LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2000 - 8 AL 316/00
Erreichbarkeit des Arbeitslosen
Der Arbeitslose muss sich nicht täglich zur Zeit des Eingangs der Briefpost in seiner Wohnung aufhalten. Er kann auch dann
orts- und zeitnah auf Vermittlungsbemühungen reagieren, wenn er in der Lage ist, am Tag nach Eingang der Briefpost sich beim
Arbeitsamt, bei einem Arbeitgeber oder bei einem Maßnahmeträger vorzustellen. Der Aufenthaltsort muss in der Nähe der dem
Arbeitsamt bekannten Adresse und zumindest innerhalb des Einzugsbereichs des Arbeitsamtes liegen, weil andernfalls mit einer
verzögerten Reaktion des Arbeitslosen auf Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zu rechnen ist. Im Falle des Umzuges ohne
Bekanntgabe der neuen Adresse und ohne das tägliche Aufsuchen der alten Adresse zur Abholung der Briefpost kann der Arbeitslose
auch durch Stellung eines Postnachsendeantrages auf Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes nicht mehr zeitnah reagieren,
wenn dadurch eine Verzögerung um mindestens 2 Tage auftritt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ErreichbAnO § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2
,
Vorinstanzen: SG Stuttgart 14.12.1999 S 16 AL 5001/99