Entschädigung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Zeitpunkt der Sachverständigenernennung
Gründe:
I. In dem Klageverfahren R. M .../. Deutsche Rentenversicherung (Az.: S 17 R 2996/08) beauftragte der Vorsitzende der 17. Kammer des Sozialgerichts Altenburg mit Beweisanordnung vom 18. März 2009 Chefarzt Z.
von der ...klinik L. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufgrund ambulanter Untersuchung. Blatt 4 enthält
folgenden Absatz: "Der Sachverständige wird beauftragt, von ...klinik L. Dr. G. - Orthopäde, ...-Straße , L. ein Zusatzgutachten
einzuholen und dieses im Rahmen einer zusammenfassenden Würdigung in die Beantwortung der Beweisfragen einzubeziehen. Auch
dieser Arzt wird zum Sachverständigen ernannt. Die vorgenannten Auflagen gelten auch für Zusatzgutachter."
Dem am 25. Mai 2009 beim Sozialgericht eingereichten Antrag der Klägerin auf Erstattung von Fahrtkosten für die Fahrt von
ihrem Wohnort nach L. war ein Formular "Bescheinigung des Gutachters" vom 20. Mai 2009 angeheftet. Es enthält unter einer
Bestätigung, dass die Klägerin am 20. Mai 2009 von 9:30 bis 14:00 Uhr untersucht wurde, den Stempelaufdruck "... klinik Dr.
med. T. G., FA für Orthopädie/Unfallchirurgie/Sportmedizin" und eine unleserliche Paraphe.
Am 29. Juni 2009 ging beim Sozialgericht ein "Fachorthopädisches Zusatzgutachten für das Sozialgericht Altenburg" vom 18.
Juni 2009 ein. Es ist von dem Beschwerdeführer unterzeichnet. Sein Briefkopf entfält u.a. folgenden Zusatz: "Facharzt für
Orthopädie F., unabhängiger medizinischer Gutachter zugelassener Sachverständiger am Landes-Sozialgericht Thüringen in Erfurt".
Das Gutachten enthält auf Blatt 2 folgenden Vermerk: "Mit Beweisanordnung vom 18.03.2009 wurde ich, Herr Dr. med. J., FA für
Orthopädie in Vertretung des Herrn Dr. med. G., FA für Orthopädie L., zum Sachverständigen-Zusatzgutachter Orthopädie beauftragt."
Am 15. Juli 2009 ging das psychosomatisch-psychotherapeutische Gutachten des Sachverständigen Z. "unter Berücksichtigung des
Zusatzgutachtens im Fachgebiet Orthopädie" ein. Der Vorsitzende der 17. Kammer verfügte am 17. Juli 2009 die Versendung beider
Gutachten an die Beteiligten.
Am 29. Juni 2009 ging beim Sozialgericht die Kostenrechnung des Beschwerdeführers über insgesamt 1.023,75 Euro ein. Die Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle (UKB) verfügte am 20. Juni 2009 die Überweisung von 973,75 Euro.
Nachdem sich die Beklagte gegen die Leistungseinschätzung des Beschwerdeführers gewandt und als nicht nachvollziehbar eingeschätzt
hatte, verfügte der Kammervorsitzende am 24. August 2009 die Aufhebung der Ernennung des Dr. G. zum Sachverständigen und ordnete
die Einholung eines weiteren orthopädischen Gutachtens durch Dr. N. an. Die Anschreiben an die Verfahrensbeteiligten vom 30.
September 2009 enthalten folgenden Zusatz: "Das orthopädische Gutachten des Herrn Dr. J. weist aus meiner Sicht so schwer
wiegende Mängel auf, dass es nicht verwertbar ist. Zudem ist Herr Dr. J. nicht zum Sachverständigen ernannt worden. Eine erneute
Begutachtung ist daher leider unvermeidlich." Mit Verfügung vom gleichen Tag wies die UKB den Beschwerdeführer darauf hin,
dass seine Bestellung zum Sachverständigen nicht erfolgt war und das Gutachten damit nicht verwertbar sei. Die Vergütung in
Höhe von 973,75 Euro sei bis zum 15. Oktober 2010 zurück zu zahlen.
Unter dem 5. Oktober 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei als "klinikintern benannter Zusatzbegutachter" nicht bereit,
die Vergütung zurückzuzahlen. Sein Gutachten sei rein inhaltlich verwertbar. Chefarzt Z. solle die Gutachtensumbenennung gegenüber
dem Gericht nachholen. Unter dem 27. Oktober 2009 teilte Dr. G. mit, die Unterlagen seien ihm vom Hauptsachverständigen zugeleitet
worden aber zu keiner Zeit seinem Zuständigkeitsbereich unterfallen. Von Anfang an sei als zuständiger und zugelassener Kollege
der Beschwerdeführer bestellt gewesen. Anders lautende Informationen entsprächen nicht dem Sachverhalt. Die "skurile Verfahrensweise
der Nichtbezahlung" eines in Auftrag gegebenen Gutachtens halte er für rechtlich bedenklich und anfechtbar.
Das Sozialgericht beauftragte die Thüringer Landesfinanzdirektion (LFD) mit der Einziehung der Rückforderung. Auf deren Mahnung
verweigerte der Beschwerdeführer unter dem 6. November 2009 die Rückzahlung. Sein Gutachten sei selbstverständlich verwertbar.
Auch sei Dr. G. kein zugelassener Sachverständiger bei den Thüringer Sozialgerichten. Nach weiterer Erinnerung der UKB an
die Rückzahlung trug der Beschwerdeführer unter dem 11. Februar 2010 vor, er sei im Gegensatz zu Dr. G. zugelassener Sachverständiger
bei den Sozialgerichten. Chefarzt Z. habe Dr. G. als Zusatzgutachter benannt ohne diesen selbst zu befragen. Wie in vielen
anderen Fällen habe dieser das Gutachten klinikintern an ihn abgetreten. Insofern habe er auch als Beauftragter von Chefarzt
Z. das Gutachten erstellt. Es sei inhaltlich verwertbar und das neue orthopädische Gutachten nicht erforderlich gewesen. Er
fordere das Gericht auf, ihn von der Rückzahlung zu befreien.
Am 2. März 2010 mahnte die LFD den Beschwerdeführer und forderte ihn auf, 987,25 Euro (Forderung 973,75 Euro + Mahngebühr
13,50 Euro) bis 16. März 2010 zu zahlen. Am 6. April 2010 gab sie den Vorgang an die Vollstreckungsstelle des Finanzamts E.
ab, das am 12. April 2010 eine Vollstreckungsankündigung erließ. Dagegen wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers
am 30. April 2010. Unter dem 28. April 2011 teilte die UKB dem Beschwerdeführer mit, die Angelegenheit werde "im Rahmen eines
Erinnerungsverfahrens geklärt werden", verfügte das Anlegen einer Verfahrensakte und die Vorlage an den Vorsitzenden der 17.
Kammer des Sozialgerichts.
Mit Urteil vom 17. Oktober 2011 wies das Sozialgericht die Klage im Hauptsacheverfahren ab und bezog sich zur Begründung der
Entscheidung hinsichtlich des orthopädischen Fachgebiets auf das Gutachten des Dr. N ... Das Gutachten des Beschwerdeführers
genüge nicht den Anforderungen. Er habe sein Gutachten ohne gerichtliche Beweisanordnung erstellt, die umfangreiche medizinische
Aktenlage nicht ausgewertet und sich unzureichend mit den Vorgutachten auseinander gesetzt. Nicht zu folgen sei seinen fachfremden
Diagnosen.
Am 30. November 2011 hat der Beschwerdegegner beantragt, die Entschädigung für das Gutachten des Beschwerdeführers auf 0,00
Euro festzusetzen und ausgeführt, dieser sei nie als Sachverständiger ernannt worden. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen,
er habe nicht gewusst, dass er vom Sozialgericht nicht als Sachverständiger bestellt wurde. Der Fehler liege beim Hauptgutachter,
der das Gericht nicht über die Bestellung informiert habe. Er gehe davon aus, dass die Erstattung durch die Beauftragung des
Hauptsachverständigen gedeckt sei. Gerade im Bereich der medizinischen Gutachten sei es oft erforderlich, weitere Spezialisten
heranzuziehen. Er sei davon ausgegangen, dass seine Tätigkeit durch eine gerichtliche Beauftragung gedeckt war. Insofern liege
ausschließlich ein fehlerhaftes Verhalten des Chefarztes Z. vor. Für ihn habe keine Veranlassung bestanden, sich vorab mit
dem Gericht in Verbindung zu setzen. Zudem habe das Gericht das Gutachten ohne Beanstandung entgegen genommen und den Verfahrensbeteiligten
zur Stellungnahme weitergeleitet. Diesem hätte spätestens bei der Rechnungsprüfung auffallen müssen, dass er nicht als Sachverständiger
beauftragt war. Durch die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit sei eine Rückforderung ausgeschlossen.
Mit Beschluss vom 30. Juli 2012 hat das Sozialgericht die Entschädigung des Beschwerdeführers auf 0,00 Euro festgesetzt. Dieser
sei weder vom allein zuständigen Gericht als Sachverständiger herangezogen worden, noch sei ihm der Vergütungsanspruch des
Dr. G. abgetreten worden. Die eigenmächtige Bestimmung des Beschwerdeführers durch Chefarzt Z. sei offensichtlich rechtswidrig.
Im Verhältnis zum Gericht und zur Staatskasse komme dem Beschwerdeführer auch kein Vertrauensschutz zu. Die Beweisanordnung
sei unmissverständlich gefasst und vom Beschwerdeführer als öffentlich bestellten und erfahrenen Sachverständigen müsse Kenntnis
der einschlägigen Vorschriften erwartet werden. Die Versendung des Gutachtens an die Verfahrensbeteiligten ändere an diesem
Ergebnis nichts. Auch die fehlende Rüge durch die Beteiligten sei angesichts der Untersuchungsmaxime ohne Bedeutung. Die Auszahlung
der Vergütung durch die UKB entfalte keine Bindungswirkung, denn das Gericht sei an deren Rechtsansicht nicht gebunden. Eine
Abtretung des Vergütungsanspruches durch Dr. G. komme mangels dessen Tätigkeit nicht in Betracht. Insofern komme es nicht
darauf an, ob das Zusatzgutachten inhaltlich verwertbar sei.
Gegen den am 1. August 2012 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 15. August 2012 Beschwerde eingelegt, seinen
Vortrag aus dem Erinnerungsverfahren vertieft und vorgetragen, die Rückforderung sei unbillig. Er sei vom Gericht quasi konkludent
als Sachverständiger herangezogen worden. Angesichts des Schreibens des Dr. G. vom 27. Oktober 2009 gehe er davon aus, dass
dieser versehentlich vom Gericht an seiner Stelle in die Beweisanordnung aufgenommen wurde. Die Berufung auf eine fehlende
gerichtliche Beauftragung sei eine bloße Förmelei, denn selbstverständlich wäre das Gericht einem entsprechenden Vorschlag
des Chefarztes Z. zu einer Änderung der Beweisanordnung gefolgt. Für einen finanziellen Schaden hafte allein der Hauptsachverständige.
Die Versendung des Gutachtens an die Verfahrensbeteiligten beinhalte seine konkludente Bestellung zum Sachverständigen. Zudem
sei die Entscheidung des Sozialgerichts widersprüchlich. Wenn er nicht herangezogen wurde, sei der Antrag des Beschwerdegegners
unzulässig gewesen, da er dann nicht Berechtigter im Sinne des JVEG sei. Insofern hätte das Gericht den Antrag als unzulässig behandelt müssen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg aufzuheben und die Vergütung für das Gutachten vom 18. Juni 2009 auf 973,75 Euro
festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf den Beschluss des Sozialgerichts.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 21. Dezember 2012) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht
vorgelegt.
Mit Beschluss vom 2. Januar 2013 hat der Senatsvorsitzende das Verfahren dem Senat übertragen.
II. Die Beschwerde gegen einen im Erinnerungsverfahren ergangenen Beschluss ist nach § 4 Abs. 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen statthaft (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. u.a. Beschluss
vom 24. August 2009 - Az.: L 6 B 248/08 SF; ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. September 2009 - Az.: L 6 R 303/09 B, nach juris). Sie ist auch zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat die Vorinstanz die Vergütung des Beschwerdeführers nach § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG auf 0,00 Euro festgesetzt. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Festsetzung der Vergütung, Entschädigung oder des Vorschusses
durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht
sie für angemessen hält. Zwar war der Beschwerdeführer tatsächlich nicht Berechtigter. Allerdings hatte er dies selbst angenommen
und eine entsprechende Kostenrechnung nach dem JVEG eingereicht, die die UKB dann abgerechnet hatte. Wird - wie hier - von dem Gutachtenserstatter ein Antrag nach dem JVEG gestellt, ist unabhängig von der Berechtigung des Anspruchs immer die gerichtliche Festsetzung zulässig, ob und ggf. in welcher
Höhe ein Anspruch besteht und zwar in allen Fällen des § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG. Möglich ist dies auch nach der Auszahlung, z.B. wenn sich der Gutachtenserstatter gegen eine Rückforderung wehrt (vgl. Senatsbeschluss
vom 8. Juli 2004 - Az.: L 6 L 6 B 8/04 SF zu § 16 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG); Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Auflage 2011 § 2 Rdnr. 2.10), die Staatskasse dies beantragt oder der zuständige Richter von Amts wegen tätig wird. Allerdings war die UKB
selbst nicht berechtigt, den Antrag zu stellen, wie sie angesichts ihrer Verfügungen vom 28. April 2011 möglicherweise angenommen
hat, denn die Staatskasse des Freistaats Thüringen wird allein von der Bezirksrevisorin bei dem Thüringer Landessozialgericht
vertreten. Nachdem diese unter dem 8. November 2011 einen Antrag gestellt hat, ist die Voraussetzung erfüllt und es kann dahingestellt
bleiben, ob bereits die Schreiben des Beschwerdeführers an die LFD oder an das Sozialgericht vom 11. Februar 2010 als Antrag
auszulegen sind.
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Sachverständigenvergütung, denn er ist nicht als Sachverständiger herangezogen
worden, das Gutachten ist vom Gericht nicht verwertet worden und der Beschwerdeführer hat auch keinen Anspruch aus abgetretenem
Recht oder aus Gründen des Vertrauensschutzes.
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 regelt das JVEG die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der
Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der
Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden. Heranziehen erfordert notwendig ein Tätigwerden des Gerichts, z. B. auf
Grund einer Ladung oder einer Anordnung des Gerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2011 - Az.: L 6 SF 212/11 B, 10. Dezember 2001 - Az.: L 6 B 46/00 SF, 8. Februar 2000 - Az.: L 6 B 60/99 SF zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG)). Hier fehlt es an einem solchen Tätigwerden des Sozialgerichts, denn der Beschwerdeführer wird weder in der Beweisanordnung
vom 18. März 2009 erwähnt noch in einer anderen Verfügung des Gerichts; die entgegenstehende Behauptung des Dr. G. ist falsch.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, Dr. G. sei versehentlich statt seiner Person in die Beweisanordnung aufgenommen worden,
entbehrt angesichts des Akteninhalts jeder Realität. Spekulativ ist die Unterstellung, er wäre auf einen entsprechenden Vorschlag
des Hauptsachverständigen Z. von Gericht ernannt worden. Tatsächlich verkennt der Beschwerdeführer die einschlägigen gesetzlichen
Regelungen der §§
118 Abs.
1 S. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes i.V.m. den §§
404 Abs.
1 S. 1, 407a Abs.
2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO), vor allem den Grundsatz der alleinigen Zuständigkeit des beauftragenden Gerichts. Es ist - mit Ausnahme des §
109 SGG - nach §
404 Abs.
1 S. 1
ZPO ausschließlich für die Bestimmung des Sachverständigen zuständig, prüft im Einzelfall seine erforderliche Fachkompetenz und
ernennt ihn in jedem Fall. Nur zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass das Gesetz keine Zulassung eines Arztes
zum Sachverständigen kennt. Jeder Arzt - also auch Dr. G. - ist als sogenannter Lizenzträger zur Gutachtenserstattung verpflichtet.
Die entgegenstehenden Behauptungen des Beschwerdeführers in seinen Briefköpfen sind offensichtlich falsch; Rechte können aus
ihnen nicht hergeleitet werden.
Eine Heranziehung erfolgte auch nicht durch die Weitergabe des Gutachtensauftrags von dem Hauptsachverständigen Z ... Die
Beweisanordnung enthält keine entsprechende Ermächtigung.
Das Gutachten ist im Urteil vom 17. Oktober 2011 nicht verwertet worden. Vielmehr hat das Sozialgericht dort ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass es inhaltlich nicht überzeuge und den Anforderungen nicht genüge.
Die Übersendung des Gutachtens an die Beteiligten durch den Vorsitzenden der 17. Kammer stellte keine nachträgliche (konkludente)
Genehmigung dar. Dies wäre rechtlich auch nicht möglich, denn die Sachverständigenernennung (oder Abänderung) muss immer vor
der Gutachtenserstattung stattfinden (vgl. BSG; Urteile vom 25. Oktober 1989 - Az.: 2 RU 38/89 und 28. März 1984 - Az.: 9a RV 29/83, alle nach juris, Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2004 - Az.: L 6 B 8/04 SF und 2. Mai 2000 - Az.: L 6 B 61/99 SF). Eine nachträgliche Genehmigung wäre unwirksam (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1989 - Az.: 2 RU 38/89), denn dadurch würde der gesetzlich zwingend gebotene Verfahrensgang (§
118 Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
404 Abs.
1 ZPO) umgekehrt. Unerheblich ist, dass ein Beteiligter des Hauptsacheverfahrens die Erstellung durch einen nicht ernannten Gutachter
grundsätzlich nach §
295 ZPO in der nächsten mündlichen Verhandlung rügen muss (vgl. BSG, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - Az.: B 9 SB 2/10 B; Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage 2012, §
118 Rdnr. 11i), denn das Gericht ist hier zulässigerweise selbst von Amts wegen tätig geworden.
Ein Anspruch aus abgetretenem Recht scheitert bereits daran, dass der ernannte Dr. G. mangels eigener Gutachtenserstellung
keinen eigenen Anspruch gegen die Staatskasse hatte. Die im Schreiben vom 11. Februar 2010 behauptete "Abtretung" war bedeutungslos.
Der Beschwerdeführer kann auch keinen Vertrauensschutz geltend machen. Er scheidet jedenfalls bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
aus und kommt nur dann in Betracht, wenn vom Empfängerhorizont gesehen inhaltlich unklare oder missverständliche Äußerungen
der anweisenden Stelle vorliegen, denen der Sachverständige vertraut hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2011 - Az.:
L 6 SF 212/11 B und vom 17. September 2003 - Az.: L 6 B 35/03 SF). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die Beweisanordnung vom 18. März 2009 ist auf Blatt 4 inhaltlich klar und unmissverständlich
abgefasst. Sie ist nicht dergestalt auslegungsfähig, dass der nicht bei der ...klinik angestellte Beschwerdeführer beauftragt
wurde oder der Hauptsachverständige diese Bestellung abändern durfte Die Kenntnis der einschlägigen
ZPO-Vorschriften, insbesondere des Verbots der Weitergabe in §
407a Abs.
2 S. 1
ZPO wird selbstverständlich von jedem Sachverständigen erwartet. Insofern kann ein Vertrauensschutz auch nicht aus der Weitergabe
des Gutachtensauftrags durch den Hauptsachverständlichen Z. hergeleitet werden. Der Senat hat angesichts des wechselnden Vortrags
des Beschwerdeführers bereits erhebliche Zweifel, ob er selbst tatsächlich davon ausging, in der Beweisanordnung benannt zu
sein. So hatte er noch im Schreiben vom 11. Februar 2010 behauptet, Dr. G. habe ihm "wie in vielen anderen Fällen" das Gutachten
abgetreten, weil dieser nicht - wie er - zugelassener Sachverständiger bei den Sozialgerichten sei. Auch hat ihm dieser offensichtlich
seinen Stempel zur Bestätigung von kostenrechtlich relevanten gerichtlicher Anfragen zur Verfügung gestellt. Beides weist
darauf hin, dass ihm die Bestellung des Dr. G. durchaus bekannt war. Selbst wenn er die Benennung des Dr. G. im konkreten
Fall aber nicht gekannt hatte, scheidet ein Vertrauensschutz jedenfalls deshalb aus, weil er sich dann nicht - wie es unbedingt
erforderlich gewesen wäre - die vollständige Beweisanordnung vom Hauptsachverständigen vorlegen ließ. Diese Unterlassung war
in jedem Fall grob fahrlässig.
Angesichts dieser Umstände kann der Senat dahingestellt lassen, ob das Gutachten des Beschwerdeführers inhaltlich verwertbar
ist und ob die von der UKB akzeptierte Vergütungshöhe angemessen war.
Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung des überwiesenen Betrages verpflichtet. Die innerhalb der Fristen des § 2 Abs. 4 JVEG geltend gemachte Erstattung erfordert keine zusätzliche gesetzliche Grundlage. Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) sind mangels Verwaltungsaktscharakter der Überweisung nicht einschlägig. Eine analoge Anwendung des § 45 SGB X bzw. des § 48 ThürVwVfG kommt mangels Lücke nicht in Betracht (so aber Bayerisches LSG, Beschluss vom 12. September 2012 - Az.: L 15 SF 327/10 B E, nach juris). Vielmehr steht die Berechnung und Auszahlung der Sachverständigenentschädigung grundsätzlich unter dem
Vorbehalt einer anderweitigen Festsetzung durch das Gericht nach § 4 JVEG (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2007 - Az.: L 6 B 131/06 SF; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24. Juni 2010 - Az.: 3 So 146/09; KG, Beschluss vom 6. Mai 2003 - Az.: 1 W 308/01; alle nach juris; im Ergebnis auch Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Auflage 2011, § 2 Rdnr. 2.10).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).