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SG Stuttgart, Beschluss vom 29.09.2005 - S 21 SO 5122/05 ER
Verurteilung einer beigeladenen Arbeitsgemeinschaft Jobcenter im sozialgerichtlichen Verfahren, Anspruch auf Haushaltshilfe für einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, analoge Anwendung der Sozialhilfebestimmungen wegen Regelungslücke
1. Infolge der Zuständigkeit der Sozialgerichte ab dem 1.1.2005 für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende und in Angelegenheiten der Sozialhilfe nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a und Nr. 6a SGG ist eine planwidrige Regelungslücke in § 75 Abs. 5 SGG entstanden. Daher ist § 75 Abs. 5 SGG in diesen Fällen analog auch auf den jeweils anderen, nicht beklagten Träger dieser Leistungen anwendbar.
2. Im Fall des erwerbsfähigen, aber auf eine Haushaltshilfe angewiesenen Hilfebedürftigen liegt eine vom Gesetzgeber nicht gesehene planwidrige Regelungslücke vor. Der Bedarf ist damit unter entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII für diesen Fall durch eine Erhöhung des Regelsatzes zu decken. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 27 Abs. 3 § 28 Abs. 1 S. 2
,
SGB II § 23 Abs. 1 S. 1 § 23 Abs. 1 S. 3 § 44a S. 1 § 8
,
SGG § 75 Abs. 2 § 75 Abs. 5