Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit einer fiktive Terminsgebühr im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes
Gründe:
I. In dem Verfahren Az.: S 39 AS 4705/09 ER beantragten die von dem Beschwerdeführer vertretenen Antragsteller - eine Bedarfsgemeinschaft von fünf Personen - am 21.
Dezember 2009 beim Sozialgericht Altenburg, die Antragsgegnerin - eine ARGE SGB II - im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen höhere Leistungen zur Grundsicherung und Prozesskostenhilfe
(PKH) zu gewähren. Zur Begründung gaben sie an, Ihnen werde Kindergeld in nicht bezogener Höhe angerechnet. Am 23. Dezember
2009 erkannte die Beklagte das Begehren hinsichtlich des Kindergelds für J. G. an. Am 28. Dezember nahm der Beschwerdeführer
das Anerkenntnis an. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 gewährte das Sozialgericht den Antragstellern PKH und ordnete den
Beschwerdeführer bei. Am 7. Januar 2010 erklärte die Antragsgegnerin die Übernahme der außergerichtlichen Kosten dem Grunde
nach.
In seiner Kostenrechnung vom 7. Januar 2010 ("Zahlung aus der Staatskasse") beantragte der Beschwerdeführer für das Antragsverfahren
die Festsetzung von 749,70 Euro:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG
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170,00 Euro
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Erhöhung Nr. 1008 VV-RVG
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340,00 Euro
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Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG
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100,00 Euro
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Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG
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20,00 Euro
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Zwischensumme
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630,00 Euro
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Mehrwertsteuer
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119,70 Euro
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Gesamtbetrag
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749,70 Euro
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Auf den Hinweis der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB), dass die Gebühr Nr. 1008 VV-RVG überhöht sei, korrigierte er seine Kostenrechnung unter dem 17. Februar 2010:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG
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170,00 Euro
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Erhöhung Nr. 1008 VV-RVG
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204,00 Euro
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Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG
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100,00 Euro
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Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG
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20,00 Euro
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Zwischensumme
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494,00 Euro
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Mehrwertsteuer
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93,86 Euro
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Gesamtbetrag
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587,86 Euro
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Unter dem 26. März 2010 wies die UKB diese Zahlung an und forderte von der Antragsgegnerin die Überweisung von 587,86 Euro.
Am 12. April 2010 hat sie Erinnerung eingelegt und ausgeführt, die Terminsgebühr falle nicht an, weil nach der Systematik
des RVG ein entsprechender Anspruch nur ausgelöst werde, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Sie sei hier nicht zwingend
erforderlich gewesen. Der Erinnerungsgegner hat unter dem 23. Juni 2010 beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen und den Beschwerdeführer
beizuladen und sich zur Begründung auf den Senatsbeschluss vom 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF bezogen. Mit Beschluss vom 10. August 2010 hat das Sozialgericht den Beschwerdeführer nach §
75 Abs.
1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) beigeladen.
Mit weiterem Beschluss vom 11. Juli 2011 hat es die an den Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten auf 468,86 Euro festgesetzt
und die Beschwerde zugelassen. Eine fiktive Terminsgebühr sei nicht entstanden. Der Gebührentatbestand Nr. 3106 VV-RVG sei auf Verfahren beschränkt, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse
vom 11. Mai 2010 - Az.: L 6 AS 200/11 B, 5. Mai 2010 - Az.: L 7 AS 712/10 B, 29. November 2010 - Az.: L 19 B 91/09 AS, 9. Juli 2010 - A.: L 19 B 395/09 AS; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. September 2009 - Az.: L 1 B 158/09 SK E). Dies ergebe sich aus systematischen und teleologischen Gründen. Der entgegenstehenden Ansicht des erkennenden Senats
im Beschluss vom 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF werde nicht gefolgt. Überdies sei es dort auf diese Frage nicht entscheidungserheblich angekommen. In der Rechtsmittelbelehrung
heißt u.a. wie folgt "Eine Beschwerde ist beim Sozialgericht Altenburg, Pauritzer Platz 1, 04600 Altenburg, nach Bekanntgabe
des Beschlusses schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ".
Gegen den ihm am 10. August 2011 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 7. September 2011 Beschwerde eingelegt
und ausgeführt, die Terminsgebühr könne auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angesetzt werden.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 11. Juli 2011 aufzuheben und seine Vergütung auf 587,86 Euro festzusetzen.
Der Erinnerungsgegner beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 11. Juli 2011 aufzuheben und die Vergütung des Beschwerdeführers auf 587,86
Euro festzusetzen.
Zur Begründung verweist er auf seinen Antrag im Erinnerungsverfahren.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 4. November 2011) und sie dem Thüringer Landessozialgericht
vorgelegt. Mit Beschluss vom 30. Januar 2012 hat der Senatsvorsitzende das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung
übertragen.
II. Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 15. März 2011 - Az.: L 6 SF 975/10 B, 25 Oktober 2010 - Az.: L 6 SF 652/10 B, 26. Januar 2009 - Az.: L 6 B 256/08 SF; 16. Januar 2009 - Az.: L 6 B 255/08 SF, 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF) und zulässig. Das Sozialgericht hat sie ausdrücklich zugelassen (§ 33 Abs. 3 S. 2 RVG); angesichts der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung in seinem Beschluss kommt es nicht darauf an, dass die Beschwerdefrist
der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG nicht eingehalten wurde.
Beteiligte des Verfahrens sind hier der Beschwerdeführer, der als einfach Beigeladener das Rechtsmittel einlegen kann, und
der Erinnerungsgegner, der sich allerdings nicht gegen die beantragte Höhe der Gebühr wendet. Nachdem die Entscheidung der
Vorinstanz für die Antragsgegnerin nach dem klaren Wortlaut des §
197 S. 2
SGG endgültig ist, ist sie nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse
zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Den Antragstellern wurde PKH gewährt und sie waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. §
183 S. 1
SGG. Dann scheidet die Anwendung des GKG aus (§
197a Abs.
1 S. 1
SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz
1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist
die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender
Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B, 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF, 19. Juni 2007 - Az.: L 6 B 80/07 SF, 14. März 2001 - Az.: L 6 B 3/01 SF). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung seines Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember
2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Dieser Fall ist hier gegeben.
Einschlägige Verfahrensgebühr für ein Antragsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung
Nr. 3103, 3102 VV RVG (vgl. u.a. Beschlüsse vom 6. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 159/11 und 15. März 2011 - Az.: L 6 SF 975/10 B), was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Sie kommt hier allerdings nur in Höhe von 75 v.H. der Mittelgebühr (170,00
Euro) in Betracht (= 127,50 Euro). Der Umfang der Tätigkeit des Beschwerdeführers war im Vergleich mit den übrigen beim Sozialgericht
anhängigen Verfahren (nicht eingeschränkt auf Verfahren nach dem SGB II) unter Berücksichtigung des in der Sache betriebenen und objektiv erforderlichen Aufwands deutlich unterdurchschnittlich.
Die Antragsbegründung enthält ab Blatt 3 unter II. und II. nur allgemeine Ausführungen zu den Voraussetzungen eines Eilverfahrens
und der PKH-Gewährung, die nicht auf das anhängige Verfahren zugeschnitten waren und - wie dem Senat aus eigener Kenntnis
bekannt ist - auch in anderen Verfahren wortidentisch verwendet werden. Dies ist bei der Feststellung des Umfangs der Tätigkeit
durchaus zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 159/11 B; Bayrisches LSG, Beschluss vom 2. Dezember 2011 - Az.: L 15 SF 28/11 B E, nach juris). Der zweite Schriftsatz enthält nur die Annahme des Anerkenntnisses der Antragsgegnerin. Die Schwierigkeit
der anwaltlichen Tätigkeit war durchschnittlich. Die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller
werden durch die überdurchschnittliche Bedeutung kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.
Die Verfahrensgebühr erhöht sich nach Nr. 1008 VV RVG für vier weitere Personen (Auftraggebermehrheit) um 4 x 30 v.H. (= 153,00 Euro).
Der Senat stimmt der Vorinstanz zu, dass eine fiktive Terminsgebühr in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht anzusetzen
ist und gibt seine entgegenstehende Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF) auf. Nach Nr. 3106 VV-RVG entsteht eine Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten mit mündlicher Verhandlung; sie entsteht auch dann, wenn
1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche
Verhandlung entschieden wird, 2. nach §
105 Abs.
1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder 3. das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne
mündliche Verhandlung endet. Der Wortlaut des allein relevanten Nr. 3106 Nr. 3 VV-RVG enthält keine klare Regelung, ob er sich nur auf Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung bezieht, denn "Verfahren"
könnte durchaus Eilverfahren beinhalten, bei denen eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. §§
124 Abs.
3,
86b Abs.
4 SGG). Aus der Tatsache, dass im Gegensatz zu Nr.
1 bei Nr. 3 eine Einschränkung auf die mündliche Verhandlung fehlt, wird teilweise geschlossen, dass auch im Eilverfahren die
Terminsgebühr entstehen kann (so Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, 3106 VV Rdnr. 6). Allerdings erklärt dies nicht den Zusatz in Nr. 3 ("ohne mündliche Verhandlung endet");
er wäre dann überflüssig (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG; Beschluss vom 10. September 2009 - Az.: L 1 B 158/09 SK E, nach juris).
Die systematische Auslegung spricht gegen die Anerkennung der Terminsgebühr. Sowohl bei Nr. 1 als auch bei Nr. 2 sind grundsätzlich
mündliche Verhandlungen vorgeschrieben, auf die aber ausnahmsweise verzichtet wird. Nr. 3 ist mit ihnen durch das Wort "oder"
verbunden. Dies spricht dafür, dass auch hier grundsätzlich eine mündliche Verhandlung erforderlich ist, was bei Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes, die mit Beschluss entschieden werden, aber nicht der Fall ist (so zu Recht Schleswig-Holsteinisches
LSG; Beschluss vom 10. September 2009 - Az.: L 1 B 158/09 SK E, nach juris).
Gegen die fiktive Terminsgebühr im Eilverfahren spricht auch die Gesetzesbegründung zu Nr. 3104 VV-RVG (BT-Drucks. 15/1971 S. 212), in der die Terminsgebühr geregelt ist, soweit nichts anderes in Nr. 3106 VV-RVG geregelt ist. Danach wurde der Fall des §
153 Abs.
4 SGG (Zurückweisung der Berufung durch Beschluss, wenn eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist) bewusst nicht bei Nr.
3104 Nr. 2 VV-RVG (Gebühr entsteht auch, wenn durch Gerichtsbescheid entschieden wurde) aufgenommen, weil die Notwendigkeit einer besonderen
Terminsgebühr mangels besonderem Aufwand des Anwalts und weil die Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht
verhindern könnten nicht ersichtlich sei. Damit beabsichtigte der Gesetzgeber zum einen, den Anwälten für eine eigentlich
erwartete, aber ausgefallene Verhandlung eine Terminsgebühr zuzuerkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - Az.:
VI ZB 53/06, nach juris), zum andern ihre Bereitschaft zu fördern, dem Gericht durch ihr Verhalten Verhandlungen zu ersparen (vgl. Schleswig-Holsteinisches
LSG; Beschluss vom 10. September 2009 - Az.: L 1 B 158/09 SK E, nach juris). Dies gilt auch im sozialgerichtlichen Eilverfahren (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 20. April 2009 - Az.:
S 4 E 518/09, nach juris); auch hier entsteht den Anwälten kein besonderer Aufwand und sie können eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
nicht verhindern.
Gegen diese Auslegung kann auch nicht die Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG herangezogen werden (so aber OLG München, Beschluss vom 25. März 2011 - Az.: 11 W 249/11, nach juris). Nach ihr entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin
oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf
die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Diese scheinbar
schrankenlose Formulierung bedarf einer am Gesetzeszweck orientierten einschränkenden Auslegung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss
vom 11. Januar 2012 - Az.: 12 OA 303/11, OVG Münster, Beschluss vom 26. August 2011 - Az.: 4 E 760/11, beide nach juris). Mit der Terminsgebühr sollten dem Rechtsanwalt die Bemühungen um die Erledigung der Sache honoriert und
den Verfahrensbeteiligten sowie dem Gericht unnötige Erörterungen in einem Gerichtstermin allein im Gebühreninteresse erspart
bleiben (BT-Drucksache 15/1971, S. 209). Daran fehlt es in Eilverfahren, in denen im Allgemeinen ohne Verhandlung oder Erörterung
durch Beschluss entschieden wird.
Damit errechnen sich die zustehenden Gebühren wie folgt:
Nr. 3103 VV RVG
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127,50 Euro
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Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG
|
153,00 Euro
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280,50 Euro
|
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
|
20,00 Euro
|
Zwischensumme
|
300,50 Euro
|
Mehrwertsteuer
|
57,10 Euro
|
Gesamtbetrag
|
357,60 Euro
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Nachdem lediglich der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt hat, kommt eine Minderung der Gebühren nach dem Grundsatz der
reformatio in peius (sog. Verschlechterungsverbot) nicht in Betracht.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).