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SG Berlin, Beschluss vom 10.03.2006 - 34 AS 1940/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Förderung der beruflichen Weiterbildung, Ausübung von Ermessen
Aus der Formulierung "können" in § 16 Abs. 1 S. 1 SGB II wird deutlich, dass der Leistungsträger bei der Entscheidung über die Förderung einer beruflichen Weiterbildung Ermessen auszuüben hat. Die Entscheidung und Ermessensausübung ist insoweit mehrstufig gestaltet, als zunächst das Vorliegen der in Nr. 1 bis 3 von § 77 Abs. 1 SGB III genannten Voraussetzungen, die in ihrer Gesamtheit vorliegen müssen, zu prüfen ist und erst dann eine Entscheidung über die Bewilligung von Förderleistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung getroffen werden kann. Ermessen ist auf der Rechtsfolgenseite auszuüben, d.h. bei der Frage, ob die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfolgen soll oder nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 16 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 77 § 84 § 85