Schwerbehindertenrecht - Benachteiligungsverbot, Beweislastverteilung, Beweislastumkehr, Vermutungsregelung, Öffentlicher
Arbeitgeber, Vorstellungsgespräch
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe schon deshalb keinen Erfolg
haben kann, weil der Kläger die für die Beantragung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (§
166 VwGO i.V.m. §
117 Abs.
2 ZPO) nicht ordnungsgemäß und vollständig abgegeben hat. In dieser Erklärung gibt der Kläger an, selbst keinerlei Einkünfte zu
erzielen. In seinem zu den Akten gegebenen Lebenslauf behauptet er, seit Februar 2000 einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen,
was dafür sprechen könnte, dass er hieraus auch Entgelte erwirtschaftet. Auf Nachfrage des Senats gab er auch an (Schreiben
vom 06.09.2005), dass er Entschädigungsleistungen in Höhe von insgesamt 15.767,65 EUR erhalten hat. Auch diese Vermögenswerte
werden in der Erklärung zum Prozesskostenhilfeantrag nicht aufgeführt. Ob hierin ein versuchter Prozessbetrug liegt (vgl.
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 63. Aufl., §
117 Rdnr. 37) und ob diese Entschädigung in vollem Umfang oder im Hinblick auf die vom Kläger genannten Aufwendungen für seine
Gesundheit, Anschaffungen und Rechtsanwaltskosten nur teilweise anzurechnen wären, bedarf indes keiner Entscheidung. Das Verwaltungsgericht
hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht mangels Erfolgsaussicht der Klage (§
166 VwGO i.V.m. §
114 ZPO) abgelehnt.
Ein Anspruch des Klägers kommt allein nach der abschließenden Regelung des §
81 Abs.
2 SGB IX in Betracht, der bei einer Benachteiligung für behinderte Bewerber unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungsansprüche
vorsieht. Nach §
81 Abs.
2 Satz 2 Nr.
3 i.V.m. Nr.
1 Satz 1
SGB IX hat der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Bewerber, den er bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses benachteiligt
hat, selbst dann eine angemessene Entschädigung in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten zu leisten, wenn der Bewerber
bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Nur diesen limitierten Entschädigungsanspruch macht der
Kläger hier geltend, denn er beruft sich nicht darauf, dass bei benachteiligungsfreier Auswahl die Beklagte nur die Möglichkeit
gehabt hätte, ihn als bestgeeigneten Bewerber auszuwählen.
Der Geltendmachung dieses Entschädigungsanspruchs steht nicht der Einwand der Beklagten entgegen, der Kläger handle rechtsmissbräuchlich,
da er mit der Abgabe seiner Bewerbung nicht das Ziel verfolgt habe, den Arbeitsplatz, sondern allein die Entschädigungsleistung
zu erhalten. Es trifft zwar zu, dass sich der Kläger seit 1994 um 149 Stellen beworben und seit dem Jahr 2000 21 Verfahren
wegen Entschädigungszahlung nach § 81 SGB anhängig gemacht hat. Allein hieraus den Schluss ziehen zu wollen, er beabsichtige
nicht ernsthaft, die Stelle, um die er sich bewirbt, zu erhalten, ist nicht gerechtfertigt. Seiner Bewerbung im vorliegenden
Verfahren um die "Professur für Musiktheorie und Gehörbildung der Besoldungsgruppe C 2" bei der Beklagten lässt sich nicht
entnehmen, dass es sich um eine "Scheinbewerbung" gehandelt hat.
Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch besteht jedoch nicht. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt nicht vor. Diese
ist nur dann zu bejahen, wenn eine Person wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft eine weniger günstige Behandlung erfährt,
als eine andere Person in der vergleichbaren Situation erfahren hat oder erfahren würde (BAG, Urteil vom 15.02.2005 - 9 AZR 635/03 - NZA 2005, 870). Der Kläger wäre danach diskriminiert, wenn er ausschließlich wegen seiner Schwerbehinderteneigenschaft für die ausgeschriebene
Stelle nicht in Betracht gezogen worden wäre. Dem ist nicht so.
Macht im Streitfall der schwerbehinderte Bewerber Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten
lassen, trägt nach §
81 Abs.
2 Nr.
1 Satz 3
SGB IX der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe vorliegen. Damit ist zugleich
festgelegt, dass solche Gründe unabhängig von den in §
81 Abs.
2 Satz 2 Nr.
1 Satz 2
SGB IX genannten Fallgestaltungen eine Benachteiligung trotz der Behinderung rechtfertigen, so dass eine unmittelbare Diskriminierung
schon dann nicht vorliegt, wenn der Arbeitgeber für seine Entscheidung Gründe hat, die nicht auf die Behinderung bezogen sind.
Denn dann knüpft er gerade nicht an die Behinderung unmittelbar an (so BAG a.a.O.).
Die Beweislast des Arbeitgebers kann der behinderte Bewerber nur dadurch herbeiführen, dass er durch Tatsachenvortrag glaubhaft
macht, dass die Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung erfolgte. Glaubhaftmachung in diesem Sinne bedeutet, das Gericht
muss die Überzeugung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen Schwerbehinderteneigenschaft und Nachteil
gewinnen (vgl. auch Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen,
SGB IX, 10. Aufl., §
81 RdNr. 14).
Die vom Kläger zunächst bestrittene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (§
81 Abs.
1 SGB IX) ist ausweislich der Akten erfolgt. Für öffentliche Arbeitgeber besteht darüber hinaus die besondere Pflicht, schwerbehinderte
Menschen, die sich um einen Arbeitsplatz beworben haben, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (§
82 Satz 2
SGB IX). Die Einladung ist lediglich dann entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt (§
82 Satz 3
SGB IX). Selbst wenn - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht von einem offensichtlichen Fehlen der fachlichen Eignung des Klägers
für die begehrte Professur auszugehen sein sollte und damit ein Verstoß gegen §
82 SGB IX vorläge, so führte dies nicht zur Bejahung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs.
Eine rechtswidrig unterlassene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch allein begründet keinen Entschädigungsanspruch. §
82 SGB IX sieht diese Rechtsfolge nicht vor. Die fehlende Anhörung kann nur, da auch eine Bußgeldsanktion nicht vorgesehen ist (vgl.
§
156 SGB IX), im Rahmen der Entschädigungsregelungen des §
81 Abs.
2 SGB IX Gewicht erhalten. Dort kann dieser Verfahrensfehler als Hilfstatsache zur Umkehr der Beweislast führen, also dazu, dass der
Arbeitgeber beweisen muss, dass sachliche - nicht auf der Behinderung beruhende - Erwägungen zur Nichteinstellung des Bewerbers
führten (vgl. zur Kausalität der unterbliebenen Einladung zum Vorstellungsgespräch: BayVGH, Beschluss vom 07.10.2004 - 3 CE
04.2770 -). Aber auch dies setzt - wie oben ausgeführt - voraus, dass das Gericht für überwiegend wahrscheinlich hält, dass
die Benachteiligung des Bewerbers aufgrund seiner Schwerbehinderung erfolgte. Diese Überzeugung hat der Senat nicht gewonnen.
Die Stellenausschreibung der Beklagten hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:
"Professur für Musiktheorie und Gehörbildung der Bes.-Gr. C2
Die Tätigkeit umfasst den Gruppenunterricht in den Fächern Tonsatz, Harmonielehre, Kontrapunkt und Gehörbildung im Rahmen
des Grundstudiums, der Durchführung von Lehrveranstaltungen im Hauptstudium sowie die Erteilung von Einzelunterricht für Hauptfachstudierende
und Leistungsfächer im Studiengang Schulmusik.
Vorausgesetzt werden eine abgeschlossene Hochschulausbildung, hohe fachliche und pädagogische Kompetenz und Lehrerfahrung
im Hochschulbereich"
Der Kläger hat neben anderen Unterlagen folgenden die Berufstätigkeit betreffenden Lebenslauf bei seiner Bewerbung vorgelegt:
12.1968 - 12.1977 Leiter des Orchesters, Musikschullehrer, Schulunterricht.
06.1976 - 12.1980 Dozent am Lehrstuhl für Musiktheorie und Musikgeschichte an der Moskauer Staatsuniversität für Kultur und
Künste.
01.1981 - 04.1985 Honorar-Professor am Lehrstuhl für Instrumentierung und Lesen von Partituren an der Moskauer Staatsuniversität
für Kultur und Künste.
05.1985 - 06.1988 Vertretender Lehrstuhlinhaber am Lehrstuhl für Instrumentierung und Lesen von Partituren an der Moskauer
Staatsuniversität für Kultur und Künste.
07.1988 - 02.1990 Stellvertretender geschäftsführender Leiter des Lehrstuhls "Orchester-Dirigieren" an der Moskauer Staatsuniversität
für Kultur und Künste.
02.1990 - 08.1992 Stellvertretender geschäftsführender Leiter des Lehrstuhls "Volkstümliche Orchester und Ensembles" an der
Moskauer Staatsuniversität für Kultur und Künste.
02.1995 - 01.2000 Lehrer für Klavier, Keyboard und MFE an den Musikschulen in xxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxxx.
02.2000 - bis Heute Selbständige Tätigkeit
Wenn die Berufungskommission der Beklagten daraus den Schluss zieht, dass die für die inzwischen 35-jährige Berufstätigkeit
des Klägers nur marginale vierjährige Betätigung im Lehrgebiet der Musiktheorie im engeren Sinne eine ausreichende fachliche
Tiefe und Erfahrung des Klägers nicht erwarten lässt und deshalb auf eine Einladung zum Vorstellungsgespräch verzichtet hat
(Äußerung des Vorsitzenden der Berufungskommission [Behördenakten AS 10]), so ist dies nachvollziehbar und glaubhaft. Der
Senat hat keinen Anlass, davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine vorgeschobene Erklärung handelt, die die Ablehnung
der Bewerbung des Klägers wegen seiner Behinderung bemänteln soll. Das Besetzungsverfahren für die Professorenstelle, um die
sich insgesamt 86 Personen beworben haben, gibt nichts dafür her, dass der Kläger wegen seiner Behinderung benachteiligt worden
ist. Ob der Kläger die fachlichen Voraussetzungen für die begehrte Stelle besitzt, was auch der Senat bezweifelt, insofern
kann in vollem Umfang auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, ist ohne Belang.
Denn der Kläger hat die Vermutung einer unmittelbaren Diskriminierung wegen seiner Behinderung nicht glaubhaft gemacht.
Eine mittelbare Diskriminierung scheidet ebenso aus. Diese liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien
oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Behinderung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können,
es sei denn, diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die
Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich (vgl. hierzu BAG a.a.O.). Solche Kriterien werden in
der Stellenausschreibung der Beklagten nicht genannt und wurden bei der Vergabe der Professur unstreitig auch nicht angewandt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
154 Abs.
2,
188 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.