SG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2005 - S 21 AL 3006/04
Anspruch auf Arbeitslosengeld, Minderung wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend, Kenntnis des Beendigungszeitpunkts bei
Änderungskündigung
Erst an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer verbindlich erklärt, die geänderten Arbeitsbedingungen nicht unter Vorbehalt der
sozialen Rechtfertigung nach § 2 KSchG anzunehmen, spätestens aber mit Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist, liegt bei einer Änderungskündigung die Kenntnis des Beendigungszeitpunkts
iS von § 37b S. 1
SGB III vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]