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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.03.2013 - 8 U 27/11
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Wie-Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII; Abgrenzung zur unternehmerähnlichen Tätigkeit
1. Zu den Voraussetzungen einer "Wie-Beschäftigung".
2. Zur Abgrenzung einer arbeitnehmerähnlichen von einer unternehmerähnlichen Beschäftigung.
3. Wenn alle übrigen Merkmale für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit sprechen, kommt allein die Verwendung eigenen Werkzeugs (hier: Hänger zum Transport eines Pferdes) kein wesentliches Gewicht im Hinblick auf eine unternehmerähnliche Tätigkeit zu.
1. Zu den Voraussetzungen einer "Wie-Beschäftigung".
2. Zur Abgrenzung einer arbeitnehmerähnlichen von einer unternehmerähnlichen Beschäftigung.
3. Wenn alle übrigen Merkmale für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit sprechen, kommt allein die Verwendung eigenen Werkzeugs (hier: Hänger zum Transport eines Pferdes) kein wesentliches Gewicht im Hinblick auf eine unternehmerähnliche Tätigkeit zu.
4. Durch § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII soll aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen der Versicherungsschutz auf Tätigkeiten erstreckt werden, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
5. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 430
Normenkette:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Lübeck 01.11.2011
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 1. Juni 2011 sowie der Bescheid vom 23. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2009 aufgehoben und es wird festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 15. November 2002 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte in beiden Rechtszügen zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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