Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld I; Versicherungspflicht von Krankentagegeldbeziehern nach erfolgreicher Rückforderung
durch das private Krankenversicherungsunternehmen
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosengeld I (Alg) streitig.
Die Klägerin steht seit 01.09.1990 - zuletzt als Konzertmeisterin (in Vollzeit, 48 Stunden/Woche) - in einem Arbeitsverhältnis
(Arbeitsbescheinigung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 26.04.2011). Für die Zeit vom 16.03.2009
bis 26.04.2010 bezog die Klägerin von der C. Krankenversicherung AG (künftig C) wegen Arbeitsunfähigkeit seit dem 15.09.2008
aufgrund einer privat abgeschlossenen Versicherung nach Tarif KTNA 182 Krankentagegeld. Dem Versicherungsvertrag lagen die
Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil I Rahmenbedingungen RB/KT 94 sowie Teil II Tarifbedingungen TB/KT 94 zu Grunde.
Außerdem bezog die Klägerin seit dem 01.04.2009, ausgezahlt ab dem 01.06.2009, aus einer bei der A. M. Versicherung (künftig
AM) privat abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung eine Berufsunfähigkeitsrente. Aus diesem Grunde forderte die C von
der Klägerin mit Schreiben vom 09.06.2010 und mit Klage am 07.03.2011 beim Landgericht Baden-Baden (Az:. 1 O 43/11) für den Zeitraum vom 02.07.2009 bis 26.04.2010 gezahltes Krankentagegeld in Höhe von 34.965,00 EUR zurück. Mit Urteil vom
12.07.2011 wurde die Klägerin vom Landgericht Baden-Baden verurteilt, Krankentagegeld i.H.v.34.965,00 EUR an die C zurückzuzahlen.
Gegen dieses Urteil legte die Klägerin beim Oberlandesgericht Karlsruhe Berufung ein (Az.: 12 U 139/11). In der öffentlichen Sitzung des Oberlandesgerichts am 19.01.2012 schlossen Beteiligten einen Vergleich dahin, dass die
Klägerin der C 34.965,00 EUR nebst Zinsen zahlt (§ 1), der Klägerin nachgelassen wird, die Zahlung in monatlichen Raten von
500,00 EUR zu erbringen (§ 2) und die Zahlungspflicht der Klägerin nach Leistung von 60 Monatsraten bzw. Zahlung von insgesamt
30.000 EUR endet (Niederschrift vom 19.01.2012).
Am 12.04.2011 meldete sich die Klägerin bei der Agentur für Arbeit R. (AA) arbeitslos und beantragte mit Wirkung zum 12.04.2011
Alg.
Mit Bescheid vom 13.05.2011 lehnte die AA einen Anspruch auf Alg ab. Die Klägerin sei in den letzten zwei Jahren vor dem 12.04.2011
weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen und habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt.
Gegen den Bescheid vom 13.05.2011 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie machte zur Begründung geltend, die Anwartschaftszeit
sei erfüllt. Sie habe im Zeitraum vom 12.04.2009 bis 26.04.2010 von einer privaten Krankenversicherung Krankentagegeld bezogen.
Dieser Bezug diene der Erfüllung der Anwartschaftszeit. Der von der C geltend gemachte Rückforderungsanspruch führe - unabhängig
vom Ausgang des Klageverfahrens - nicht zum Erlöschen des Anspruches auf Alg. Ohne Bedeutung sei, ob Sozialversicherungsbeiträge
abgeführt worden seien. Ihr seien die beantragten Leistungen zu gewähren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2011 wies die AA den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 13.05.2011 als unbegründet
zurück. Innerhalb der Rahmenfrist vom 12.04.2009 bis 11.04.2011 seien nur 80 Kalendertage des Bezugs von Krankentagegeld vom
12.04.2009 bis 30.06.2009 zu berücksichtigen. Wegen der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente bei der AM stehe der Klägerin
ab 01.07.2010 kein Krankentagegeld mehr zu. Die Entgeltersatzleistungen der privaten Krankenversicherung in Form des Krankentagegeldes
könnten ab dem 01.07.2010 als sonstige versicherungspflichtige Zeiten nicht berücksichtigt werden.
Hiergegen erhob die Klägerin am 20.07.2011 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe. Sie wiederholte zur Begründung ihr Vorbringen
im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trug sie vor, es komme maßgeblich auf den Bezug der Leistungen an. Für die Zeit des Bezuges
des Krankentagegeldes vom 12.04.2009 bis 26.04.2010 sei von einer Versicherungspflicht und damit von der Erfüllung der Anwartschaftszeit
auszugehen. Fraglich sei, ob ein bestehender zivilrechtlicher Rückzahlungsanspruch rückwirkend zum Erlöschen der Versicherungspflicht
führe. Während ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfe, soweit der Begünstigte
auf den Bestand des Verwaltungsaktes schutzwürdig vertraut habe, erfolge vor den Zivilgerichten keine Prüfung des Vertrauens-
oder Bestandsschutzes. Der im Sozialrecht verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsschutz im jeweiligen Zeitpunkt klar
erkennbar sein müsse und rückwirkende Veränderungen grundsätzlich unbeachtlich seinen, finde in der zivilgerichtlichen Entscheidung
keine Berücksichtigung. In aller Regel der Fälle würden sowohl gesetzliche als auch private Berufsunfähigkeitsrenten rückwirkend
gezahlt, so das der Versicherte zum Zeitpunkt des Bezuges des Kranken- oder Krankentagegeldes nicht wisse, ob er die Leistung
behalten dürfe oder nicht, wodurch sich erhebliche Unsicherheiten des Bestehens der Versicherungspflicht ergäben. Im Unterschied
zur privaten Berufsunfähigkeitsrente begründe der Bezug einer gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente wiederum eine Versicherungspflicht.
Zum Zeitpunkt ihrer Arbeitslosmeldung sei die Anwartschaftszeit erfüllt gewesen, weshalb die Voraussetzungen für einen Anspruch
auf Zahlung des Alg vorlägen. Im Übrigen sei nicht von einem unrechtmäßigen Bezug des Krankentagegeldes auszugehen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Dass nach einer Rückforderung von Sozialleistungen (hier Krankengeld) zugleich auch
die Versicherungspflicht für den Rückforderungszeitraum (hier 02.07.2009 bis 26.04.2010) entfalle, entspreche der herrschenden
Kommentarmeinung. Die Klägerin halte es offenbar für legitim, durch vertragswidriges Verschweigen des Bezugs von Berufsunfähigkeitsrente
weiterhin (offensichtlich unrechtmäßig) Krankengeld zu beziehen und darauf aufbauend noch zusätzlich einen Anspruch auf Alg
herzuleiten, der ohne den unrechtmäßig Krankengeldbezug nicht entstanden wäre.
Das SG holte die schriftliche Auskunft der AM vom 07.11.2012 ein, die in ihrer Auskunft mitteilte, die Klägerin sei am 22.05.2009
informiert worden, dass sie Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung erhalte. Zahlungen seien ab dem 01.06.2009
erfolgt und rückwirkend für den Zeitraum vom 01.04.2009 bis 31.05.2009 abgerechnet worden. Die C sei am 31.05.2010 von der
Anerkennung informiert worden.
Die Klägerin wurde in den öffentlichen Sitzungen des SG vom 10.07.2012 und 13.12.2012 angehört. Hierzu wird auf die Niederschriften vom 10.07.2012 und 13.12.2012 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 13.12.2012 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, in der maßgebenden Rahmenfrist habe die Klägerin nicht zwölf Monate in einem
Versicherungspflichtverhältnis gestanden, weshalb ein Anspruch auf Gewährung von Alg an der Erfüllung der Anwartschaftszeit
scheitere.
Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 14.01.2013 zugestellte Urteil richtet sich die von der Klägerin am 15.01.2013 eingelegte
Berufung. Die Klägerin hat zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend hat sie vorgetragen, die Voraussetzungen
des §§ 45 SGB X liegen nicht vor. Sie habe weder falsche Angaben gemacht, noch habe sie sich sorgfaltswidrig verhalten. Sie genieße Vertrauensschutz,
da sie sich auf die Auskunft ihres Versicherungsmaklers (J. K. ) habe verlassen dürfen. Sie sei seit September 2008 arbeitsunfähig
krank gewesen, mit einem arbeitsvertraglichen Lohnfortzahlungsanspruch von sechs Monaten. Als die private Krankenversicherung
bereits nach sechs Wochen mit der Krankentagegeldzahlungen begonnen habe, habe ihr Ehemann ihren Versicherungsmakler angerufen
und das Versehen mitgeteilt. Daraufhin habe die private Krankenversicherung die Zahlung eingestellt. Nachdem die Krankengeldzahlungen
wieder beginnen sollten, habe sie sich erneut an ihren Versicherungsmakler gewandt. Dieser habe mitgeteilt, dass sie einen
Antrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente stellen könne. Schließlich hätte man zwei Verträge, die er vermittelt habe.
Diesen Hinweis habe sie dankbar aufgenommen. Über ihren Antrag auf Zahlung von Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung
sei in der Folgezeit positiv entschieden worden. Ihr Versicherungsmakler sei davon ausgegangen, dass die Leistungen nebeneinander
bezogen werden könnten, was er ihr auch so mitgeteilt habe. Als Vertrauensmann und Berater der Krankenversicherung sei sein
Verhalten der Krankenversicherung zuzurechnen. Die falsche Beratung dürfe nicht zu ihrem Nachteil gereichen. Als sie sich
auf die Aussagen ihres Versicherungsmaklers verlassen habe, habe sie nicht grob fahrlässig gehandelt. Nach ihrer Auffassung
führe ein durch einen zivilgerichtlichen Vergleich festgestellter privatrechtlicher Rückzahlungsanspruch nicht zur Unrechtmäßigkeit
des zunächst rechtmäßig bezogenen Krankentagegeldes und letztlich rückwirkend zum Erlöschen der Versicherungspflicht, da diese
Situation nicht mit einer öffentlich-rechtlichen Aufhebung vergleichbar sei. Vor den Zivilgerichten erfolge keine Prüfung
des Vertrauens- und Bestandsschutzes oder eventuell vorliegender Ermessensfehler. Die Klägerin hat ihren Ehemann sowie J.
K. als Zeugen benannt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2011 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Arbeitslosengeld ab dem 12. April
2011 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Gerichtsakten des Landgerichtes Baden-Baden (1 O 43/11) und des Oberlandesgerichtes Karlsruhe (12 U 139/11) beigezogen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen erst- und zweitinstanzlichen
Gerichtsakten, die beigezogenen Akten des Landgerichtes Baden-Baden sowie des Oberlandesgerichtes Karlsruhe und auf einen
Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §
151 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, ist gemäß §§
143,
144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 13.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 12.07.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Alg ab dem 12.04.2011.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites maßgeblichen
Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (
SGB III) alter Fassung vollständig und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das
SG hat weiter ausführlich und zutreffend begründet, das die Klägerin in der maßgebenden Rahmenfrist nicht zwölf Monate in einem
Versicherungsverhältnis gestanden hat, weshalb ein Anspruch auf Gewährung von Alg an der Erfüllung der Anwartschaftszeit scheitert.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hierzu ausgeführt, als Versicherungspflichttatbestand komme vorliegend
§
26 Abs.
2 Nr.
2 SGB III in Betracht, wonach versicherungspflichtig Personen in der Zeit seien, für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
Krankentagegeld beziehen. Diese Versicherungspflicht knüpfe an den Bezug der Leistung an, der vorliegend vom 13.06.2009 bis
26.04.2010 erfolgt sei. Darauf, ob die Leistung zu Recht oder zu Unrecht bewilligt worden sei, komme es nicht an. Die nachfolgende
erfolgreiche Rückforderung des gezahlten Krankentagegeldes durch das private Krankenversicherungsunternehmen lasse vorliegend
jedoch die zunächst entstandene Versicherungspflicht rückwirkend entfallen. Wird die bezogene Leistung, an die der Versicherungsschutz
anknüpfe, rechtswirksam aufgehoben und zurückgefordert, entfalle auch die Versicherungspflicht rückwirkend. Dies könne jedoch
nur dann gelten, wenn die eine Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ermöglichende Bösgläubigkeit des Versicherten
für den Bezug der Lohnersatzleistung (hier: Krankentagegeld) im Sinne des §
45 Abs.
2 Satz 3
SGB VII gegeben sei. Eine solche Situation sei vorliegend seit dem 02.07.2009 gegeben. Die Klägerin habe seit 02.07.2009 zu Unrecht
Krankentagegeld aus der Versicherung bei der C bezogen. Die Klägerin genieße auch keinen Vertrauensschutz. Sie habe eine vertragliche
Anzeigepflicht verletzt. Die Klägerin hätte im Übrigen auch erkennen können, dass ihr aufgrund des Bezuges der Berufsunfähigkeitsrente
kein Krankentagegeld mehr zustehe. Ihr geltend gemachtes Nichtwissen sei als grob fahrlässig zu werten. Der Senat gelangt
nach eigener Überprüfung zur selben Überzeugung. Er macht sich die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen
Urteils zur Begründung seiner eigenen Entscheidung zu Eigen, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls Bezug
nimmt (§
153 Abs.
2 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen bleibt auszuführen:
Ein Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigte gemäß §
25 SGB III bestand bei der Klägerin jedenfalls über den 01.07.2009 hinaus nicht. Zwar stand die Klägerin - auch zur Zeit der Arbeitslosmeldung
- nach der Arbeitsbescheinigung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 26.04.2011 in einem ungekündigten
Arbeitsverhältnis. Ein Beschäftigungsverhältnis kann im versicherungsrechtlichen Sinne nicht nur bestehen, wenn es tatsächlich
ausgeübt wird, sondern auch dann, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung zwar beendet ist, das Arbeitsverhältnis aber fortbesteht
und der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzten (vgl. Brand, SGB II, 6. Auflage, § 25 RdNr. 4 m.w.N.), wie dies bei Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung in Betracht zu ziehen ist. Hiervon ausgehend ist - ungeachtet
der Vorschrift des §
7 Abs.
3 SGB IV - ein Versicherungspflichtverhältnis aufgrund Beschäftigung jedoch längstens bis 01.06.2009 anzunehmen. Durch die auf Antrag
der Klägerin gewährte, von der AM ab 01.06.2009 gezahlte Berufsunfähigkeitsrente steht fest, dass die Klägerin jedenfalls
ab dem 01.06.2009 nicht mehr den Willen hatte, das Arbeitsverhältnis bei ihrem Arbeitgeber fortzusetzen. Dem entspricht auch
das Vorbringen der Klägerin; insbesondere hat sie im Verlaufe des Rechtsstreites ein über den 01.07.2009 hinausgehendes Versicherungspflichtverhältnis
als Beschäftigte nicht geltend gemacht.
Die Klägerin hat im Zeitraum vom 02.07.2009 bis 26.04.2010 das von ihrer privaten Krankenversicherung bezogene Krankentagegeld
zu Unrecht bezogen und sie ist auch verpflichtet, das in dem genannten Zeitraum bezogene Krankentagegeld an die private Krankenversicherung
(C) zurückzuzahlen. Davon geht das Landgericht Baden-Baden im Urteil vom 12.07.2011 (1 O 43/11) aus, mit dem die Klägerin verurteilt wurde, an die Klägerin (C) 34.965,00 EUR zu zahlen. Diesem Urteil entspricht auch der
beim Oberlandesgericht Karlsruhe in der öffentlichen Sitzung am 19.01.2012 geschlossene Vergleich, wonach die Klägerin (als
Beklagte) an die C (der Klägerin) 34.965,00 EUR zahlt (§ 1 des Vergleichs). Auch nach dem Vergleich vom 29.01.2012 ist die
Klägerin damit - entsprechend dem Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 12.07.2011 - verpflichtet, das im Zeitraum vom 02.07.2009
bis 26.04.2010 gezahlte Krankentagegeld an die C. Die weiteren Vergleichsregelungen betreffen lediglich Modalitäten der Rückzahlung
(60 Monatsraten i.H.v. 500 EUR bzw. Zahlung von insgesamt 30.000 EUR). Der Senat sieht keinen Anlass, von diesen Bewertungen
des Landgerichts Baden-Baden im genannten Urteil sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe, wie er in § 1 des Vergleichs vom
12.07.2011 zum Ausdruck kommt, abzuweichen. Die Klägerin hat im vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren auch keine Gesichtspunkte
aufgezeigt, die Anlass geben, hiervon abzuweichen. Unabhängig davon steht jedenfalls aufgrund des beim Oberlandesgericht Karlsruhe
geschlossenen Vergleichs fest, dass die Klägerin das im Zeitraum vom 02.07.2009 bis 26.04.2010 bezogene Krankentagegeld zu
erstatten hat, weshalb es nicht als Grundlage eines Versicherungspflichtverhältnisses zur Erfüllung der Anwartschaft berücksichtigt
werden kann. Ob die Erstattungspflicht zu Recht besteht - wovon der Senat ausgeht - ist dabei nicht entscheidungsrelevant,
sondern allein, dass die Klägerin das bezogene Krankentagegeld im genannten Zeitraum tatsächlich zu erstatten hat.
Ob der Vertrauensschutz gewährenden Ansicht des SG im angefochtenen Urteil zu folgen ist, dass die Versicherungspflicht rückwirkend nur dann entfalle, wenn eine, die Rücknahme
eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ermöglichende Bösgläubigkeit des Versicherten gegeben sei, ist für den Senat nicht zweifelsfrei.
Die Ansicht des SG trägt dem Umstand Rechnung, wie die Klägerin vorgetragen hat, dass im Zivil-/Wirtschaftsrecht Vertrauensschutzregelungen,
wie sie etwa in §§ 45 und 48 SGB X vorgesehen sind, keine Berücksichtigung fänden. Dass diese Regelungen deswegen fiktiv heranzuziehen sind und gegebenenfalls
tatsächlich nicht zu berücksichtigendes Krankentagegeld fiktiv anspruchsbegründend zu berücksichtigen ist, wovon das SG im angefochtenen Urteil ausgeht, erscheint indes nicht zwingend geboten. Die Klägerin hat sich mit ihrer Entscheidung, bei
einem privaten Versicherungsunternehmen eine Krankentagegeldversicherung abzuschließen, bewusst außerhalb sozialrechtlicher
Vertrauensschutzregelungen begeben. Die Entscheidung der Klägerin für eine private Krankentagegeldversicherung und gegen eine
(freiwillige) Kranken(geld)versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zieht vom Betroffenen im Stadium einer Entscheidung
für die gesetzliche oder die private Krankenversicherung regelmäßig mitzubedenkende positive wie negative wirtschaftliche
oder rechtliche Folgen nach sich, wie etwa vorliegend die Frage einer Erstattungspflicht erhaltenen Krankentagegeldes, die
der Betroffene gegen sich gelten lassen muss. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es nicht stets geboten, etwa durch
die fiktive Anwendung sozialrechtlicher Vertrauensschutzregelungen einen Gleichklang der Sicherungssysteme der privaten und
gesetzlichen Versicherung herbeizuführen (vergleiche hierzu BSG, Urteil vom 20.03.2013 B 12 KR 4/11 R -, juris, zur vorliegend nicht vergleichbaren Problematik des Anspruches eines privat krankenversicherten Beschäftigten gegen
seinen Arbeitgeber auf einen Beitragszuschuss). Dies bedarf jedoch vorliegend keiner Entscheidung durch den Senat. Denn die
Berufung der Klägerin ist, selbst wenn der Ansicht des SG im angefochtenen Urteil gefolgt würde, unabhängig davon nicht begründet.
Soweit das SG ausgehend von seiner Rechtsansicht, dass die Versicherungspflicht rückwirkend nur dann entfalle, wenn eine, die Rücknahme
eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ermöglichende Bösgläubigkeit des Versicherten gegeben sei, bei der Prüfung, ob diese
Voraussetzungen vorliegen, die Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X herangezogen hat, folgt der Senat dem SG nicht. Zutreffend heranzuziehende Grundlage ist vorliegend vielmehr § 48 SGB X, da der Anspruch der Klägerin auf Bezug von Krankentagegeld ab 16.03.2009 erst im Verlauf des Bezugs ab dem 02.07.2009 (durch
den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente ab 01.06.2009) entfallen ist, mithin zunächst nicht unrechtmäßig war.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen,
die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Er ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung
der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen
der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2).
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin jedenfalls erfüllt, weil die Klägerin einer Pflicht zur Mitteilung wesentlicher
für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
(AVG) für die Krankenversicherung der C Teil II RB/KT 94, die sich in der beigezogenen Gerichtsakte des Landgerichtes Baden-Baden
befindet und die nach dem Vorbringen der Klägerin im Klageverfahren vor dem Landgericht Baden-Baden Gegenstand des Krankenversicherungsvertrages
der Klägerin mit der C sind, wird in § 15 Satz 1 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere der Eintritt der Berufsunfähigkeit
oder der Bezug einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente einer versicherten Person dem Versicherer unverzüglich
anzuzeigen ist. Durch diesen klar und unmissverständlichen Hinweis in § 15 Satz 1 der genannten AVG war für die Klägerin ohne weiteres leicht erkennbar, dass von ihr mit dem Beginn des Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente,
nach der vom SG eingeholten schriftlichen Auskunft der AM vom 07.11.2012 spätestens ab dem Zahlungsbeginn am 01.06.2009, dieser Leistungsbezug
der C mitzuteilen war. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen, wie sich aus den beigezogenen Gerichtsakten des Landgerichts
Baden-Baden sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe ergibt. Allein die Kenntnis ihres Versicherungsmaklers zum Antrag der Klägerin
auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente bei der AM erfüllt die Mitteilungspflicht an C nicht. Entsprechendes würde auch
hinsichtlich der Kenntnis des Versicherungsmaklers hinsichtlich des konkreten Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente durch die
Klägerin gelten. Zwar ist nach dem von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der öffentlichen Sitzung am 27.06.2014
mit Briefkopf der C vorgelegten Schreiben vom 19.04.2011 an die Klägerin ersichtlich, dass der vormalige Versicherungsmakler
der Klägerin als ihr Betreuer benannt ist. Gleichzeitig wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Versicherungsmakler Vermögensberater
bei der Deutschen Vermögensberatung AG ist und damit nicht Mitarbeiter/Bediensteter oder Empfangsbevollmächtigter der C. Kenntnisse
des Versicherungsmaklers der Klägerin sind damit der C nicht zuzurechnen. Eine unverzügliche Mitteilung an die C hat die Klägerin
auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht behauptet. Dass die Klägerin von dem in § 15 Satz 1 der genannten AVG enthaltenen Hinweis keine Kenntnis hat nehmen können, ist - insbesondere auch aus den Gerichtsakten des Landgerichtes Baden-Baden
und des Oberlandesgerichtes Karlsruhe - nicht ersichtlich und wird im Übrigen von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
Dabei muss sich die Klägerin hinsichtlich ihrer unterlassenen Anzeige an die C grobe Fahrlässigkeit zur Last legen lassen.
Sozialrechtlich liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße
verletzt (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbsatz SGB X). Grobe Fahrlässigkeit setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung voraus, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich
übersteigt. Anzulegen ist bei der Prüfung des Vorliegens der groben Fahrlässigkeit nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver
Sorgfaltsmaßstab. Subjektiv unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht
angestellt werden, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Dies trifft bei der Klägerin zu.
Durch den ausdrücklichen und klaren Hinweis in § 15 Satz 1 der AVG Teil II RB/KT 94 war es für sie (vergleichbar den Hinweisen im Merkblatt 1 für Arbeitslose) ein Leichtes zu erkennen, dass
sie den Bezug von Berufsunfähigkeitsrente ihrer privaten Krankenversicherung C selbst mitzuteilen hat. Darauf, ob der Klägerin
auch grob fahrlässige Unkenntnis dahin vorzuwerfen ist, dass ihr aufgrund des Bezuges der Berufsunfähigkeitsrente kein Krankentagegeld
mehr zusteht, wovon das SG im angefochtenen Urteil (im Übrigen) weiter ausgeht, kommt es mithin nicht an.
Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Entscheidung. Soweit sich die Klägerin auf die Urteile des
BSG vom 25.01.1995 - 12 RK 51/93 und 11.10.2011 - B 12 KR 11/01 R - (zur Beitragslast) beruft, sind diese Urteile vorliegend nicht übertragbar. Die Urteile des BSG betreffen eine andere Sachlage. Eine Beitragslast ist vorliegend nicht streitgegenständlich. Die Klägerin macht auch nicht
deutlich, dass die von ihr in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Beitragslast vorliegend entscheidungserhebliche
Bedeutung zukäme und ist auch sonst nicht ersichtlich. Darauf, ob die Klägerin (im Rahmen des § 45 SGB X) falsche Angaben gemacht hat, kommt es nach dem Ausgeführten nicht an. Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Klägerin,
sie habe sich auf die Auskunft ihres Versicherungsmaklers verlassen dürfen. Darauf, ob der Klägerin grob fahrlässige Unkenntnis
dahin vorzuwerfen ist, dass ihr aufgrund des Bezuges der Berufsunfähigkeitsrente kein Krankentagegeld mehr zusteht, worauf
ihr Vorbringen abzielt, ist für die Entscheidung des Senats nicht entscheidungserheblich. Soweit sich die Klägerin weiter
(unter Bezug auf das Urteil des BSG vom 15.05.1985 - 12 RK 7/83-USK 8496 -) darauf beruft, dass Vertrauensschutz und der im Sozialrecht verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsschutz
im jeweiligen Zeitpunkt klar erkennbar sein müsse und rückwirkende Veränderungen grundsätzlich unbeachtlich seien, bei zivilgerichtlichen
Entscheidungen keine Berücksichtigung fänden, kann offen bleiben, ob diesem Vorbringen der Klägerin zu folgen ist. Denn ihrem
Einwand wird vorliegend jedenfalls durch die hier (fiktive) Anwendung des § 48 SGB X hinreichend Rechnung getragen. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, dass gesetzliche als auch private
Berufsunfähigkeitsrenten rückwirkend gezahlt würden, so das der Versicherte im Zeitpunkt des Bezuges des Kranken- oder Krankentagegeldes
nicht wisse, ob er die Leistung behalten dürfe oder nicht, wodurch sich erhebliche Unsicherheiten des Bestehens einer Versicherungspflicht
ergäben. Unabhängig davon ist durch die ab 01.06.2009 ausbezahlte und rückwirkend für den Zeitraum vom 01.04.2009 bis 31.05.2009
abgerechnete Berufsunfähigkeitsrente der Krankentagegeldanspruch der Klägerin nicht rückwirkend entfallen. Vielmehr ist die
Klägerin zur Erstattung erhaltenen Krankentagegeldes an C erst ab dem 02.07.2009 verpflichtet. Die Klägerin kann sich auch
nicht mit Erfolg darauf berufen, zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung (am 12.04.2011) sei die Anwartschaftszeit erfüllt gewesen.
Zwar trifft zu, dass die Klägerin vom Landgericht Baden-Baden erst durch Urteil vom 12.07.2011 zur Erstattung des Krankentagegeldes
an C verurteilt wurde bzw. der beim Oberlandesgericht geschlossene Vergleich erst am 19.01.2012 erfolgt ist. Zum Zeitpunkt
der Arbeitslosmeldung der Klägerin war der von C geltend Erstattungsanspruch gezahlten Krankentagegeldes jedoch beim Landgericht
Baden-Baden bereits rechtshängig und damit als Anwartschaftszeit nicht zu berücksichtigen.
Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht nicht. Auf die von der Klägerin unter Benennung von Zeugen vertretene Ansicht, dass
sie Vertrauensschutz deshalb genieße, weil sie sich auf die Auskunft ihres Versicherungsmaklers habe verlassen dürfen, kommt
es vorliegend nicht entscheidungsrelevant an, weshalb sich der Senat nicht gedrängt sieht, die von ihr hierzu benannten Zeugen
zu vernehmen.
Damit befand sich die Klägerin innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist vom 12.04.2009 bis 11.04.2011 keine zwölf Monate, sondern
lediglich in der Zeit vom 12.04.2009 bis 01.07.2009 in einem Versicherungspflichtverhältnis, weshalb sie die Anwartschaftszeit
nicht erfüllt. Dies würde selbst dann gelten, wenn entsprechend dem beim Oberlandesgericht Karlsruhe geschlossen Vergleich
gemäß § 3 von einer Rückzahlungspflicht gezahlten Krankentagegeldes von nur 30.000 EUR ausgegangen würde.
Die Berufung der Klägerin war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.