Unzulässigkeit einer Erinnerung gegen die Vergütung eines Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
I. Auf den Antrag der Erinnerungsführerin vom 6. November 2008 beauftragte der Berichterstatter des 6. Senats in dem Verfahren
Az.: L 6 R 418/07 nach Einholung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.500,00 Euro Dr. M. F. mit der Erstellung eines Gutachtens nach §
109 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG). Am 11. August 2009 lehnte die Erinnerungsführerin den Sachverständigen wegen Befangenheit ab. Dieser reichte am 12. Oktober
2009 Gutachten und Kostenrechnung vom 6. Oktober 2009 ein. Letztere beläuft sich auf 1.601,04 Euro. Auf die Anforderung des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UKB), 101,04 Euro einzuzahlen, hat die Erinnerungsführerin diverse Einwendungen gegen
die Kostenrechnung "nach Grund und Höhe" erhoben und u.a. ausgeführt, an den Sachverständigen sei wegen der Befangenheit keine
Vergütung zu leisten. Jedenfalls dürfe aus dem gezahlten Vorschuss keine Zahlung an Dr. F. erfolgen. Inhaltlich komme zudem
allenfalls eine Vergütung in Höhe von 473,75 Euro in Betracht.
Auf die nochmalige Anforderung des UKB und seine Ausführungen, dass nur der Sachverständige und die Staatskasse die richterliche
Festsetzung nach § 4 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) beantragen könnten, hat die Erinnerungsführerin
förmlich "Beschwerde" eingelegt und ausgeführt, sie könne sich kaum vorstellen, dass bei dem Landessozialgericht ernsthaft
die Auffassung vertreten werde, dass ihre Beschwerde ausgeschlossen und sie daher antrags- und völlig rechtlos sei.
Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,
die Vergütung des Sachverständigen Dr. F. für das Gutachten vom 6. Oktober 2009 auf 0,00 Euro festzusetzen, hilfsweise, die
Vergütung nicht aus dem gezahlten Vorschuss zu leisten, hilfsweise, die Vergütung auf 473,75 Euro festzusetzen.
Der Erinnerungsgegner beantragt sinngemäß,
die Erinnerung als unzulässig zu verwerfen.
Nach seiner Ansicht ist die Erinnerungsführerin nach § 4 Abs. 1 JVEG nicht antragsberechtigt. Deren Möglichkeiten der Vergütung
entgegen zu treten, könnten erst nach der Entscheidung des erkennenden Senats über die endgültige Kostentragung geprüft werden.
II. Die "Beschwerde" ist als Erinnerung auszulegen, weil Beschwerden nur gegen richterliche Entscheidungen möglich sind (vgl.
§
172 SGG). Hier geht es um eine Verfügung des UKB des Thüringer Landessozialgerichts. Gegen sie kommt nur eine Erinnerung in Betracht.
Diese war mangels Beschwer als unzulässig zu verwerfen. Als einschlägige Vorschriften kommen nur §
4 Abs.
1 JVEG, §
178 SGG oder § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) analog in Betracht. Zu Recht hat die Erinnerungsführerin selbst ausgeführt, dass § 4 JVEG bereits deshalb ausscheidet, weil nach dessen Absatz 1 S. 1 nur der Berechtigte (d.h. der Sachverständige) oder die
Staatskasse die Festsetzung beantragen können. Ob die Erinnerungsführerin als Kostenschuldnerin für das Gutachten nach §
109 SGG die Vergütung entweder nach §
178 SGG oder analog § 66 GKG angreifen kann, kann an dieser Stelle unentschieden bleiben. Grundvoraussetzung wäre in beiden Fällen eine Entscheidung des
Senats, dass sie die Kosten des Gutachtens endgültig zu tragen hat. Einen solchen Beschluss hat er bisher nicht getroffen;
er kommt erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens in Betracht. Insofern kann auch das Ergebnis des Befangenheitsgesuchs
gegen den Sachverständigen die Entscheidung nicht beeinflussen. Der Erinnerungsführerin ist zuzumuten, den endgültigen Abschluss
des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§
177 SGG).