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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.11.2018 - 9 SO 150/18 B ER
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen
Kostensenkungsmaßnahmen im Sinne von § 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII sind nur dann zumutbar, wenn tatsächlich eine Kostensenkungsmöglichkeit etwa durch Untervermietung oder in Form des Umzugs in eine andere Wohnung unter Berücksichtigung grundrechtsrelevanter Sachverhalte oder Härtefälle besteht. Ein Umzug kann beispielsweise aus schweren gesundheitlichen Gründen unzumutbar sein.
Normenkette:
SGB XII § 35 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 35 Abs. 2 S. 1 und S. 2
Vorinstanzen: SG Schleswig 20.07.2018 S 12 SO 21/18 ER
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 20. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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