des § 24 Abs 1 SGB X angehört (vgl dazu Scheer, aaO, § 28p Rn 223 und 227). Formelle Fehler des Bescheides sind daher nicht auszumachen.
Materiell folgt die Feststellung hinsichtlich des Bestehens von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
aus §
1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI), hinsichtlich der Versicherungspflicht in der GKV aus §
5 Abs
1 Nr
1 SGB V, für die Versicherungspflicht in der sPV aus §
20 Abs
1, Satz 1, Satz 2 Nr
1 SGB XI und hinsichtlich der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung aus §
25 Abs
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III). Danach sind in diesen Zweigen der Sozialversicherung - soweit hier von Interesse - die Personen versicherungspflichtig,
die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.
Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§
7 Abs
1 Satz 1
SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Weisungsgebers (§
7 Abs
1 Satz 2
SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.
Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist
und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich
bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert
sein (dazu BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001, B 12 KR 10/01 R, Breith 2002, 474 ff). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben und in einer von der
anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urteil vom 19. Juni 2001, B 12 KR 44/00 R, NZS 2002, 199 ff). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit
über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko
gekennzeichnet (vgl BSG, Urteil vom 29. August 2012, B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257 ff). Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich zudem aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich
Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie
es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine
im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung
auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung
rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition
nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung
auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (vgl BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994, 11 RAr 49/94, NZS 1995, 373 ff). Die tatsächlichen Verhältnisse geben den Ausschlag, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (vgl BSG, Urteil vom 4. Juni 1998, B 12 KR 5/97 R, Breith 1999, 363 ff; Urteil vom 10. August 2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56). Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige
Arbeit nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG schließlich eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit
sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d.h. für die Bejahung und die Verneinung eines
gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit
eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein)
schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt
werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen
als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2016, L 5 R 606/14, zitiert nach juris). Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb
des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite
zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar,
d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (so BSG, Urteil vom 25. April 2012, B 12 KR 24/10 R, SGb 2013, 364 ff).
Auch für Geschäftsführer einer GmbH geht das BSG grundsätzlich von der Geltung der vorstehend zitierten Prüfungs- bzw Abgrenzungskriterien aus (vgl BSG, Urteil vom 14. März 2018, B 12 KR 13/17 R, NJW 2018, 2662 ff; Urteil vom 11. November 2015, B 12 KR 13/14 R, BSGE 120, 59 ff; Urteil vom 29. Juni 2016, B 12 R 5/14 R, zitiert nach juris), stellt jedoch im Ergebnis maßgeblich auf die gesellschaftsvertraglichen bzw gesellschaftsrechtlichen Rechtsmachtverhältnisse,
in denen der Geschäftsführer seine Tätigkeit erbringt, ab. Das BSG formuliert insoweit: Ob bei einem Geschäftsführer einer GmbH ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich aber in
erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme
Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen. Ist ein GmbH-Geschäftsführer
als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus
für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal für die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung
und selbständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbständig
tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die
Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können.
Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer,
der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist grundsätzlich abhängig
beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbständiger anzusehen, wenn er exakt 50 % der Anteile am Stammkapital hält
oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"),
die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Denn der selbständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer
muss eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen haben und zumindest ihm nicht genehme Weisungen
der Gesellschafterversammlung verhindern können. Demgegenüber ist eine "unechte", auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität
nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (BSG, Urteil vom 12. Mai 2020, B 12 R 11/19 R, zitiert nach juris; Urteil vom 19. September 2019, B 12 R 25/18 R, NZS 2020, 183 ff; Urteil vom 14. März 2018, B 12 KR 13/17 R, aaO). Geschäftsführer ohne eine Kapitalbeteiligung, sog. Fremdgeschäftsführer, sind hingegen grundsätzlich abhängig beschäftigt
(BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019, B 12 KR 9/18 R, BSGE 129, 254 ff; Urteil vom 19. September 2019, B 12 R 25/18 R, aaO). Diese Grundsätze gelten indes nicht nur für Geschäftsführer einer GmbH, sondern auch für in einer GmbH & Co KG mitarbeitende
Kommanditisten der Gesellschaft (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2021, L 11 BA 2509/20, zitiert nach juris; speziell für den Geschäftsführer einer KG: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. September 2014, L
8 R 1104/13, zitiert nach juris).
Für einen Geschäftsführer der K-GmbH einer GmbH & Co KG nimmt das BSG an, dass dieser ausnahmsweise auch dann - bezogen auf seine geschäftsführende Tätigkeit für die K-GmbH - als selbständig
tätig anzusehen sein kann, wenn er am Kapital der persönlich haftenden Gesellschafterin der Muttergesellschaft nicht beteiligt
ist, er also als Fremdgeschäftsführer tätig wird. Voraussetzung dafür ist aber, dass es sich bei der Kommanditgesellschaft
zugleich um die Alleingesellschafterin der K-GmbH handelt (sog. Einheits-KG), der Geschäftsführer der GmbH als Kommanditist
mit maßgeblichem Einfluss (d.h. wenigstens unter Verfügung über eine qualifizierte Sperrminorität) an der KG beteiligt ist
und im Gesellschaftsvertrag über die KG den dortigen Kommanditisten die Geschäftsführungsbefugnis und die Ausübung des Stimmrechts
mit Blick auf die von der KG gehaltenen Geschäftsanteile der K-GmbH übertragen wurde (BSG, Urteil vom 8. Juli 2020, B 12 R 1/19 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 25).
In Anwendung dieser Maßstäbe ist nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung von einer Beschäftigung der Beigeladenen
zu 1) und 2) bei der Antragstellerin im streitgegenständlichen Zeitraum auszugehen. Der Senat geht dabei - den Darlegungen
der Antragstellerin folgend - davon aus, dass die vorgenannten Beigeladenen in den Jahren 2016 bis 2019 als Geschäftsführer
der Antragstellerin tätig geworden sind. Weshalb die Antragsgegnerin die Geschäftsführerstellung der Beigeladenen zu 1) und
2) noch in der Antragserwiderung vor dem Sozialgericht in Abrede gestellt hat - ohne an irgendeinem Punkt einmal darzulegen,
was denn ihrer, der Antragsgegnerin, Auffassung nach die Beigeladenen zu 1) und 2) für die Antragstellerin für eine konkrete
entgeltliche Beschäftigung ausgeübt haben sollten -, erschließt sich dem Senat nicht. Zwar ist ein schriftlicher Geschäftsführer-Anstellungsvertrag
zwischen den Beigeladenen zu 1) und 2) sowie der Antragstellerin nach deren Vortrag - und soweit dem Senat ersichtlich - zu
keinem Zeitpunkt geschlossen worden. Indes bedarf ein Dienstvertrag nach den §§
611 ff
BGB auch nicht der Schriftform. Nach dem sog. Gesellschafterbeschluss der Beigeladenen zu 1) und 2) sowie des Herrn B und der
alleinigen Kommanditistin der Antragstellerin, Frau D, vom 16. Juni 2020 bestand jedoch ein von allen Beteiligten als verbindlich
angesehener mündlicher Vertrag darüber, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) zur dauerhaften und regelmäßigen Geschäftsführung
für die Antragstellerin verpflichtet sein sollten (unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere einer vorherigen Absprache
mit den Beigeladenen zu 1) und 2) - sollte das Recht zur Geschäftsführung auch Herrn B zustehen). Dieser mündliche Dienstvertrag
stellt die Grundlage der für die Antragstellerin ausgeübten Geschäftsführertätigkeit der Beigeladenen zu 1) und 2) im streitbefangenen
Zeitraum dar.
Insoweit ist allerdings offenkundig, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) im streitgegenständlichen Zeitraum nicht am Kapital
der Antragstellerin beteiligt waren; die Gesellschaftsanteile wurden in den Jahren 2016 bis 2019 allein von der Frau Christiane
D als einziger Kommanditistin gehalten. Die Beigeladenen zu 1) und 2) waren mithin als Fremdgeschäftsführer für die Antragstellerin
tätig und verfügten daher über keine gesellschaftsvertraglich vermittelte Rechtsmacht, kraft welcher es ihnen möglich gewesen
wäre, auch nur ihnen nicht genehme Einzelweisungen der Komplementärin zu verhindern. Vielmehr unterlagen sie rechtlich - wenngleich
nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht auch faktisch - dem Weisungsrecht und der Dienstaufsicht durch die F Verwaltungsgesellschaft
mbH als Komplementärin der Antragstellerin (vgl zum Weisungsrecht und zur Dienstaufsicht der K-GmbH im Verhältnis zu mitarbeitenden Kommanditisten der GmbH & Co KG: LSG
Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2021, L 11 BA 2509/20, aaO). Nach den vorstehend referierten höchstrichterlichen Abgrenzungskriterien ist daher von einer persönlichen Abhängigkeit
der Beigeladenen zu 1) und 2) von der Antragstellerin auszugehen.
Daran ändert sich nichts durch die bestanden haben den Treuhandabreden zwischen den Beigeladenen zu 1) und 2) und Frau D als
alleiniger Kommanditistin, die im relevanten Zeitraum sämtliche Kommanditanteile an der Antragstellerin hielt. Bei der hier
vorliegenden fiduziarischen fremdnützigen verdeckten Treuhand handelt es sich um eine sog. Vereinbarungstreuhand, bei der
- im Gegensatz zur sog. Übertragungstreuhand - lediglich schuldrechtlich vereinbart wird, dass der Treuhänder - hier: die
Treuhänderin D - ihm gesellschaftsvertraglich zustehende Gesellschaftsanteile im - insbesondere wirtschaftlichen - Interesse
eines Treugebers hält, so dass die wirtschaftlichen Folgen des Gesellschaftshandelns dem Treugeber zugutekommen. Voraussetzung
der Rechtswirksamkeit einer solchen Vereinbarungstreuhand ist es nicht, dass vor Abschluss des Treuhandvertrags der Treugeber
überhaupt einmal Inhaber des Treuguts, also der Gesellschaftsanteile, geworden war, weshalb ein solches Treuhandverhältnis
- wie auch vorliegend geschehen - zeitgleich mit der Errichtung der Gesellschaft, im Hinblick auf deren Gesellschaftsanteile
das verdeckte Treuhandverhältnis begründet werden soll, begründet werden kann (vgl zu fiduziarischen fremdnützigen Vollrechtstreuhand: Weipert, in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 4.
Aufl 2014, § 12 Rn 43; Casper, in Staub, HGB, 5. Aufl 2015, § 161 Rn 237; Müller, in Beck'sches Handbuch der Personengesellschaften, 3. Aufl 2009, § 4 Rn 24; Schmidt, in Münchener Komm zum HGB, Band 3, 2. Aufl 2007, vor § 230 Rn 54; Roth, in Baumbach/Hopt, HGB, 39. Aufl 2020, § 105 Rn 32 [unter fälschlicher Bezeichnung des Treugebers als Treuhänder]). Durch ein solches verdecktes Treuhandverhältnis bzw Strohmannverhältnis wird zivilrechtlich bewirkt, dass die Folgen des
wirtschaftlichen Handelns der (hier: Personenhandels-) Gesellschaft den Treugeber trifft bzw. diesem zugutekommt; zugleich
bleibt der Treuhänder als alleiniger Inhaber der Gesellschaftsanteile alleiniger Gesellschafter und ist insoweit auch alleiniger
Befugter im Hinblick auf alle daraus gesellschaftsrechtlich resultierenden Rechtspositionen (vgl BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019, B 12 KR 9/18 R, aaO; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Februar 2019, L 4 R 465/16, zitiert nach juris, s. dort Rn 92). Insbesondere wird ein Treugeber rechtlich nicht zum Gesellschafter (auch wenn er wirtschaftlich wie ein solcher dasteht;
vgl dazu BSG, Urteil vom 25. Januar 2006, B 12 KR 30/04 R, zitiert nach juris), die Gesellschafterstellung mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten hat vielmehr allein der Treuhänder (hier: die
treuhänderisch gebundene alleinige Kommanditistin Frau D als Strohfrau) inne (vgl Schmidt, aaO; Casper, aaO). Deshalb ist die im vorliegenden Rechtsstreit von beiden Beteiligten wiederholt verwendete Bezeichnung der Beigeladenen
zu 1) und 2) als Treugeber-Kommanditisten rechtlich nicht zutreffend. Zwar waren die Beigeladenen zu 1) und 2) im streitbefangenen
Zeitraum Treugeber, sie waren jedoch keine an der Antragstellerin beteiligten Kommanditisten. Alleinige Kommanditistin war
Frau D. Auch die Bezeichnung der zur Akte gelangten Erklärung der Beigeladenen zu 1) und 2) sowie des Herrn B und der Frau
D vom 16. Juni 2020 als "Gesellschafterbeschluss" ist - zumindest mit Blick auf den hier umstrittenen Zeitraum - irreführend,
weil in den Jahren 2016 bis 2019 weder die Beigeladenen zu 1) und 2), noch Herr B Gesellschafter der Antragstellerin waren.
Die daraus folgende Vollrechtsstellung der treuhänderisch gebundenen Kommanditistin D haben die Beigeladenen zu 1) und 2)
zu ihren Gunsten mittels der Treuhandverträge vom 1. Juli 2014 - zivilrechtlich - stark eingeschränkt. Dies geschah maßgeblich
mittels der in § 6 der Verträge vereinbarten Stimmrechtsvollmacht, nach der die Beigeladenen zu 1) und 2) befugt waren, das
der Kommanditistin D zustehende Stimmrecht innerhalb der Antragstellerin auszuüben; zudem konnte Frau D diese Bevollmächtigungen
nur widerrufen, wenn sie gleichzeitig das Treuhandverhältnis kündigte (was wiederum nach § 11 der Treuhandverträge die endgültige
Übertragung von jeweils 24,5 % der Kommanditanteile an der Antragstellerin auf die Beigeladenen zu 1) und 2) zur Folge gehabt
hätte). Unabhängig davon, ob eine vertraglich vereinbarte unwiderrufliche Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung gesellschaftsrechtlich
zulässig ist oder nicht (verneinend wohl noch BSG, Urteil vom 11. November 2015, B 12 R 2/14 R, SGb 2017, 54 ff; mittlerweile bejahend BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019, B 12 KR 9/18 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 29), ist die hier gegebene widerrufliche Stimmrechtsvollmacht nicht geeignet, den Beigeladenen zu 1) und 2) eine derart weitreichende
Rechtsmacht zuzuerkennen, dass sie als selbständig tätige Geschäftsführer angesehen werden müssten. Dies folgt zunächst schon
ganz grundsätzlich daraus, dass außerhalb des Gesellschaftsvertrages bestehende schuldrechtliche Vereinbarungen wie Stimmbindungsabreden,
vertraglich eingeräumte Veto-Rechte oder eben auch Treuhandverhältnisse dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlicher
und beitragsrechtlicher Tatbestände widersprechen und daher nicht geeignet sind, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden
Rechtsmachtverhältnisse mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben, weshalb sie im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen
Statusbeurteilung unbeachtlich sind (BSG, Urteil vom 12. Mai 2020, B 12 R 5/18 R, aaO; Urteil vom 8. Juli 2020, B 12 R 1/19 R, aaO). Die entgegenstehende Ansicht des LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 6. Februar 2019, L 4 R 465/16, aaO), wonach Treuhandabreden aufgrund ihrer "Außenwirkung" anders zu beurteilen seien als vertraglich begründete Veto-Rechte
und Stimmbindungsvereinbarungen, überzeugt daher nicht. Auch Treuhandverträge sind - wie die vorgenannten vertraglichen Veto-Rechte
und Stimmbindungsvereinbarungen - lediglich schuldrechtlich wirkende Verträge, die, wenn sie außerhalb des Gesellschaftsvertrages
vereinbart werden, sozialversicherungsrechtlich irrelevant sind; dies hat das BSG mit Urteil vom 10. Dezember 2019 (B 12 KR 9/18 R, aaO) ausdrücklich klargestellt. Daher ist auch der Ansicht des 5. Senats des Schleswig-Holsteinischen LSG, der im Beschluss vom
2. Mai 2017 (L 5 KR 40/17 B ER, zitiert nach juris) von einer sozialversicherungsrechtlichen Beachtlichkeit einer außerhalb des Gesellschaftsvertrages geschlossenen Treuhandabrede
ausgegangen ist, nicht zu folgen.
Darüber hinaus ist die Stimmrechtsübertragung von Frau D auf die Beigeladenen zu 1) und 2) hier auch deshalb nicht geeignet,
die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht in sozialversicherungsrechtlich bedeutsamer Weise auf die treugebenden Geschäftsführer
zu verschieben, weil die alleinige Kommanditistin D durch die im Treuhandvertrag getroffene Vollmachtsabrede die Beigeladenen
zu 1) und 2) zwar zur Ausübung der ihr mit Blick auf die für die Treugeber gehaltenen Kommanditanteile zustehenden Stimmrechte
bevollmächtigt hat, sie - Frau D - dadurch das originär ihr zustehende Stimmrecht aber nicht selbst verloren hat. Das bedeutet,
dass Frau D trotz der Stimmrechtsbevollmächtigung der Beigeladenen zu 1) und 2) weiterhin zur Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen
berechtigt war (vgl BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019, B 12 KR 9/18 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 30, unter Verweis auf Bayer, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl 2016, § 47 Rn 28). Im Falle der Stimmrechtsausübung durch die alleinige Kommanditistin D wäre diesen Stimmen gegenüber den Stimmen der bevollmächtigten
Treugeber - der Beigeladenen zu 1) und 2) - gesellschaftsrechtlich der Vorrang zugekommen (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019, B 12 KR 9/18 R, aaO, unter Verweis auf Römermann, in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl 2017, § 47 Rn 437, sowie Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl 2017, § 47 Rn 50). Die sozialversicherungsrechtlich maßgebliche Stimmrechtsmacht war deshalb bei Frau D verblieben. Nach dem BSG (Urteil vom 10. Dezember 2019, B 12 KR 9/18 R, aaO) wäre dies sozialversicherungsrechtlich selbst dann so zu bewerten, wenn eine Stimmabgabe durch die treuhänderisch gebundene
Gesellschafterin den Bestimmungen des Treuhandvertrages zuwiderliefe und deshalb zur Beendigung des Treuhandverhältnisses
bzw. zur Kündigung desselben durch die Treugeber führte.
Dagegen kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, dass außerhalb des Gesellschaftsvertrages bestehende Treuhandabreden
im Falle einer Kommanditgesellschaft deshalb nicht dem vom BSG prominent verfochtenen Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände widersprechen
könnten, weil - anders als dies nach §§ 8 Abs 1 Nr 1, 54 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) bei der GmbH der Fall sei - schon der Gesellschaftsvertrag einer KG selbst nicht in das Handelsregister eingetragen werde.
Zwar begründet das BSG die Unbeachtlichkeit von außerhalb des Gesellschaftsvertrages bestehenden schuldrechtlichen Vereinbarungen auch mit der mangelnden
Publizität im Vergleich zu im Handelsregister eingetragenen GmbH-Gesellschaftsverträgen, in die nach § 9 Abs 1 Satz 1 HGB jeder Einsicht nehmen könne und im Hinblick auf welche dadurch eine hohe Rechtssicherheit bestehe (so BSG, Urteil vom 12. Mai 2020, B 12 R 5/18 R, aaO). Jedoch hat das BSG in seinem bereits zitierten Urteil vom 10. Dezember 2019 (B 12 KR 9/18 R) ausdrücklich erklärt: "Die Außerachtlassung schuldrechtlicher Treuhandvereinbarungen bei der sozialversicherungsrechtlichen
Statusbeurteilung wird durch die fehlende Publizität von Treuhandabreden zwar nicht bedingt, aber doch bestätigt." (Rn 23 des juris-Dokuments). Das bedeutet, dass die mangelnde Publizität von Treuhandvereinbarungen gerade nicht den entscheidenden Grund für ihre statusrechtliche
Irrelevanz darstellt, sondern deren mangelnde Bedeutung lediglich unterstreicht. Deshalb besteht nach Ansicht des Senats im
Rahmen der hier anzustellenden summarischen Rechtsprüfung kein Anlass dazu, die Rechtslage im Hinblick auf die Unbeachtlichkeit
von neben dem Gesellschaftsvertrag geschlossenen Treuhandabreden bei der KG anders zu beurteilen als bei der GmbH.
Den Beigeladenen zu 1) und 2) kommt hier auch nicht deshalb eine zur Selbständigkeit führende gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht
zu, weil ihnen - wie dies die Antragstellerin meint - aufgrund der Treuhandverträge vom 1. Juli 2014 die treuhänderisch gehaltenen
Kommanditanteile von jeweils 24,5 % bereits mit dinglicher Wirkung übertragen worden seien. Zwar waren die Kommanditanteile
gemäß § 11 Abs 1 der zwischen der Beigeladenen zu 1) und Frau D sowie zwischen dem Beigeladenen zu 2) und Frau D geschlossenen
Treuhandverträge bereits auf die Beigeladenen übertragen worden, jedoch war die Übertragung ausdrücklich aufschiebend bedingt
erfolgt, und zwar auf den Zeitpunkt, zu dem der Treuhandvertrag enden werde oder zu dem Frau D ohne vorherige Zustimmung des
Treugebers über ihren Kommanditanteil verfügen werde. Nach der ausdrücklichen Rechtsprechung des BSG ist eine solche aufschiebend bedingte Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf die Treugeber sozialversicherungsrechtlich
so lange unbeachtlich, wie die Bedingung (noch) nicht eingetreten ist; denn es kommt allein auf die im zu beurteilenden Zeitraum
tatsächlich gegebene Rechtsmacht an (BSG, Urteil vom 12. Mai 2020, B 12 R 11/19 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 24). In den hier relevanten Jahren 2016 bis 2019 war keine der in § 11 Abs 1 der Treuhandverträge benannten Bedingungen eingetreten
und Frau D daher - weiterhin - Inhaberin der für die Beigeladenen zu 1) und 2) gehaltenen Geschäftsanteile an der Antragstellerin.
Eine dingliche Rechtsübertragung auf die Beigeladenen zu 1) und 2) hatte mithin gerade nicht stattgefunden; diese waren seinerzeit
nicht an der Antragstellerin beteiligt. Eine sozialversicherungsrechtlich beachtliche Rechtsmacht konnte ihnen aus der lediglich
aufschiebend bedingt erfolgten Anteilsübertragung deshalb nicht zukommen.
Der Senat verkennt bei seiner rechtlichen Bewertung der hier zu beurteilenden Sachlage nicht, dass grundsätzlich auch dem
Inhalt eines Geschäftsführer-Dienstvertrages Relevanz für die statusrechtliche Beurteilung der Geschäftsführertätigkeit zukommt.
Gerade dort vereinbarte typische Elemente eines Arbeitsvertrags wie eine bestimmte Wochenarbeitszeit, ein monatliches Gehalt,
ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall etc sprechen für das Vorliegen einer abhängigen
Beschäftigung im Sinne des §
7 Abs
1 SGB IV. Ein entsprechender Inhalt der zwischen den Beigeladenen zu 1) und 2) und der Antragstellerin hier abgeschlossenen mündlichen
Geschäftsführer-Anstellungsverträge lässt sich nicht feststellen (und war nach dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht
vereinbart). Indes kann es auf den konkreten Inhalt der mündlichen Geschäftsführer-Dienstverträge nach den vorstehenden Ausführungen
zur Verteilung der gesellschaftsvertraglichen Rechtsmacht hier auch nicht maßgeblich ankommen. Denn nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung gilt im Rahmen der Statusbeurteilung der Grundsatz der Nachrangigkeit des Anstellungsvertrages im Verhältnis
zum gesellschaftsrechtlichen Organverhältnis (vgl BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019, B 12 KR 9/18 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 15), aus dem folgt, dass, wenn auf Seiten eines Geschäftsführers die eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht
gesellschaftsvertraglich eingeräumt ist, auch gegenläufige Merkmale wie ein arbeitnehmertypischer Inhalt des Geschäftsführer-Dienstvertrags
sowie das Fehlen eines Unternehmerrisikos und einer eigenen Betriebsstätte nicht zur Annahme einer Beschäftigung führen können
(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. April 2019, L 8 BA 31/18, zitiert nach juris, s. dort Rn 85; bestätigt durch BSG, Urteil vom 12. Mai 2020, B 12 R 11/19 R, aaO). Dies muss nach Ansicht des Senats in umgekehrter Weise auch dann gelten, wenn Geschäftsführern - wie hier - jedwede gesellschaftsvertraglich
vermittelte Rechtsmacht fehlt, sie aber dienstvertraglich möglicherweise frei von Weisungen und faktisch wie selbständige
Unternehmer die Geschäfte der Gesellschaft geführt haben. Der Grundsatz des Nachrangs des Anstellungsvertrages im Verhältnis
zum gesellschaftsrechtlichen Organverhältnis führt dann zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung der Geschäftsführer.
Es muss daher hier bei dem Ergebnis verbleiben, dass dem tatsächlichen Anliegen der Antragstellerin - und zugleich gerade
auch der Beigeladenen zu 1) und 2) -, die Rechtsfolgen ihrer aus steuerrechtlichen Gründen geschlossenen Vereinbarungen nicht
auf dem Gebiet des Sozialrechts eintreten lassen zu wollen, kein Erfolg beschieden ist. Es unterliegt denn auch nicht der
Disposition von am Rechtsverkehr Teilnehmenden, die Wirkungen eines Vertragsverhältnisses nach Maßgabe der individuellen Nützlichkeit
auf bestimmte Rechtsgebiete zu beschränken (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. September 2014, L 8 R 1104/13, zitiert nach juris, unter Verweis auf BSG, Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R, NZS 2007, 648 ff). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin reklamierten Vertrauens auf den Fortbestand der - zum
Leistungsrecht nach dem
SGB III ergangenen - höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beachtlichkeit einer außerhalb des Gesellschaftsvertrages bestehenden
Treuhandabrede bei der Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft einer Person nach § 168 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG; außer Kraft getreten zum 1. Januar 1998) gemäß des Urteils des BSG vom 8. Dezember 1994 (11 RAr 49/94, NZS 1995, 373 ff). Unabhängig davon, dass - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Änderung
der Judikatur des BSG zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung zu selbständiger Tätigkeit im Bereich von für (Kapital- und Personenhandels-)
Gesellschaften tätige Geschäftsführer nicht vorgenommen wurde, weshalb im Zusammenhang mit einer Rechtsprechungsänderung möglicherweise
zu berücksichtigende Vertrauensschutzgesichtspunkte von vornherein nicht in Betracht kommen können (vgl zur Kontinuität der Rechtsprechung BSG, Urteil vom 12. Mai 2020, B 12 R 5/18 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 25; Urteil vom 10. Dezember 2019, B 12 KR 9/18 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 33 f), hat das BSG den vorliegend maßgeblichen Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände, der
letztlich zur Unbeachtlichkeit der außerhalb des Gesellschaftsvertrages geschlossenen Treuhandverträge führt, bereits mit
Urteil vom 29. August 2012 (B 12 R 14/10 R, zitiert nach juris) postuliert. Spätestens mit Urteilen vom 29. Juli 2015 (B 12 KR 23/13 R, Breith 2016, 637 ff; B 12 R 1/15 R, zitiert nach juris) hat das BSG klargemacht, dass allein im Gesellschaftsvertrag selbst eingeräumte Rechtspositionen für die statusrechtliche Prüfung maßgeblich
sind, weil allein sie dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände genügen.
Somit konnte die Antragstellerin im hier streitgegenständlichen, am 1. Januar 2016 beginnenden Zeitraum nicht mehr darauf
vertrauen, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) aufgrund der in den Treuhandverträgen vom 1. Juli 2014 vereinbarten Bestimmungen
als selbständige Geschäftsführer der F GmbH & Co KG anzusehen sein würden. Einem rechtlich schutzwürdigen Vertrauen darauf
steht überdies entgegen, dass der Beschäftigungsbegriff seit jeher kontextabhängig und bereichsspezifisch ausgelegt wurde
und insoweit insbesondere für das Leistungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung ein besonderer leistungsrechtlicher
Begriff der Beschäftigung Anwendung findet (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019, B 12 KR 9/18 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 35). Die Antragstellerin durfte daher von vornherein nicht darauf vertrauen, dass die Rechtsprechung des BSG vom 8. Dezember 1994 im Rahmen des allgemeinen Versicherungs- und Beitragsrechts ohne jede Modifikation Anwendung finden
würde.
b)
Nach der hier gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Rechtsprüfung ist auch hinsichtlich des Beitragsnachforderungsbescheides
der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2021 ein Erfolg des dagegen gerichteten Widerspruchs der Antragstellerin nicht wahrscheinlicher
als ein Misserfolg des Rechtsbehelfs. Der Beitragsbescheid dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein.
Die Antragstellerin moniert insoweit, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die nachträgliche Beitragserhebung auf das
den Beigeladenen zu 1) und 2) im Jahr 2016 gewährte Arbeitsentgelt unberücksichtigt gelassen habe, dass ein Arbeitsentgelt
insoweit gar nicht gezahlt worden sei, da die vorgenannten Beigeladenen keine tätigkeitsbezogenen Vorabentnahmen auf ihre
jährliche Gewinnbeteiligung getätigt hätten.
Im Jahr 2017 hätten die Beigeladenen zu 1) und 2) solche Vorabentnahmen lediglich in Höhe von jeweils 75.800,00 EUR erhalten,
trotzdem seien Beiträge in Höhe der betraglich darüber liegenden Beitragsbemessungsgrenze nacherhoben worden. Tatsächlich
hat die Antragsgegnerin, wie sie mit Schriftsatz vom 7. September 2021 auf Nachfrage des Senats explizit mitgeteilt hat, für
das Jahr 2016 die gesamte, von der Antragstellerin sog. Gewinnbeteiligung der Beigeladenen zu 1) und 2) in Höhe von jeweils
48.696,00 EUR der Beitragsnacherhebung unterworfen (wobei sich die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung
für das Jahr 2016 auf 74.400,00 EUR belief, die in der GKV geltende Beitragsbemessungsgrenze betrug seinerzeit 50.850,00 EUR).
Im Jahr 2017 hat die Antragsgegnerin die von den Beigeladenen zu 1) und 2) tatsächlich getätigten Gewinn-Vorabentnahmen in
Höhe von jeweils 75.800,00 EUR verbeitragt, die einschlägige Beitragsbemessungsgrenze belief sich für das Jahr 2017 auf 76.200,00
EUR. Eine "Verbeitragung nach Höchstbeiträgen", wie von der Antragstellerin bemängelt, hat für das Jahr 2017 mithin nicht
stattgefunden.
Anders verhält es sich hinsichtlich des Jahres 2018: Insoweit hat die Antragsgegnerin Beiträge auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze
in Höhe von 78.000,00 EUR nacherhoben (wobei die Beigeladenen zu 1) und 2) in jenem Jahr Vorabentnahmen auf die sog. Gewinnbeteiligung
in weit übersteigender Höhe erzielt haben, nämlich in Höhe von jeweils 120.000,00 EUR). Gleiches gilt für das Jahr 2019, in
dem sich die Beitragsbemessungsgrenze auf 80.400,00 EUR belief. Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben in jenem Jahr wiederum
Gewinn-Vorabentnahmen in einer die Beitragsbemessungsgrenze deutlich übersteigenden Höhe erhalten. Dies haben die Prozessbevollmächtigten
der Antragstellerin mit Widerspruchsschreiben vom 12. Februar 2021 gegenüber der Antragsgegnerin selbst ausdrücklich erklärt.
Auch aus den eingereichten Kontoübersichten sind für das Jahr 2019 Gewinnvorabentnahmen der Beigeladenen zu 1) in Höhe von
115.841,25 EUR und des Beigeladenen zu 2) in Höhe von 122.829,53 EUR zu ersehen (dort jeweils als "Gewinnanteil 2019" bezeichnet).
Somit bestehen im Hinblick auf die Beitragsnacherhebung für die Jahre 2016 bis 2019 im vorliegenden Eilverfahren keine durchgreifenden
rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere auch für das Jahr 2016. Zwar ist es richtig, dass den Beigeladenen zu 1) und
2) in jenem Jahr keine Gewinn-Vorabentnahmen gewährt wurden und sie vielmehr lediglich eine Gewinnbeteiligung an dem Ergebnis
der Antragstellerin im Umfang der von Frau D für sie treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteile erzielten. Richtig ist weiter,
dass es sich bei Gewinnanteilen, die ein Kommanditist aus seiner Beteiligung an einer GmbH & Co KG bezieht, nicht um Arbeitsentgelt
im Sinne des §
14 SGB IV handelt, sondern um Arbeitseinkommen im Sinne des §
15 SGB IV - genauer: um Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des §
15 Abs
1 Nr
2, Abs
3 Einkommensteuergesetz (
EStG; vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2021, L 11 BA 2509/20, aaO). Daraus vermag die Antragstellerin vorliegend indes nichts für sie Positives herzuleiten, denn bei den Beigeladenen zu 1)
und 2) handelte es sich gerade nicht um Kommanditisten, sondern lediglich um aufgrund eines mündlich geschlossenen Dienstvertrags
mitarbeitende Fremdgeschäftsführer. Die von ihnen im Jahr 2016 - und in den Folgejahren - erzielten "Gewinnbeteiligungen"
stellen mithin rechtlich keine Gewinnbeteiligungen im Sinne der §§ 167 f, 120 HGB dar. Die Auszahlung der von der Antragstellerin erwirtschafteten Gewinne erfolgte daher nicht aufgrund einer Gesellschafterstellung
der Beigeladenen zu 1) und 2) - weil diese eine solche Stellung nicht innehatten -, sondern vielmehr aufgrund der in § 3 Abs
1 der Treuhandverträge vom 1. Juli 2014 vereinbarten Herausgabepflicht der alleinigen Kommanditistin D.
Es spricht hier Überwiegendes dafür, die für das Geschäftsjahr 2016 an die Beigeladenen zu 1) und 2) ausgezahlten "Gewinnbeteiligungen"
als Arbeitsentgelt im Sinne des §
14 Abs
1 Satz 1
SGB IV anzusehen, weil unter Berücksichtigung der Geschäftspraxis der Antragstellerin in den Jahren 2017 bis 2019 nicht davon ausgegangen
werden kann, dass die vorgenannten Beigeladenen ihre Geschäftsführertätigkeit im Jahr 2016 unentgeltlich erbracht haben. Im
Hinblick auf die vom streitigen Zeitraum umfassten Folgejahre ist selbst die Antragstellerin der Ansicht, dass die Gewinn-Vorabentnahmen
"tätigkeitsbezogen" erfolgten und deshalb eine Arbeitsvergütung darstellen. Diese Arbeitsvergütung betrug im Jahr 2017 immerhin
jeweils 75.800,00 EUR für beide o.g. Beigeladenen, im Jahr 2018 sogar jeweils 120.000,00 EUR (im Jahr 2019 stieg sie nochmals
auf 115.841,25 EUR bzw 122.829,53 EUR). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin und
auch die Beigeladenen zu 1) und 2) die ihnen für das Jahr 2016 insgesamt zugeflossenen Beträge (die sog. Gewinnbeteiligungen)
in Höhe von "lediglich" 48.696,59 EUR als Gegenleistung für ihre Geschäftsführertätigkeit angesehen haben - ohne dass Näheres
zu einer etwa im Rahmen der mündlich geschlossenen Geschäftsführer-Dienstverträge enthaltenen Vergütungsabrede bekannt wäre.
Die Auszahlung umfänglicher - nach eigenem Vortrag der Antragstellerin: tätigkeitsbezogener - Gewinnvorabentnahmen an die
Beigeladenen zu 1) und 2) in den Jahren 2017 bis 2019 verdeutlicht, dass die vorgenannten Beigeladenen ihre Tätigkeit für
die Antragstellerin nicht unentgeltlich erbringen wollten und auch nicht erbracht haben. Mangels Anhaltspunkten für eine Aufteilung
der für das Jahr 2016 erhaltenen Zahlungen in einen vergütungsbezogenen Teil für die Erbringung der Geschäftsführertätigkeiten
einerseits und in einen Teil, in dessen Höhe die Beigeladenen zu 1) und 2) als "wirtschaftliche Kommanditisten" an der Antragstellerin
partizipiert haben, andererseits und unter Berücksichtigung der im Vergleich zu den tätigkeitsbezogenen Gewinn-Vorabentnahmen
der Folgejahre geringen Höhe der im Jahr 2016 erhaltenen Zahlungen kann hier davon ausgegangen werden, dass es sich bei den
jeweiligen Gesamtzahlungen für das Jahr 2016 um die Geschäftsführervergütung der Beigeladenen zu 1) und 2) gehandelt hat.
Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Beitragserhebung für das Jahr 2017 greifen nicht durch, weil die Antragsgegnerin
für dieses Jahr keine Beitragserhebung unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze vorgenommen hat, sondern insoweit
lediglich den Betrag der den Beigeladenen zu 1) und 2) gewährten Gewinn-Vorabentnahmen verbeitragt hat. Im Hinblick auf die
Jahre 2018 und 2019, in denen den vorgenannten Beigeladenen Vorabentnahmen in einer die Beitragsbemessungsgrenze deutlich
übersteigenden Höhe gewährt wurden, hat die Antragsgegnerin der Beitragserhebung die seinerzeitige Beitragsbemessungsgrenze
zugrundegelegt. Beides ist rechtlich nicht zu beanstanden.
c)
Schließlich kommt eine weitergehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin vom 12. Februar
und 15. März 2021 auch nicht deshalb in Betracht, weil die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine solche liegt vor, wenn dem Adressaten eines Verwaltungsakts
durch dessen Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung des geforderten Betrages hinausgehen und nicht
- oder nur schwer - wiedergutgemacht werden können. Dazu zählt insbesondere eine infolge der Bescheidvollziehung unmittelbar
drohende Insolvenz, wobei dann regelmäßig darzulegen ist, dass der Adressat des Beitragsbescheides grundsätzlich wirtschaftlich
"überlebensfähig" ist (vgl Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
86a Rn 27b). Dafür, dass die Antragstellerin durch die Vollziehung des Beitragsnachforderungsbescheides in eine derartige wirtschaftliche
Notsituation gestürzt würde, ist hier nichts ersichtlich. Vielmehr hat die Beigeladene zu 1) mit eidesstattlicher Versicherung
vom 30. Juni 2021 erklärt, dass der nachgeforderte Betrag aus einem "ausreichenden Guthaben" bei der Bank der Antragstellerin
sofort aufgebracht werden könne. Von dadurch hervorgerufenen irreparablen Schäden ist im Zusammenhang mit der Vollziehung
des Bescheides an keiner Stelle dieses Verfahrens die Rede.
III.
IV.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur
ein Drittel des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist (vgl Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 7. Juni 2013, L 5 KR 71/13 B ER, NZS 2013, 800). Für den Antrag auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Statusfeststellungsbescheid berücksichtigt der Senat
gemäß § 52 Abs 2 GKG zusätzlich einen Wert von 5.000,00 EUR, weil Anhaltspunkte für die Bestimmung eines Streitwerts insoweit fehlen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).