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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.12.2014 - 2 SB 15/13
Anerkennung des Merkzeichens G im Schwerbehindertenrecht; Vorliegen einer erheblichen Gehbehinderung bei Hitzeunverträglichkeit
1. Die Nichterfüllung eines Regelfalles schließt jedoch die Feststellung des Merkzeichens "G" nicht aus. Die rechtliche Prüfung eines Anspruchs auf das Merkzeichen "G" ist nicht darauf zu beschränken, ob ein Regelfall vorliegt.
2. Es handelt sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung des anspruchsberechtigten Personenkreises, sondern lediglich um Regelbeispiele, die für andere Behinderte als Vergleichsmaßstab dienen.
3. Ziel des § 145 SGB IX ist es, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am öffentlichen Personenverkehr zu fördern.
4. Mobilität ist eine der Grundbedingungen menschlichen Daseins in der neuzeitlichen Gesellschaft.
5. Mit dem Merkzeichen "G" werden Nachteile des behinderten Menschen im Hinblick auf die "nahezu unbegrenzten Möglichkeiten" und nicht nur die Grundbedürfnisse eines nicht behinderten Menschen ausgeglichen.
Normenkette:
SGB IX § 145 Abs. 1 S. 1
,
SGB IX § 146 Abs. 1 S. 1
,
SGB IX § 69 Abs. 4
,
SGB IX §§ 145 ff.
,
SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 7
,
VersMedV Anlage Teil D Nr. 1 Buchst. d
,
VersMedV § 2
Vorinstanzen: SG Itzehoe 11.03.2013 S 8 SB 9/12
Tenor
1.
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 11. März 2013 und der Bescheid des beklagten Landes vom 5. September 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2011 abgeändert und das beklagte Land verurteilt, das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" ab 8. August 2011 festzustellen.
2.
Das beklagte Land trägt die Hälfte der Kosten des Klägers für beide Instanzen.
3.
Die Revision wird zugelassen.

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