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SG Lüneburg, Beschluss vom 14.03.2006 - 25 AS 223/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen, Angemessenheit der Unterkunftskosten
1. Mit dem Abstellen auf den "Erhalt" der Hilfe Anderer unterstreicht § 9 Abs. 1 SGB II im Einklang mit den früheren Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes, dass einerseits alle berücksichtigungsfähigen Mittel anzurechnen sind, also auch solche, zu deren Erbringung ein Hilfeleistender rechtlich nicht verpflichtet ist, andererseits aber auch nur diejenigen, die wirklich zugegangen sind, also sogenannte bereite gegenwärtige Mittel, die vom Bedachten verwendet werden können, um seine Unterhaltsbedürfnisse zu befriedigen.
2. Als Einkommen des Kindergeldberechtigten gilt Kindergeld für volljährige Kinder.
3. Der Hilfebedürftige kann sich nicht auf den befristeten Bestandsschutz nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II berufen, wenn er vor dem Umzug in eine neue Wohnung keine Zusicherung des kommunalen Trägers iS des § 22 Abs. 2 SGB II eingeholt bzw hat ihm dieser mitgeteilt, dass er keine Zusicherung erteilen wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 1612
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 11 Abs. 1 S. 3 § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 § 22 Abs. 2 S. 1 § 22 Abs. 2 S. 2 § 22 Abs. 3
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 1