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LSG Bayern, Beschluss vom 29.05.2017 - 16 R 5045/17
Statusfeststellungsverfahren Streitwertfestsetzung Auffangwert nur bei Fehlen hinreichender Anhaltspunkte für die Wertbestimmung
1. Bei Beurteilung gemäß § 52 Abs. 1 GKG, welche Bedeutung die Sache für den Kläger hat, ist bei Statusfeststellungsverfahren die Besonderheit zu berücksichtigen, dass mit der Feststellung des Vorliegens einer Beschäftigung und des Bestehens von Versicherungspflicht in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zwangsläufig die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gemäß § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV einhergeht, wobei aber die Feststellung der Höhe der Beitrags- und Zahlungspflicht dem Statusverfahren zeitlich nachgelagert ist.
2. Die Festsetzung des Streitwerts auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG ist in Statusfeststellungsverfahren nur möglich, wenn genügende Anhaltspunkte bestehen, welche konkrete Beitrags- und Zahlungspflicht dem Arbeitgeber droht.
3. Dem Senat ist eine gefestigte Rechtsprechung des BSG, wonach in Verfahren gemäß § 7a SGB IV stets der Auffangwert von 5.000 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen wäre, nicht bekannt.
4. Das BSG setzt den Streitwert auch in Statusfeststellungsverfahren gegebenenfalls auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG fest und geht vom Auffangwert nur dann aus, wenn genügende Anhaltspunkte für die Wertbestimmung gemäß § 52 Abs. 1 GKG fehlen.
Normenkette:
GKG § 52 Abs. 1
,
GKG § 52 Abs. 2
, ,
SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 21.02.2017 S 8 R 422/16
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Beklagten wird Ziffer III. des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 21. Februar 2017 aufgehoben.
II.
Der Streitwert für das sozialgerichtliche Verfahren wird auf 5000 EUR festgesetzt.

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