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LSG Thüringen, Urteil vom 26.01.2016 - 6 R 1289/12
Sozialrechtliche Versicherungspflicht Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Sperrminorität Besondere Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung
1. Bei Fremdgeschäftsführern, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind, hat das BSG regelmäßig eine abhängige Beschäftigung angenommen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Weisungsgebundenheit im Einzelfall ausnahmsweise aufheben.
2. Vergleichbares muss auch bei Geschäftsführern gelten, die zwar zugleich Gesellschafter sind, jedoch weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine sogenannte Sperrminorität verfügen.
3. Auch für diesen Personenkreis ist im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.
4. Eine hiervon abweichende Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalles den Schluss zulassen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor.
5. Eine selbstständige Tätigkeit des Betroffenen wird auch für möglich erachtet, wenn dessen Tätigwerden innerhalb einer Gesellschaft durch eine besondere Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen geprägt war.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Nordhausen 24.04.2012 S 4 R 4553/11
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 24. April 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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