SG Reutlingen, Urteil vom 13.03.2006 - 12 AS 3741/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
1. Das bloße Zusammenleben von Mann und Frau stellt unabhängig von der Dauer des Zusammenlebens niemals eine eheähnliche Gemeinschaft
dar.
2. Der Dauer des Zusammenlebens kommt eine entscheidende Indizfunktion zu, wenn das Zusammenleben nicht unabhängig von der
konkreten Person erfolgt, sondern maßgeblich durch eine freund- bzw partnerschaftliche Beziehung zwischen Mann und Frau geprägt
ist.
3. Ein starkes Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist der Abschluss einer Versicherung, bei der
im Todesfall der Partner/die Partnerin als Bezugsberechtigte gilt. Dagegen ist dem Fehlen gemeinsamer Konten keinerlei Indizwirkung
zuzumessen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b