Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erfolgsaussicht PKH; Zuschuss private Krankenversicherung
Gründe:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in welchem der Antragsteller im Wege
eines Überprüfungsverfahrens einen höheren Zuschuss für die Aufwendungen für seine private Krankenversicherung im Zeitraum
vom 1. Januar bis 30. September 2011 geltend macht.
Die Beklagte hat dem Antragsteller mit den Bescheiden vom 8. Februar und 14. März 2011 für die streitgegenständlichen Zeiträume
ab 18. Januar 2011 einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in Höhe des halben Basistarifs (monatlich 287,72 EUR pKV
plus 21,33 EUR pPV) gewährt (zuvor ab 01.10.2010 126,05 EUR pKV, pPV ebenfalls 21,33 EUR - Bescheid vom 08.09.2010, noch mit
Bescheid vom 08.09.2009 für den Zeitraum vom 01.10.2009 bis 31.03.2010 waren 419,94 EUR pKV und 19,05 EUR pPV bewilligt).
Der Antragsteller verlangt die volle Kostenübernahme in Höhe von monatlich 496,63 EUR (pKV). Die Beklagte hat den Überprüfungsantrag
auch nach Durchführung eines Vorverfahrens abgelehnt. Für das Klageverfahren verlangt der Antragsteller Prozesskostenhilfe,
welche ihm wegen unzureichender Erfolgsaussicht durch das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 19. November 2013 versagt
worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe des ablehnenden Beschlusses wird auf den Beschluss
vom 19. November 2013 und den Inhalt der Akten des Sozialgerichts und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung wegen § 204 Abs 1 Satz 1 Nr 1 VVG nicht mehr in den Basistarif wechseln zu können.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nach §
155 Abs
3,
4 SGG erklärt.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Dem bedürftigen Antragsteller war Prozesskostenhilfe
zu bewilligen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beiordnung anwaltlichen
Beistandes ist auch im Sinne von §§ 73a Abs 1
SGG, 121 Abs 2
ZPO erforderlich.
Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
114 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die
Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn das Gericht
aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage (BVerfG, Beschluss vom 15.12.2008, 1 BvR 1404/04, RdNr 29) zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erfolg der Rechtsverfolgung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Diese
gewisse Wahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung,
der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit
der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl., §
73a RdNr 7a). Bei nur teilweise anzunehmender Erfolgsaussicht ist in den gerichtskostenfreien Verfahren Prozesskostenhilfe unbeschränkt
zu gewähren (vgl Leitherer ebd mwN); Ausnahmen kommen bei selbständigen Streitgegenständen, also insbesondere bei Klagenhäufung
in Betracht. Einerseits dürfen die Anforderungen an eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (BVerfG, Beschluss
vom 13.03.1990, 2 BvR 94/88, JURIS-RdNr 27). Andererseits darf Prozesskostenhilfe auch verweigert werden, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht
schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, 2 BvR 94/88, JURIS-RdNr 26). Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte
dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, bzw hält
das Gericht eine Beweiserhebung für notwendig, so kann in der Regel Erfolgsaussicht nicht verneint werden (BVerfG, Beschluss
vom 15.12.2008, 1 BvR 1404/04, RdNr 30, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl., §
73a RdNr 7a). Weil es ausreicht, dass Vertretbarkeit des Rechtsvorbringens anzunehmen ist, kommt es hinsichtlich der rechtlichen
Bewertung nicht auf die Rechtsansicht des erkennenden Spruchkörpers, sondern auf eine allgemeine Betrachtung an. Ein Rechtsschutzbegehren
hat daher auch dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen,
bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, 2 BvR 94/88, JURIS-RdNr 28 mwN).
Nach diesen Maßstäben ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klage zulässig und der ablehnende Verwaltungsakt
zumindest teilweise rechtswidrig ist mit einem daraus resultierenden Anspruch des Antragstellers auf Zuschüsse in Höhe des
halben Beitrags im Basistarif zumindest für den Zeitraum vom 1 bis 17. Januar 2011 nach § 26 SGB II (in direkter oder analoger Anwendung) anzunehmen. Die insofern streitige Rechtsfrage, inwieweit §§ 40 Abs 2 Nr 2 SGB II, 330 Abs
1 SGB III eine Einschränkung der Herstellung eines rechtskonformen Zustandes über § 44 SGB X insbesondere im Hinblick auf die Zahlung der Zuschüsse zur pKV und pPV auszulegen ist und ob insofern eine einheitliche,
ständige anweisungsgestützte Praxis der Jobcenter vorlag (zu dieser Voraussetzung Eicher/Greiser in Eicher: SGB II, 3. Aufl., § 40 SGB II, RdNr 100 mwN), ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden. Insofern handelt es sich um eine generelle Tatsache.
Bereits der Fall des Antragstellers, dem über erhebliche Zeiträume die Zuschüsse voll erstattet wurden, spricht gegen eine
bundesweit einheitliche weisungsgestützte Praxis der Jobcenter. Dass nach März 2010 angesichts anhängiger Revisionsverfahren
noch eine bundesweit einheitliche Auslegung des § 26 SGB II erreicht worden sein könnte, erscheint zweifelhaft. Wegen dieser teilweisen Erfolgsaussicht kann Prozesskostenhilfe nicht
versagt werden, auch wenn die Rechtsauffassung des Antragstellers in §§ 193, 204 VVG und 12 VAG keine Stütze findet. Diese Vorschriften schließen nicht den Wechsel in den Basistarif aus, sondern bei einem solchen Wechsel
nur die Mitnahme der aus dem Vertrag erworbenen besonderen Rechte und der Alterungsrückstellung.
Der Antragsteller ist zur Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage. Prozesskostenhilfe
war ab dem Zeitpunkt der Vorlage der Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, also ab 8. November
2013 zu gewähren.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden (§
177 SGG).