LSG Thüringen, Beschluss vom 16.03.2006 - 6 B 32/05
Abänderung der Ratenzahlungen beim Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Absetzung von PKW-Kosten
1. Die im Ermessen des Sozialgerichts stehende Entscheidung nach §
120 Abs.
4 S. 1 Halbs. 1
ZPO ist vom Beschwerdegericht voll überprüfbar.
2. Im Normalfall können Aufwendungen für einen Pkw, dessen Eigentümer nicht der Bedürftige ist, nicht nach §
115 ZPO vom Einkommen abgesetzt werden. Eine Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Pkw kommt für einen nicht mehr erwerbstätigen
Bedürftigen nur dann in Betracht, wenn seine medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Nordhausen 22.04.2005 S 3 RA 390/04