Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2017 - 31 AS 1027/17
Ordnungsgeldbeschluss Durchsetzung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten Erschwerung der Sachaufklärung Ermessensentscheidung
1. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 141 Abs. 3 ZPO ist nicht, eine (vermeintliche) Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern.
2. Mit der Möglichkeit, das persönliche Erscheinen der Beteiligten anzuordnen, versetzt das Gesetz das Gericht in die Lage, den entscheidungserheblichen Sachverhalt umfassend und zeitnah zu klären, um zu einer Entscheidungsreife des Rechtsstreits zu gelangen.
3. Zur Durchsetzung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten und damit zur wirksamen Erreichung dieses Ziels sieht das Gesetz die Möglichkeit der Verhängung des Ordnungsgelds vor; ein Ordnungsgeld kann daher nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben des Beteiligten die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert.
4. Sowohl die Anordnung des persönlichen Erscheinens als auch die Verhängung eines Ordnungsgelds stehen im Ermessen des Gerichts.
Normenkette:
SGG § 202
,
ZPO § 141 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Berlin 10.04.2017 S 159 AS 18077/14
Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. April 2017 wird aufgehoben.

Entscheidungstext anzeigen: