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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.06.2021 - 5 KR 110/18
Betreibensaufforderung; fiktive Klagrücknahme; Gesamtwürdigung; Klagebegründung; Klageerhebung; Klagerücknahme; Rechtsschutzinteresse; Wegfall
1. Ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses, der zur Betreibensaufforderung nach § 102 Abs. 2 SGG berechtigt, darf erst nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls angenommen werden; bei der Gesamtwürdigung sind die Umstände vor und nach Erlass der Betreibensaufforderung zu berücksichtigen (Anschluss an BSG, Urteil vom 4. Juli 2017 - B a AS 2/16 R - BSGE 123, 62).
2. Die ordnungsgemäße Klageerhebung setzt auch bei anwaltlich vertretenen Klägern eine Klagebegründung nicht voraus. Das Ausbleiben einer Klagebegründung ist aber insbesondere bei deren vorheriger Ankündigung ein bei der anzustellenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigender Umstand.
3. Auf die Nichtbescheidung eines mit der Klageerhebung gestellten PKH-Antrags kann sich die Klägerin im Erledigungsstreit nicht berufen, wenn sie an die Bescheidung weder vor Ergehen der Betreibensaufforderung noch innerhalb der Betreibensfrist erinnert hat.
Normenkette:
SGG § 102 Abs. 2
,
SGG § 103
,
SGG § 202
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 92
,
ZPO § 114
,
ZPO § 253
,
ZPO § 495
Vorinstanzen: SG Itzehoe 04.09.2018 S 20 KR 289/18
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 4. September 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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