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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.05.2017 - 11 KR 1417/17
Krankenversicherung Leistungen zur häuslichen Krankenpflege Einstweiliger Rechtsschutz Bestandskräftiger Verwaltungsakt Begriff der Behandlungspflege
Wird der Bescheid, mit dem eine beantragte Leistung abgelehnt wird, bestandskräftig, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Zusatz: "Der Widerspruch sollte begründet werden" macht eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig.
1. Die Bestandskraft eines Verwaltungsakts steht einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entgegen.
2. Ausgehend vom Streitgegenstand eines Anordnungsverfahrens, im Eilverfahren zu prüfen, inwieweit dem Antragsteller für eine Zwischenzeit bis zur Hauptsacheentscheidung eine bestimmte Rechtsposition zusteht, ist einstweiliger Rechtsschutz bei einer bindenden Hauptsacheentscheidung unzulässig.
3. Es gibt dann keine Rechtsposition, die bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gesichert werden könnte.
4. Den Begriff der Behandlungspflege definiert das Gesetz nicht; nach der Rechtsprechung des BSG gehören zur Behandlungspflege alle Pflegemaßnahmen, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden.
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3a
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Mannheim 03.04.2017 S 5 KR 943/17 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 03.04.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: