SG Freiburg, Urteil vom 09.02.2010 - S 9 SO 3989/07
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Änderung des tatsächlichen Aufenthalts ohne
Einverständnis des Betreuers
Den gewöhnlichen Aufenthalt definiert §
30 Abs.
3 S. 2
SGB I als den Ort, an dem sich der Betreffende unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend
verweilt. Maßgeblich sind dabei in bewusster Abkehr vom zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff die tatsächlichen Umstände. Der tatsächliche
Aufenthalt ist notwendige Bedingung für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts. Hinzutreten müssen objektive Umstände,
die auf einen zukunftsoffenen Verbleib an diesem Ort schließen lassen. Daraus folgt, dass bei fehlendem tatsächlichen Aufenthalt
ein gewöhnlicher Aufenthalt ausgeschlossen ist und jener auch bei Personen mit Willensmängeln nicht durch den bloßen Willen
rechtlich zur Bestimmung des Aufenthalts berufener Personen ersetzt werden kann. Der physische Aufenthalt am Ort des begründenden
gewöhnlichen Aufenthalts ist somit als zwingende Voraussetzung unabhängig von allen weiteren Indizien und dem Willen festzustellen,
an einem bestimmten Ort ein gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (hier bei einer unter Betreuung stehenden Person, bei der
sich die Betreuung auf Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten erstreckt). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB XII § 98 Abs. 1 S. 2