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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2017 - 1 KR 280/16
Sozialversicherungsbeitragspflicht Betriebsprüfung Beitragsnachforderung Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung
1. Die für den Eintritt von Versicherungs- und Beitragspflicht erforderliche Beschäftigung, die auch die Verpflichtung zur Zahlung von Umlagebeiträgen auslöst, wird in § 7 Abs. 1 SGB IV definiert; Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
2. Abzugrenzen ist die eine Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit; nach der Rechtsprechung des BSG liegt Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird.
3. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt; dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern.
4. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
5. Ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 29.04.2016 S 198 KR 2052/13
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. April 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.630,57 € festgesetzt.

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