1. Aus der Möglichkeit, das Angebot des Jugendamts auf Beratung bei der Vaterschaftsfeststellung anzunehmen und sich durch
das Jugendamt als Beistand vertreten zu lassen, ergibt sich nicht, dass eine bedürftige Partei gezwungen ist, dies im Fall
des Prozesskostenhilfeantrags auch zu tun.
2. Allein nach den Umständen des Einzelfalls richtet sich bei der Vaterschaftsfeststellung, ob eine Anwaltsbeiordung erforderlich
ist.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei gleichzeitiger Gewährung von Prozesskostenhilfe
für den gestellten Antrag ist zulässig (§
127 II
ZPO), und auch in der Sache begründet, da die Beiordnung eines Anwalts gemäß §
121 ZPO geboten war.
1) Der Kläger ist am 30.10.1993 in Russland geboren und lebt seit September 2001 zusammen mit seiner Mutter in Deutschland.
Die Mutter ist der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig. Der Beklagte, der nicht anwaltlich vertreten ist, hat
die Anerkennung der Vaterschaft abgelehnt. Das Amtsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Vaterschaftsfeststellungsklage
verbunden mit dem Antrag auf Zahlung des Kindesunterhalts von 100 % der RegelbetragsVO seit Juni 2004 bewilligt, die Beiordnung eines Anwalt aber abgelehnt, da sich der Kläger der Beistandschaft des Jugendamts
bedienen könne. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Klägers.
2) Zutreffend ist der Hinweis des Amtsgerichts auf die Möglichkeit der Beistandschaft des Jugendamts nach §§
1712 ff.
BGB, 52a SGB VIII (KJHG). Nach dem Gesetz ist die Beistandschaft aber von einem schriftlichen Antrag eines Elternteils abhängig (§
1712 BGB), es handelt sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 52a SGB VIII nur um ein freiwilliges Hilfsangebot des Jugendamts (H. Schellhorn in Schellhorn, SGB VIII (2000), § 52a, Rz. 5, 6). Nach Auffassung des Senats kann dieses freiwillige Hilfsangebot auch im Fall des Prozesskostenhilfeantrags nicht
zu einem verpflichtenden gemacht werden, weil der Antrag an das Jugendamt der einfachere und billigere Weg der Rechtswahrnehmung
sei, bei dem eine Anwaltsbeiordnung nicht erforderlich sei. Dem steht die ausdrückliche Freiwilligkeit des Hilfsangebots entgegen.
Eine andere Frage ist, ob ein bereits vom Jugendamt vertretenes Kind außerdem einer Anwaltsbeiordnung bedarf (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs,
Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. (2002), Rz. 547 m.w.N.).
3) Ob eine Anwaltsbeiordnung erforderlich ist, richtet sich daher allein nach §
121 II
ZPO. Auch im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und den persönlichen Verhältnissen
der Partei zu entscheiden, ob eine Anwaltsbeiordnung erforderlich ist. Es kann dahinstehen, ob Vaterschaftsfeststellungssachen
und die mit ihnen verbundenen Unterhaltssachen generell rechtlich so diffizil sind, dass eine Anwaltsbeiordnung in der Regel
ein Verfassungsgebot ist (so OLG Köln (4.) FamRZ 2003, 107 für Sorgerechts- und Unterhaltssachen und wohl auch Zöller/Philippi,
ZPO, 24. Aufl.(2004), §
121 Rz. 6 ; BGH FamRZ 2003, 1921 stellt für die Unterhaltsvollstreckung richtiger auf den Einzelfall ab) oder ob wegen der Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung
in aller Regel ein Anwalt beizuordnen ist (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, aaO., Rz. 547 w.w.N.). Im Streitfall hat
der Beklagte die Feststellung der Vaterschaft abgelehnt. Unter dieser Voraussetzung ergeben die Sprachschwierigkeiten der
gesetzlichen Vertreterin des Kindes und die Tatsache, dass sie erst vor einigen Jahren aus Russland nach Deutschland gekommen
ist, zusammen mit dem Umstand, dass wegen der Geburt des Kindes in Russland möglicherweise auch Fragen des internationalen
Privatrechts zu klären sind, dass eine Anwaltsbeiordnung erforderlich ist.